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63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AllgLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde gegen ein Schreiben desDienststellenwahlausschusses für die Bediensteten derSicherheitsverwaltung beim Bundesministerium für Inneres betreffendNichtzulassung eines Wahlvorschlages mangels Bescheidqualität derangefochtenen Erledigung; Zurückweisung der - unter einer Bedingungerhobenen - Beschwerde gegen den im Wahlanfechtungsverfahrenergangenen Bescheid des Zentralwahlausschusses als unzulässig mangelseines bestimmten BegehrensSpruch
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Der Beschwerdeführer ist Beamter des Bundes. Er gehört der Besoldungsgruppe "Allgemeine Verwaltung" an und ist in der Abteilung II/5 - Sicherheitsakademie des Bundesministeriums für Inneres tätig.
2.1. Der Beschwerdeführer brachte am 6. März 2006 beim Dienststellenwahlausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung beim Bundesministerium für Inneres (im Folgenden: Dienststellenwahlausschuss) für die Wahl des Dienststellenausschusses für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung beim Bundesministerium für Inneres am 5. und 6. April 2006 für die Wählergruppe "Interessengemeinschaft SicherheitsVerwaltung - ISV" einen Wahlvorschlag ein, der als einzigen Wahlwerber den Beschwerdeführer enthält.
2.2. Dazu erging seitens des Dienststellenwahlausschusses ein an den Beschwerdeführer als zustellungsbevollmächtigten Vertreter dieses Wahlvorschlages gerichtetes, mit 13. März 2006 datiertes Schreiben, in dem es ua. heißt:
"Nicht-Zulassung des Wahlvorschlages der Wählergruppe 'Interessengemeinschaft SicherheitsVerwaltung' für die Personalvertretungswahl am 5. und 6. April 2006 für den Dienststellenausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung beim Bundesministerium für Inneres.
...
Sie haben am 6. März 2006 den Wahlvorschlag für die Personalvertretungswahl am 5. und 6. April 2006 für den Dienststellenausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung beim Bundesministerium für Inneres der Wählergruppe 'Interessengemeinschaft SicherheitsVerwaltung' mit der Kurzbezeichnung 'ISV' beim Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses ... eingebracht. Sie wurden ... unvorgreiflich einer Entscheidung des Dienststellenwahlausschusses darauf hingewiesen, dass Sie als Bediensteter der SIAK [Sicherheitsakademie] für den gesamten Dienststellenausschuss nicht wahlberechtigt sind und ein Wahlvorschlag mangels eines wählbaren Kandidaten vom Dienststellenwahlausschuss nicht zugelassen werden kann. Als zustellungsbevollmächtigter Vertreter dieses Wahlvorschlages erklärten Sie, den Wahlvorschlag dennoch in dieser Form einbringen zu wollen.
Der Dienststellenwahlausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung beim Bundesministerium für Inneres hat daher in seiner Sitzung am 8. März 2006 gemäß §10 Abs3 der Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung ... beschlossen, dem fristgerecht eingebrachten Wahlvorschlag der Wählergruppe 'Interessengemeinschaft SicherheitsVerwaltung' mit der Kurzbezeichnung 'ISV' die Zulassung an der Personalvertretungswahl am
5. und 6. April 2006 für den Dienststellenausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung beim Bundesministerium für Inneres mangels eines wählbaren Kandidaten zu verweigern.
Gemäß §10 Abs3 PVWO muss jeder Wahlvorschlag mindestens einen wählbaren Wahlwerber aufweisen. Am gegenständlichen Wahlvorschlag scheint als einziger Wahlwerber [der Beschwerdeführer] auf. Aufgrund der Verordnung der Zentralausschüsse für die Bediensteten der Bundesgendarmerie, des Sicherheitswach- und Kriminaldienstes beim Bundesministerium für Inneres vom 21. Dezember 2005 über die Zusammenfassung und Trennung von Dienststellen zum Zwecke der Personalvertretung wurde im §5 festgelegt, dass für die Bediensteten der Sicherheitsakademie einschließlich der ihr nachgeordneten Bildungszentren mit dem Sitz bei der Sicherheitsakademie eine gemeinsame Personalvertretung gebildet wird. [Der Beschwerdeführer] scheint daher nicht in der vom Dienststellenwahlausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung beim Bundesministerium für Inneres angefertigten Wählerliste als Wahlberechtigter auf. Die Wählerliste wurde aufgrund des vom Dienststellenleiter gemäß §6 PVWO zur Verfügung gestellten Bedienstetenverzeichnisses erstellt."
2.3. Gegen diese Erledigung des Dienststellenwahlausschusses richtet sich die mit 26. April 2006 datierte, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, die hier zu B849/06 protokolliert wurde. Darin wird iW die Verfassungswidrigkeit der Worte "der Sicherheitsakademie einschließlich der ihr nachgeordneten Bildungszentren" in §13 Abs1 Z1 lita Bundes-PersonalvertretungsG (im Folgenden: B-PVG) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
Begründend wird dazu Folgendes vorgebracht:
"Zulässigkeit der Beschwerde
Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich um einen Bescheid im Sinne des Art144 B-VG, obwohl diese Entscheidung die Bezeichnung 'Bescheid' nicht aufweist, keine als 'Spruch'[,] 'Begründung' oder 'Rechtsmittelbelehrung' bezeichneten Bestandteile hat und auch keinen Hinweis gemäß §61a AVG enthält.
Da im Verfahren gemäß §20 PVG und gemäß der PV-WO das AVG nur im Rahmen des Wahlprüfungsverfahrens (§20 Abs13 PVG)[,] nicht aber für das Zulassungsverfahren anwendbar ist, sind an einen solchen Bescheid nur die fundamentalen Anforderungen als einem individuellen, hoheitlichen und an einen Recht[s]unterworfenen adressierten Verwaltungsakt zu stellen. Da diese Voraussetzungen vorliegen[,] ist - auch im Sinne der Judikatur des VfGH (VfSlg. 9247 und 9848) - von der Bescheidqualität der Anfechtung auszugehen.
Gegen die Entscheidung besteht kein abgesondertes Rechtsmittel, da diese gemäß §10 Abs6 PV-WO nur im Zuge einer Wahlanfechtung gemäß §20 Abs13 PVG bekämpft werden kann. Ich habe zwar vorsichtshalber die Wahl fristgerecht angefochten, doch zielt diese Maßnahme wegen des Kriteriums der 'Maßgeblichkeit für das Wahlergebnis' offensichtlich nicht ausschließlich auf die Rechtsrichtigkeit der Entscheidung, weshalb der Instanzenzug wohl ausgeschöpft ist.
...
Beschwerdegründe
Gemäß §13 Abs1 Z1 PVG in der seit 1. Juli 2005 geltenden Fassung der Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 80, sind beim Bundesministerium für Inneres zwei Zentralausschüsse einzurichten ..., einer für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens und einer für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung.
Die Möglichkeit, für die Bediensteten der Abteilung II/5 gemäß §4 Abs1 und 2 PVG auf Grund eines Beschlusses des zuständigen Zentralausschusses im Einvernehmen mit dem Leiter der Zentralstelle auch mehrere Dienststellenausschüsse zu bilden, wurde nicht genützt:
Gemäß §5 der Verordnung der Zentralausschüsse für die Bediensteten der Bundesgendarmerie, des Sicherheitswach- und Kriminaldienstes beim Bundesministerium für Inneres vom 21. Dezember 2005 über die Zusammenfassung und Trennung von Dienststellen zum Zwecke der Personalvertretung ... wurde 'für die Bediensteten der Sicherheitsakademie eine gemeinsame Personalvertretung gebildet'.
Der Begriff der Sicherheitsverwaltung ist seit langem Bestandteil der die Agenden der Sicherheitsbehörden beschreibenden Rechtssprache: Bereits in §15 Abs2 des Behörden-Überleitungsgesetzes, StGBl. 94/1945, wurde er verwendet und im Jahre 1991 sowohl in das Sicherheitspolizeigesetz - SPG (§2) als auch in das PVG (BGBl. 362/1991; §§11 Abs3 litc und 13 Abs1 litd) aufgenommen. Demnach ist Sicherheitsverwaltung die Gesamtheit der in §2 Abs2 SPG aufgezählten Verwaltungsmaterien, die gemäß §2 Abs1 SPG den Sicherheitsbehörden obliegt. Bedienstete der Sicherheitsverwaltung sind somit die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden, die keinem Wachkörper angehören.
Der Begriff des öffentlichen Sicherheitswesens ist hingegen im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Sicherheitsexekutive von geringer Aussagekraft, stammt er doch aus der Verordnung über die Einrichtung und den Wirkungsbereich der Sicherheitsdirektionen, BGBl. Nr. 74/1946, und zwar aus der Aufgabenumschreibung des Reichsstatthalters (Art15 Abs1 Behörden-Überleitungsgesetz) und somit aus einer Begriffswelt, die mit dem Bestand eines freien und unabhängigen Staates Österreich und mit den Grundsätzen einer echten Demokratie unvereinbar ist (§1 Rechts-Überleitungsgesetz). Daran ändert auch die neuerliche Verwendung des Begriffs im Bundesministeriengesetz (Teil 2 Abschnitt F Z1) nichts, da dort auf die Zuständigkeit auch anderer Bundesminister verwiesen wird, sodass der Begriff zur aktuellen Aufgabenumschreibung innerhalb des Bundesministeriums für Inneres wenig geeignet ist.
Nunmehr soll dieser Begriff offenbar dazu dienen, die Eingliederung von Bediensteten der Besoldungsgruppe Allgemeine Verwaltung in die von einem 'Exekutiv-Zentralausschuss...'
Vertretenen erheblich auszuweiten: Zu der bislang ausschließlich beim Zentralausschuss für die Bediensteten der Bundesgendarmerie vorgesehenen - und dort durch die Formulierung 'Bedienstete, die bei einer Dienststelle der Bundesgendarmerie verwendet werden' (§13 Abs1 lita PVG) bewirkten - Eingliederung solcher Bediensteter sind nun auch alle 'Verwaltungsbediensteten' des Bundeskriminalamtes, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung, der diesem nachgeordneten Landesämter und der Sicherheitsakademie einschließlich der dieser nachgeordneten Bildungszentren (§13 Abs1 Z1 lita PVG) hinzugekommen. Damit sind Bedienstete der Sicherheitsverwaltung, nämlich Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der obersten Sicherheitsbehörde, des Bundesministers für Inneres, die bislang (bis zu den Wahlen vom 5. und 6. April) vom Zentralausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung vertreten werden, einem 'Exekutiv-Zentralausschuss' zugeschlagen worden.
Der Zentralausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens wurde allerdings auf Grund der besoldungsrechtlichen Zugehörigkeit beinahe aller seiner Wahlberechtigen weitestgehend von Bediensteten des Exekutivdienstes gewählt. Es wird nämlich bei der Umschreibung der Vertretenen im Schlussteil des §13 Abs1 Z1 lita PVG von der Zuordnung ganzer Organisationskomplexe (z.B. Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung sowie der diesem [nachgeordneten] Landesämter) abgegangen und in einer Art Auffangbestimmung festgelegt, dass die Bediensteten der Besoldungsgruppe Exekutivdienst, egal welcher Dienststelle sie auch zugehören, jedenfalls vom Zentralausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens vertreten werden. Dem seit 1. Juli 2005 (§5 Abs2 Z1 SPG idF der Novelle BGBl. I Nr. 151/2004) gebildeten (einzigen) 'Wachkörper Bundespolizei' gehören rd. 26.800 Bedienstete des Exekutivdienstes an, während die übrigen Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens - etwa zur Hälfte Bedienstete der Sicherheitsverwaltung -
rd. 1.300 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Innenressorts sind.
Dem steht die Regelung des §13 Abs1 Z1 litb PVG gegenüber, wonach der Zentralausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung für alle übrigen Bediensteten des Innenressorts zu bilden ist, sofern sie nicht der lita angehören. Eine analoge Auffangbestimmung wie für die Bediensteten des Exekutivdienstes wurde für die Bediensteten der Besoldungsgruppe Allgemeine Verwaltung (Bedienstete der Sicherheitsverwaltung) nicht getroffen, sodass es zu dem oben angeführten Zahlenverhältnis kommt.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass sich aktives und passives Wahlrecht eines Bediensteten des Exekutivdienstes, wo immer dieser Dienst versieht, stets auf den Zentralausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens beziehen. Hingegen hängen aktives und passives Wahlrecht eines Bediensteten der Sicherheitsverwaltung im Bundesministerium für Inneres davon ab, ob er dem Bundeskriminalamt, dem Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung oder der Sicherheitsakademie zur Dienstleistung zugewiesen ist oder ob er einer anderen Organisationseinheit dieser Zentralstelle angehört. Je nachdem fällt er unter lita oder litb des §13 Abs1 Z1 PVG und ist - soweit ihn nicht §27 Absl PVG schützt - der innerbehördlichen Versetzungsdisposition des Dienstgebers ausgesetzt. Demselben 'Zufallsprinzip' unterliegt die Beantwortung der Frage, ob die Interessen eines solchen Bediensteten auf Zentralausschussebene von einem ausschließlich von Bediensteten der Sicherheitsverwaltung oder von einem mehrheitlich von Exekutivbeamten gewählten Vertretungskörper wahrgenommen werden.
Mit Blick auf den Gleichheitssatz ist im Zusammenhang mit der vorliegenden Regelung von besonderer Bedeutung, dass der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung stets betont, dass Regelungen in sich sachlich sein müssen, dass also innerhalb eines Regelungsgebietes keine Ausnahmen ohne sachlichen Grund bestehen dürfen. Regelungen, die Differenzierungen innerhalb ein[-] und desselben Rechtsinstitutes enthalten, welche nicht aus entsprechenden Unterschieden im Tatsachenbereich gerechtfertigt werden könnten, verstoßen somit gegen das Gleichheitsgebot (VfSlg. 6411/1971, 6680/1972, 7059/1973, 7331/1974 und 7973/1976).
Das Vorblatt zur Regierungsvorlage der Dienstrechts-Novelle 2005 (953 der Blgen StenProtNR XXII.GP) nennt als Ziel der Gesetzesinitiative die 'Anpassung an die im Rahmen der SPG-Novelle 2005 erfolgte Zusammenlegung der Wachkörper Bundespolizei und Bundesgendarmerie'. Dies hätte nach dem bisher geltenden System einen 'zusammengelegten Exekutiv-Zentralausschuss', nämlich den 'Zentralausschuss für die Bediensteten des Wachkörpers Bundespolizei' und - unverändert, da von der Reform nicht berührt - einen 'Zentralausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung'[,] nahe gelegt. Die Erläuterungen zu §13 Absl PVG behaupten allerdings, es seien 'aufgrund des Reformprojekts 'team04' im Hinblick auf die damit verbundenen Synergien engere Verflechtungen der Organisation der Exekutive und der Sicherheitsverwaltung zu erwarten, denen mit der Neuorganisation der Personalvertretungsstrukturen auf Ebene der Zentralausschüsse Rechnung getragen werden' müsse, 'weshalb für jene Dienststellen ... , in denen ein weitgehend nahtloses Übereinandergreifen von Funktionen und Aufgaben stattfinden' werde, 'eine Zusammenfassung beider Bedienstetengruppen vorgesehen' sei. Weder den Erläuterungen noch dem Gesetz sind Hinweise darauf zu entnehmen, wieso diesen auf Dienststellenebene zu erwartenden engeren Verflechtungen nicht auf Dienststellenausschussebene[,] sondern auf Zentralausschussebene, also dort, wo die etwa 550 Bediensteten der Sicherheitsverwaltung nur etwa 2 % der Wähler darstellen, Rechnung getragen wird. Dies [umso mehr], als der §4 Abs2 PVG angefügte Schlusssatz den für die sachgerechte Gestaltung der Personalvertretung bei derart 'verflochtenen Dienststellen' eigentlich vorgezeichneten Weg weist:
Die Zuständigkeit der Zentralausschüsse für Exekutivbedienstete einerseits und für Bedienstete der Sicherheitsverwaltung andererseits müsste beibehalten werden, der Verflechtung der beiden Bedienstetengruppen an einzelnen Dienststellen könnte, wenn diese sich - wie von den Erläuterungen erwartet - tatsächlich einstellt, dann auf Grund demokratisch gefasster Beschlüsse beider Zentralausschüsse (mit Zustimmung des Dienstgebers) durch 'gemeinsame Dienststellenausschüsse' Rechnung getragen werden. Diesen Weg ist der Gesetzgeber freilich nicht gegangen.
Vielmehr schlägt die oben genannte Verordnung der drei Exekutiv-Zentralausschüsse - freilich nur für das Bundeskriminalamt und das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung und nicht für die Sicherheitsakademie - den nunmehr vom PVG vorgegebenen, [entgegengesetzten] Weg ein, indem unter einem gemeinsamen Zentralausschuss, nämlich dem Zentralausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens, sehr wohl eine 'geteilte' Personalvertretung auf Ebene des Dienststellenausschusses vorgesehen wird. Einen gemeinsamen Dienstellenausschuss, wie nach der Novelle in §4 Abs2 PVG gleichfalls vorgesehen, gibt es hingegen nirgends.
Die für Bedienstete der Sicherheitsverwaltung, die dem Bundeskriminalamt, dem Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung oder der Sicherheitsakademie zur Dienstleistung zugewiesenen sind, in §13 Abs1 Z1 lita PVG getroffene Regelung, durch die diese Bediensteten im Rahmen des 'Zentralausschusses für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesen[s]' zu einer Minderheitsgruppe innerhalb der Wähler/Vertretenen reduziert ... werden, ist im Tatsächlichen sachlich somit nicht zu rechtfertigen. Sie verstößt gegen das aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art7 Abs1 B-VG erfließende Sachlichkeitsgebot und ist daher verfassungswidrig. Ich richte daher an den Verfassungsgerichtshof die Anregung ein Gesetzesprüfungsverfahren einzuleiten und die Worte 'der Sicherheitsakademie einschließlich der ihr nachgeordneten Bildungszentren' in §13 Abs1 Z1 lita des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 80, allenfalls §13 Abs1 Z1 PVG insgesamt wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben."
3.1. Noch vor Erhebung dieser Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof hatte der Beschwerdeführer ein mit 20. April 2006 datiertes Schreiben an den Zentralwahlausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung beim Bundesministerium für Inneres (im Folgenden: Zentralwahlausschuss) gerichtet, in dem es ua. heißt:
"Gemäß §10 Abs6 PV-WO in Verbindung mit §20 Abs13 und 14 PVG beantrage ich, dass die am 5. und 6. April 2006 durchgeführte Wahl zum Dienststellenausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung beim Bundesministerium für Inneres für ungültig erklärt und eine Neuwahl durchgeführt wird.
Die Wählergruppe 'Interessengemeinschaft SicherheitsVerwaltung - ISV' hat am 6. März 2006 beim Dienststellenwahlausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung beim Bundesministerium für Inneres einen Wahlvorschlag für die Zulassung zur Personalvertretungswahl am 5. und 6. April 2006 für den Dienststellenausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung beim Bundesministerium für Inneres eingebracht, dem durch den Dienststellenwahlausschuss auf Grundlage eines verfassungswidrigen Wahlrechts (Bundespersonalvertretungsgesetz in Verbindung mit den Verordnungen der Zentralausschüsse zum Zwecke der Personalvertretung für die Bediensteten beim Bundesministerium für Inneres) die Zulassung zu dieser Personalvertretungswahl verweigert wurde ...
Die für Bedienstete der Sicherheitsverwaltung, die dem Bundeskriminalamt, dem Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung oder der Sicherheitsakademie zur Dienstleistung zugewiesen... sind, in §13 Abs1 Z1 lita PVG getroffene Regelung, durch die diese Bediensteten auf Ebene des 'Zentralausschusses für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesen[s]' zu einer Minderheitsgruppe innerhalb der Wähler/Vertretenen reduziert zu werden, ist im Tatsächlichen sachlich nicht zu rechtfertigen. Sie verstößt somit gegen das aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art7 Abs1 B-VG erfließende Sachlichkeitsgebot und ist daher verfassungswidrig.
Da bei der Personalvertretungswahl zu diesem Dienststellenausschuss im Jahre 2004 die ISV 10,70 % der gültig abgegebenen Wählerstimmen erlangte, wurde durch diese Verweigerung der Zulassung dieser Wählergruppe zur Personalvertretungswahl 2006 das Wahlergebnis für diesen Dienststellenausschuss beeinflusst.
Diese Anfechtung erfolgt rechtzeitig, da das Wahlergebnis am 10. April 2006 verkündet wurde.
Der 'Zurückweisungsbescheid' des Wahlvorschlages der ISV wird beim Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 144 B-VG angefochten."
3.2. Dazu erging seitens des Zentralwahlausschusses ein mit 2. Juni 2006 datierter Bescheid folgenden Inhalts:
"Dem am 20. April 2006 [vom Beschwerdeführer] gestellten Antrag, die am 5. und 6. April 2006 durchgeführte Wahl zum Dienststellenausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung beim Bundesministerium für Inneres gemäß §10 Abs6 der Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung - PV-WO in Verbindung mit §20 Abs13 und 14 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes - PVG für ungültig zu erklären und eine Neuwahl durchzuführen[,] wird nicht stattgegeben.
Begründung
[Der Beschwerdeführer] hat am 6. März 2006 einen Wahlvorschlag beim Dienststellenwahlausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung beim Bundesministerium für Inneres für die Wählergruppe Interessengemeinschaft SicherheitsVerwaltung - ISV eingebracht, in dem als einziger Wahlwerber er selbst aufscheint. Dieser Wahlvorschlag wurde vom Dienststellenwahlausschuss am 13. März 2006 im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, dass [der Beschwerdeführer] am relevanten Stichtag für das Wahlrecht Angehöriger der Sicherheitsakademie gewesen ist, welche gemäß §13 Abs1 Z1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes dem Zentralausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens zuzurechnen ist[,] und daher kein passives Wahlrecht für den Dienststellenausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung beim Bundesministerium für Inneres (der zum Zentralausschussbereich für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung gehört) besteht. [Der Beschwerdeführer] stellt in seinem Antrag diesen Sachverhalt auch nicht in Abrede[,] sondern führt aus, dass die vorgenannte gesetzliche Bestimmung gegen das aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art7 Abs1 B-VG erfließende Sachlichkeitsgebot verstößt und daher verfassungswidrig sei.
Die Abteilung I/1 hat auf Grund einer Anfrage des Zentralwahlausschusses mit Schreiben vom 18. Mai 2006 mitgeteilt, dass [der Beschwerdeführer] am Stichtag, dem 22. Februar 2006, der Abteilung II/5 - SIAK angehörte.
[Der Beschwerdeführer] hat also nicht einer Dienststelle[,] die im Zuständigkeitsbereich des Zentralausschusses für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung beim Bundesministerium für Inneres liegt, angehört. Für die Bediensteten der SIAK ist §5 der Verordnung der Zentralausschüsse für die Bediensteten der Bundesgendarmerie, des Sicherheitswach- und Kriminaldienstes vom 21. Dezember 2005 über die Zusammenfassung und Trennung von Dienststellen zum Zwecke der Personalvertretung maßgeblich.
Der Zentralwahlausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung beim Bundesministerium für Inneres hat gemäß §20 Abs14 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes die Wahl soweit für ungültig zu erklären, als Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt wurden und durch diese Rechtswidrigkeit das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte.
Auf Grund des oa. Sachverhalts ist der Zentralwahlausschuss zur Ansicht gelangt, dass hinsichtlich [des Beschwerdeführers] die Voraussetzungen für das passive Wahlrecht gemäß den Bestimmungen des §15 Abs4 und 5 PVG am maßgeblichen Stichtag nicht vorgelegen sind. Demnach sind keine Bestimmungen über das Wahlverfahren betreffend die Zulassung des Wahlvorschlages verletzt worden.
Zu der im Antrag geäußerten Ansicht, dass die Bestimmung des §13 Abs1 Z1 lit[a] PVG verfassungswidrig ist, ist festzustellen, dass dies [vom Beschwerdeführer] bereits beim Verfassungsgerichtshof vorgebracht wurde. Die diesbezügliche Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 28. Februar 2006, Zahl G117/05-9, zurückgewiesen. In diesem Verfahren hat die Bundesregierung eine Stellungnahme abgegeben, laut der eine Verfassungswidrigkeit der vorzit. gesetzlichen Bestimmung nicht gegeben ist. Als Begründung werden vor allem verknüpfte Arbeitsprozesse des Exekutiv- und des Verwaltungsdienstes in einigen Bereichen, wie eben auch der Ausbildung, angeführt.
Der Zentralwahlausschuss teilt die in der Stellungnahme der Bundesregierung geäußerte Ansicht."
3.3. Daraufhin brachte der Beschwerdeführer die als "Bekanntgabe in eventu Beschwerde gemäß Art144 B-VG" bezeichnete Eingabe vom 26. Juli 2006 beim Verfassungsgerichtshof ein, die hier zu B2186/06 protokolliert ist. Darin heißt es ua.:
"Nunmehr hat der Zentralwahlausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung beim Bundesministerium für Inneres mit Bescheid vom 2. Juni 2006 zwar die Maßgeblichkeit für das Wahlergebnis nicht in Zweifel gezogen[,] aber meinem Antrag mangels Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des §13 Abs1 Z1 lita PVG 'nicht stattgegeben'. Sofern der Verfassungsgerichtshof meine Rechtsansicht teilt, wonach der Instanzenzug in Bezug auf die Entscheidung vom 13. März 2006 ausgeschöpft sei, hat es mit dieser Bekanntgabe sein Bewenden.
Sollte der Verfassungsgerichtshof allerdings der Meinung sein, der Instanzenzug sei erst jetzt ausgeschöpft - die Behörde hat ihn mit einem Hinweis gemäß §61a AVG versehen -[,] so erhebe ich in eventu fristgerecht Beschwerde gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes mit dem Antrag die angefochtene Entscheidung ihrem gesamten Umfang nach aufzuheben und eine Neuwahl anzuordnen.
Die Beschwerde ist zulässig, da der Bescheid mit keinem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden kann. ...
Hinsichtlich des Sachverhaltes und der Beschwerdegründe verweise ich auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde vom 26.04.2006, die ich vollinhaltlich zum Gegenstand dieser Eventualbeschwerde erhebe. Dies verbinde ich mit der Anregung ein Gesetzesprüfungsverfahren einzuleiten und die Worte 'der Sicherheitsakademie einschließlich der ihr nachgeordneten Bildungszentren' in §13 Abs1 Z1 lita des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 80, allenfalls §13 Abs1 Z1 PVG insgesamt wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben."
4. Sowohl der Dienststellenwahlausschuss als auch der Zentralwahlausschuss legte die Akten des jeweiligen Verwaltungsverfahrens vor. Gegenschriften wurden nicht erstattet.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm §35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:
1. Gemäß §10 Abs3 litc Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung (im Folgenden: B-PVWO) darf der Dienststellenwahlausschuss einem Wahlvorschlag dann die Zulassung verweigern, wenn der Wahlvorschlag nicht mindestens einen wählbaren Wahlwerber enthält. §10 Abs6 B-PVWO bestimmt, dass die Entscheidung des Dienststellenwahlausschusses über die Zulassung des Wahlvorschlages nur im Zuge der Wahlanfechtung gemäß §20 Abs13 B-PVG bekämpft werden kann. §20 Abs13 B-PVG sieht vor, dass die Gültigkeit der Wahl eines Dienststellenausschusses binnen zweier Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses von jeder Wählergruppe, die sich an der Wahl beteiligt hat, sowie von jenen Bediensteten, die Wahlvorschläge eingebracht haben, beim Zentralwahlausschuss angefochten werden kann; die Entscheidung des Zentralwahlausschusses kann durch kein ordentliches Rechtsmittel angefochten werden.
Somit können jene Bediensteten, die einen Wahlvorschlag eingebracht (dh. unterschrieben) haben, die Gültigkeit der Wahl mit der Begründung anfechten, dass dem Wahlvorschlag rechtswidriger Weise die Zulassung verweigert wurde (vgl. 417 BlgNR 11. GP 5 sowie Schragel, Handkommentar zum Bundes-Personalvertretungsgesetz, 1993, S 380 und 395).
Daraus folgt aber, dass über die Frage der Zulässigkeit eines Wahlvorschlages abschließend erst mit der - als Bescheid zu qualifizierenden - Entscheidung des Zentralwahlausschusses abgesprochen wird, wohingegen die Entscheidung des Dienststellenwahlausschusses über die Zulassung eines Wahlvorschlages mit einer vorgelagerten Verfahrensanordnung (sog. prozessleitenden Verfügung) vergleichbar ist, die nur den Gang (hier:) des (Wahl-)Verfahrens regelt und keine irgendwelche Rechtsverhältnisse abschließend erledigende Bedeutung besitzt. Derartige vorgelagerte Verfahrensanordnungen sind aber im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zB VfSlg. 13.605/1993 und 14.507/1996) nicht als Bescheide iSd. Art144 Abs1 B-VG zu qualifizieren. Dasselbe trifft daher auch für die hier in Rede stehende Entscheidung des Dienststellenwahlausschusses gemäß §10 Abs3 litc B-PVWO zu.
Da dem Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 Abs1 B-VG nur die Entscheidung über Beschwerden gegen (letztinstanzliche) Bescheide von Verwaltungsbehörden zusteht, es sich aber bei der in Rede stehenden Erledigung um keinen Bescheid handelt, war die zu B849/06 protokollierte, gegen die Erledigung des Dienststellenwahlausschusses vom 13. März 2006 gerichtete Beschwerde wegen Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen.
2. Die zu B2186/06 protokollierte, gegen den im Wahlanfechtungsverfahren gemäß §20 Abs13 B-PVG ergangenen Bescheid des Zentralwahlausschusses vom 2. Juni 2006 gerichtete, als "Bekanntgabe in eventu Beschwerde gemäß Art144 B-VG" bezeichnete Eingabe ist gleichfalls unzulässig: Der Antrag, den genannten Bescheid des Zentralwahlausschusses aufzuheben, wird nämlich ausdrücklich unter einer Bedingung gestellt ("Sollte der Verfassungsgerichtshof ... der Meinung sein, der Instanzenzug sei erst jetzt ausgeschöpft ...[,] so erhebe ich in eventu fristgerecht Beschwerde gemäß Art144 B-VG"). Dabei handelt es sich nicht um einen - nach herrschender Auffassung an sich zulässigen - an ein Hauptbegehren anknüpfenden Eventualantrag, sondern um ein Begehren, das nur dann als erhoben gelten soll, wenn der Verfassungsgerichtshof eine der Bedingung entsprechende Rechtsmeinung teilt. Einer bedingten Beschwerde dieser Art fehlt ein "bestimmtes Begehren" iSd §15 Abs2 VfGG 1953 (vgl. VfSlg. 12.722/1991, 14.781/1997, 15.532/1999; 17.127/2004).
Somit waren beide Beschwerden als unzulässig zurückzuweisen.
3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Personalvertretung, Wahlen, Wahlvorschlag, Bescheidbegriff,Verfahrensanordnung, VfGH / Formerfordernisse, Eventualantrag,BedingungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:B849.2006Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009