TE Vwgh Beschluss 1996/1/24 95/21/0896

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Veröffentlicht am 24.01.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §54 Abs1;
FrG 1993 §54;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des Y, derzeit unbekannten Aufenthaltes, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland vom 13. Juli 1995, Zl. Fr-264/95, betreffend Feststellung gemäß § 54 Fremdengesetz, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 13. Juli 1995 stellte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland (die belangte Behörde) gemäß den §§ 54 Abs. 1, 37 Abs. 1 und 2 des Fremdengesetzes fest, daß die Abschiebung des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, in die Türkei zulässig sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, am 7. August 1995 zur Post gegebene Beschwerde mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, in eventu wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Aus den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten ist ersichtlich, daß der Beschwerdeführer am 6. August 1995 um 12.30 Uhr vom Flughafen Wien-Schwechat mit dem Flugzeug in die Türkei abgeschoben wurde. Auf die bereits erfolgte Abschiebung verweist auch der Vertreter des Beschwerdeführers in seiner Bekanntgabe vom 18. Dezember 1995.

In seinem Beschluß vom 29. Dezember 1994, Zl. 94/18/0311 - auf den gemäß § 43 Abs. 2 und 8 VwGG verwiesen wird -, hat der Verwaltungsgerichtshof ausführlich dargelegt, daß er der gegenteiligen Auffassung des Verfassungsgerichtshofes (im Erkenntnis vom 2. Juli 1994, Zl. B 2233/93), daß der Fremde auch noch nach erfolgter - auf einer durchsetzbaren Ausweisung gründenden - Abschiebung in seinem subjektiven Recht auf bescheidmäßige Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat verletzt werden kann, nicht beitritt (vgl. auch den Beschluß vom 21. September 1995, Zl. 93/18/0631). Der Beschwerdeführer konnte daher im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde in dem Recht auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in die Türkei nicht (mehr) verletzt sein. Da das Gesetz nur die Unzulässigkeit der Abschiebung, nicht aber auch die Anordnung der Rückgängigmachung einer vollzogenen Abschiebung vorsieht, macht es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied, ob der bekämpfte Bescheid - unabhängig davon, ob er rechtswidrig ist oder nicht - aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (vgl. auch dazu den Beschluß vom 21. September 1995, Zl. 93/18/0631).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995210896.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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