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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1991 §7 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des S, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in E, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland vom 5. Dezember 1995, Zl. Fr-441/95, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 5. Dezember 1995 wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland (die belangte Behörde) den Beschwerdeführer, einen irakischen Staatsangehörigen, gemäß § 17 Abs. 2 Z. 6 Fremdengesetz aus.
Der Beschwerdeführer sei am 12. September 1995 illegal mit Hilfe eines Schleppers sowie eines gefälschten griechischen Reisepasses in das Bundesgebiet eingereist; eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz komme dem Beschwerdeführer nicht zu. Der von ihm am 15. September 1995 beim Bundesasylamt Eisenstadt gestellte Asylantrag sei mittlerweile (seit 4. Oktober 1995) rechtskräftig abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde bleibt die - zutreffende - Rechtsansicht der belangten Behörde über die Verwirklichung des Tatbestandes des § 17 Abs. 2 Z. 6 FrG unbekämpft. Der Beschwerdeführer beanstandet auch nicht die in der Begründung des angefochtenen Bescheides enthaltene Auffassung der belangten Behörde, daß der Beschwerdeführer nicht unter § 6 Abs. 1 Asylgesetz 1991 falle, weil er nicht direkt aus dem Staat gekommen sei, in dem er behauptet, Verfolgung befürchten zu müssen (Irak). In der Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides einzig mit der Begründung geltend gemacht, daß die belangte Behörde es unterlassen habe, zu prüfen, ob nicht dem Beschwerdeführer die Einreise gemäß § 6 Abs. 2 leg. cit. zu gestatten gewesen wäre; hier hätte es einer inhaltlichen Prüfung der "Situation im Drittstaat" (Türkei) im Hinblick auf die Einhaltung des Refoulementverbotes bedurft. Ob und welche Gefahren dem Beschwerdeführer in der Türkei gedroht hätten, führt die Beschwerde nicht aus.
Abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer damit gar nicht behauptet, ihm wäre gemäß § 6 Abs. 2 leg. cit. die Einreise ins Bundesgebiet formlos zu gestatten gewesen, weil er nicht in den Drittstaat hätte zurückgewiesen werden dürfen, somit nicht die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels dartut, übersieht er die unbekämpft gebliebene Feststellung im Bescheid der belangten Behörde, wonach sein Asylantrag ohnehin bereits rechtskräftig abgewiesen worden ist. Damit ist nicht ersichtlich, warum die Frage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach § 7 Asylgesetz noch von Bedeutung sein soll, zumal der Beschwerdeführer auch nicht ausführt, seiner gegen die Abweisung seines Asylantrages erhobenen Beschwerde sei vom Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.
Vielmehr ist nach dem gegebenen Sachverhalt bereits aufgrund der Verwirklichung des Tatbestandes des § 17 Abs. 2 Z. 6 Fremdengesetz die Ausweisung unter Berücksichtigung des hohen Stellenwertes, der den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch den Normadressaten zukommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. September 1995, Zl. 94/18/0694) gerechtfertigt.
Damit war die im übrigen inhaltsleere Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich auch eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995211254.X00Im RIS seit
20.11.2000