TE Vfgh Beschluss 1993/11/30 B1792/92, B1793/92

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Veröffentlicht am 30.11.1993
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art141
B-VG Art144 Abs1 / Allg

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die teilweise Ungültigerklärung eines Wahlvorschlags wegen Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes

Spruch

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Die Anträge auf Abtretung der Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof werden abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1.1. Aufgrund der Ausschreibung der Burgenländischen Landesregierung vom 22. Juli 1992 (LGBl. 63/1992) fand am 18. Oktober 1992 in der Stadtgemeinde Neusiedl am See (politischer Bezirk Neusiedl am See) die Wahl zum Gemeinderat statt.

1.1.2. Die Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ) brachte bei der Gemeindewahlbehörde der Stadtgemeinde Neusiedl am See einen Wahlvorschlag ein, der mit Beschluß dieser Behörde vom 2. Oktober 1992 für "teilweise ungültig" erklärt wurde, weil "der an dritter Stelle gereihte Dr. G W, Rechtsanwalt, Anschrift: Seegelände - Seerestaurant, nach Entscheidung der Bezirkswahlbehörde aus dem Wählerverzeichnis zu streichen war." Die ungültig erachteten Eintragungen im Wahlvorschlag wurden gemäß §43 Abs4 der Gemeindewahlordnung 1992, LGBl. 54, gestrichen.

Der Beschluß wurde vom Gemeindewahlleiter dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter der wahlwerbenden Freiheitlichen Partei Österreichs (FPÖ), Dr. S S, mit Note vom 5. Oktober 1992 mitgeteilt.

1.2. Gegen diese offensichtlich als Bescheid gewertete Note richten sich die gleichlautenden, aber gesondert eingebrachten und ausdrücklich auf Art144 B-VG gestützten Beschwerden der Freiheitlichen Partei Österreichs (FPÖ), vertreten durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter Dr. S S, und des Dr. S S als "Zustellungsbevollmächtigter der wahlwerbenden Partei Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ)". Darin wird die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet und die Aufhebung der "angefochtenen Entscheidung", in eventu die Abtretung der Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof begehrt.

2. Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden sind nicht zulässig:

2.1.1. Der Verfassungsgerichtshof brauchte nicht zu untersuchen, ob die angefochtene Note vom 5. Oktober 1992 überhaupt als Bescheid iS des Art144 Abs1 B-VG idF BGBl. 685/1988 zu qualifizieren ist. Denn auch wenn es sich um einen Bescheid handelte, könnnte dieser Verwaltungsakt als Teil des Wahlverfahrens nicht gesondert mit Beschwerde nach Art144 B-VG bekämpft werden. Wie der Verfassungsgerichtshof schon im Erk. VfSlg. 6750/1972 und seither in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, stünde in diesem Fall nur die Anfechtung der Wahl selbst nach Art141 B-VG offen, somit ein Rechtsweg, den die Einschreiter - ob zulässigerweise oder nicht, ist im gegebenen Zusammenhang nicht zu untersuchen - ohnedies beschritten haben (s. Verfahren WI-1,2,3/93).

2.1.2. Die auf Art144 B-VG gestützten Beschwerden waren somit wegen Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs zurückzuweisen, ohne daß auf das Beschwerdevorbringen näher eingegangen zu werden brauchte.

2.2. Die Anträge auf Abtretung der Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof waren wegen Fehlens der Voraussetzungen des Art144 Abs3 B-VG abzuweisen.

2.3. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

Wahlen, Wahlvorschlag, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B1792.1992

Dokumentnummer

JFT_10068870_92B01792_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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