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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art144 Abs1 / AllgLeitsatz
Zurückweisung von Beschwerden mangels Bezugnahme auf einen Artikel des Bundesverfassungsgesetzes, Darlegung des Sachverhalts sowie mangels zulässigen BegehrensSpruch
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
1. Die vorliegenden Beschwerden richten sich gegen die oben bezeichneten Entscheidungen des Bundesfinanzgerichtes.
2. Die Beschwerden sind zwar an den Verfassungsgerichtshof gerichtet, enthalten aber – entgegen §15 Abs2 VfGG – keine Bezugnahme auf einen Artikel des Bundesverfassungsgesetzes. An keiner Stelle der Beschwerden behauptet die Beschwerdeführerin, durch das Erkenntnis in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in ihren Rechten verletzt worden zu sein. Als "Beschwerdegründe" werden vielmehr eine "Verfahrensverfehlung" sowie fehlende Unabhängigkeit und Objektivität der Abgabenbehörde geltend gemacht.
Eine Voraussetzung für die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes nach Art144 B-VG ist die Behauptung des Beschwerdeführers, durch das angefochtene Erkenntnis in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt zu sein (vgl zB VfSlg 2747/1954, 10.299/1984). Das Fehlen dieser Behauptung führt zur Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes; dieser Mangel ist einer Mängelbehebung nicht zugänglich (vgl VfSlg 10.299/1984). Die Beschwerden sind daher bereits aus diesem Grund zurückzuweisen.
3. Darüber hinaus sind den Beschwerden jeweils eine Schilderung des Sachverhaltes und insbesondere des Verwaltungsgeschehens, das zu den angefochtenen Entscheidungen des Bundesfinanzgerichtes geführt hat, nicht zu entnehmen.
Damit enthalten die vorliegenden Beschwerden – entgegen der (in Zusammenhang mit §15 Abs2 VfGG heranzuziehenden) Bestimmung des §82 Abs4 Z2 VfGG, wonach eine solche (insbesondere) den Sachverhalt genau darzulegen hat – keine Darstellung des relevanten Sachverhaltes. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl zB VfSlg 11.363/1987, 13.100/1992) sind die Beschwerden auch insofern ohne Verbesserung nach §18 VfGG zurückzuweisen.
4. Die Beschwerden enthalten auch kein zulässiges Begehren.
4.1. Die Beschwerdeführerin beantragt in den Beschwerden, "die Aussetzung sehr wohl zu bewilligen" und "dieses Verfahren einzustellen und aufzuheben, da durch diese Vorgehensweise des Finanzamtes die Verschleppung des Verfahrens stattgefunden hat und eine unabhängige Rechtsentscheidung dadurch nicht mehr gewährleistet werden kann".
4.2. Ziel einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes (vgl §87 Abs1 VfGG). Die Beschwerden richten sich – insofern zutreffend – gegen die oben bezeichneten Entscheidungen des Bundesfinanzgerichtes. Beantragt werden demgegenüber die Bewilligung der Aussetzung sowie die Einstellung der Verfahren. Damit enthalten die Beschwerden aber auch kein im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zulässiges Begehren, was ebenfalls zur sofortigen Zurückweisung der Beschwerden führt (vgl VfSlg 14.830/1997, 17.127/2004).
5. Die zur meritorischen Erledigung nicht geeigneten Beschwerden sind sohin zurückzuweisen. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:E1533.2022Zuletzt aktualisiert am
21.12.2022