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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art144 Abs1 / AllgLeitsatz
Zurückweisung von Beschwerden mangels Bezugnahme auf einen Artikel des Bundesverfassungsgesetzes, Darlegung des Sachverhalts sowie mangels zulässigen BegehrensRechtssatz
Die Beschwerden sind zwar an den VfGH gerichtet, enthalten aber - entgegen §15 Abs2 VfGG - keine Bezugnahme auf einen Artikel des Bundesverfassungsgesetzes.
Das Fehlen der Behauptung, durch das angefochtene Erkenntnis in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt zu sein, führt zur Unzuständigkeit des VfGH. Dieser Mangel ist einer Mängelbehebung nicht zugänglich. Die Beschwerden sind daher bereits aus diesem Grund zurückzuweisen.
Die vorliegenden Beschwerden enthalten - entgegen der Bestimmung des §82 Abs4 Z2 iZm §15 Abs2 VfGG keine Darstellung des relevanten Sachverhaltes. Nach Rsp des VfGH sind die Beschwerden auch insofern ohne Verbesserung nach §18 VfGG zurückzuweisen.
Die Beschwerden richten sich gegen Entscheidungen des Bundesfinanzgerichtes. Beantragt werden demgegenüber die Bewilligung der Aussetzung sowie die Einstellung der Verfahren. Damit enthalten die Beschwerden aber auch kein im Verfahren vor dem VfGH zulässiges Begehren, was ebenfalls zur sofortigen Zurückweisung der Beschwerden führt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:E1533.2022Zuletzt aktualisiert am
21.12.2022