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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag NiederösterreichRechtssatz
§ 6 Abs. 7 NÖ BauO 2014 legt die Voraussetzungen für die "endgültige Präklusion" übergangener Nachbarn fest (vgl. Motivenbericht der Niederösterreichischen Landesregierung zur Stammfassung der NÖ BO 2014 vom 7.10.2014, Ltg.-477/B-23/2-2014, S. 9). Dies setzt aber voraus, dass der übergangene Nachbar innerhalb der genannten Frist überhaupt die Möglichkeit hat, durch den Beginn der Ausführung vor Ort Kenntnis vom bewilligten Bauvorhaben zu bekommen, um seine Parteistellung geltend machen zu können. Würde ein Baubeginn durch jegliche (bauliche) Maßnahme, auch fernab der Örtlichkeit des bewilligten Bauvorhabens, gesetzt werden können, würde - unter anderem - § 6 Abs. 7 NÖ BauO 2014 jedoch insofern ad absurdum geführt, da ein Baubeginn fernab des Bauplatzes bzw. der Örtlichkeit des bewilligten Bauvorhabens kaum einem übergangenen Nachbarn zur Kenntnis kommen würde (vgl. auch zur Verletzung des verfassungsmäßig gewährleisteten Sachlichkeitsgebots bei Abstellen auf die bloße Baubeginnsanzeige nach § 134 Abs. 4 Wr BauO in der Fassung LGBl. 61/1998 mangels Erkennbarkeit VfSlg. 18.234/2007, mwN).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Baurecht Nachbar übergangener Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021050005.L06Im RIS seit
19.12.2022Zuletzt aktualisiert am
21.12.2022