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20/02 Familienrecht;Norm
AufG 1992 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Dolp als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des B in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 11. September 1995, Zl. 303.019/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 11. September 1995 wurde eine Berufung gegen einen einem Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht stattgebenden Bescheid des Landeshauptmannes von Wien gemäß § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufG) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen.
Die belangte Behörde nahm begründend als erwiesen an, daß die vom Beschwerdeführer am 14. Jänner 1993 geschlossene Ehe mit (rechtskräftigem) Urteil des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 17. März 1994 für nichtig erklärt worden sei. Unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die rechtsmißbräuchliche Eingehung einer Ehe durch einen Fremden zur Beschaffung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen ein Verhalten darstelle, welches dazu führt, daß die öffentliche Ordnung durch den weiteren Aufenthalt des Fremden in Österreich gefährdet wäre, führt die belangte Behörde aus, daß der Antrag des Beschwerdeführers abzulehnen und er vom weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet auszuschließen wäre. Was die "persönlichen Verhältnisse" des Beschwerdeführers anbelange, sei festzustellen, daß die familiäre Beziehung zu Österreich nur in der für nichtig erklärten Ehe bestehe. Der Beschwerdeführer habe auch in der Berufung keine Gründe vorgebracht, die eine Entscheidung zu seinen Gunsten hätten herbeiführen können. Bei Abwägung der öffentlichen Interessen und der privaten Interessen des Beschwerdeführers im Rahmen des Art. 8 MRK sei aufgrund des angenommenen Sachverhaltes den öffentlichen Interessen Priorität einzuräumen gewesen.
Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer tritt der Annahme der belangten Behörde, daß die von ihm am 14. Jänner 1993 (mit einer österreichischen Staatsbürgerin) geschlossene - am 17. März 1994 für nichtig erklärte - Ehe ausschließlich zum Zweck der Beschaffung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen eingegangen wurde, nicht entgegen.
Der Beschwerdeführer bringt allerdings vor, daß nach der Judikatur zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe eine Eheschließung ausschließlich aus dem genannten Grund keine Grundlage für die Erklärung der Nichtigkeit der Ehe dargestellt hätte. Bei seinem Entschluß, die Ehe einzugehen, habe sich der Beschwerdeführer davon leiten lassen, und sei subjektiv der Ansicht gewesen, daß durch die Begründung einer Scheinehe keine rechtlichen Konsequenzen zu befürchten seien. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, daß es nicht darauf ankommt, ob ein Fremder, der eine Ehe ausschließlich zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen eingeht, zum Zeitpunkt der Eheschließung Konsequenzen aus seinem Verhalten befürchtet, sondern nur darauf, ob eine solche Eheschließung vorliegt oder nicht. Die Einschätzung der Vernichtbarkeit der Ehe durch den Fremden ist daher bedeutungslos. Liegt eine Eheschließung ausschließlich zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen vor, so stellt dies einen Rechtsmißbrauch und solcherart ein Verhalten dar, welches auch ohne zusätzliche Anhaltspunkte den Schluß rechtfertigt, daß der (weitere) Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung gefährden würde (vgl. etwa das Erkenntnis vom 21. September 1995, Zl. 95/19/0671, und die dort angeführte Vorjudikatur). Daß aber im Beschwerdefall eine rechtsmißbräuchliche Eingehung der Ehe als erwiesen und deshalb der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG in Ansehung der Gefährdung der öffentlichen Ordnung als verwirklicht anzusehen sei, wurde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend und mit hinlänglicher Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht.
Den Ausführungen der belangten Behörde, wonach die öffentlichen Interessen gegenüber seinen Privatinteressen überwiegen, hält der Beschwerdeführer entgegen, daß eine "weitreichende Integration in Österreich" vorliege, die nicht auf die Scheinehe zurückzuführen sei. Die Beschwerde läßt allerdings Ausführungen darüber vermissen, in welchen Umständen sich diese Integration manifestiert. Der Annahme der belangten Behörde, daß die familiären Beziehungen des Beschwerdeführers ausschließlich in der von ihm eingegangenen Scheinehe bestünden, tritt dieser jedenfalls nicht entgegen. Unter diesen Umständen kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, daß die belangte Behörde in rechtswidriger Weise die öffentlichen Interessen höher als die Privatinteressen des Beschwerdeführers gewichtet hätte.
Die Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid zwar auch wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und führt als Beschwerdepunkt die rechtswidrige Nichtgewährung des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG an, enthält aber weder Ausführungen darüber, welche Ermittlungsergebnisse die belangte Behörde dem Beschwerdeführer hätte vorhalten sollen, noch Darlegungen, wie die belangte Behörde bei einer anderen als der eingehaltenen verfahrensrechtlichen Vorgangsweise zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995191440.X00Im RIS seit
02.05.2001