Index
L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtNorm
B-VG Art141Leitsatz
Zurückweisung der Anfechtungen einer Gemeinderatswahl durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer Wählergruppe im eigenen Namen sowie eines Wahlwerbers als verspätet; Zulässigkeit der Anfechtung der Gemeinderatswahl durch eine Wählergruppe; keine Bedenken gegen Bestimmungen der Bgld GdWO 1992 über die Anfechtung von Gemeinderatswahlen; Zurückweisung der Anfechtungen der Wahl des Bürgermeisters mangels Legitimation; kein Einfluß der festgestellten Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens - hinsichtlich der Sprengeleinteilung bzw der vorzeitigen Entscheidung der Gemeindewahlbehörde über den Wahlvorschlag der anfechtenden Wählergruppe - auf das Wahlergebnis; keine rechtswidrige Zusammensetzung der örtlichen Wahlbehörden; keine rechtswidrige Streichung eines Wahlwerbers aus dem Wahlvorschlag der anfechtenden WählergruppeSpruch
Der Anfechtung der Wahl des Gemeinderates durch die Wählergruppe Freiheitliche Partei Österreichs wird nicht stattgegeben.
Im übrigen werden die Wahlanfechtungen zurückgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1.1.1. Mit Verordnung vom 22. Juli 1992, LGBl. 63, schrieb die Burgenländische Landesregierung die Wahlen zum Gemeinderat und zum Bürgermeister in jenen Gemeinden des Burgenlandes aus, die nicht in Abs4 dieser Verordnung angeführt waren. Diese Wahlen, so auch jene in der Stadtgemeinde Neusiedl am See (politischer Bezirk Neusiedl am See), fanden am 18. Oktober 1992 statt.
1.1.2.1. Dieser Gemeinderatswahl lagen die von den folgenden wahlwerbenden Parteien eingebrachten, gemäß §44 Abs1 bis 4 der Gemeindewahlordnung 1992, LGBl. 54, (GemWO) abgeschlossenen und veröffentlichten Wahlvorschläge zugrunde:
Liste 1: SPÖ - Sozialdemokratische Partei Österreichs,
Liste 2: ÖVP - Österreichische Volkspartei,
Liste 3: FPÖ - Freiheitliche Partei Österreichs,
Liste 4: BLN - Bürgerliste Neusiedl am See.
1.1.2.2. Laut Kundmachung der Gemeindewahlbehörde der Stadtgemeinde Neusiedl am See vom 20. Oktober 1992 entfielen von den insgesamt 2.663 abgegebenen gültigen Stimmen - die Anzahl der ungültigen Stimmzettel wurde nicht mitgeteilt - auf die
SPÖ 929 Stimmen ( 9 Mandate),
ÖVP 1.523 Stimmen (15 Mandate),
FPÖ 112 Stimmen ( 1 Mandat),
BLN 99 Stimmen ( 0 Mandate).
1.1.3.1. Der gleichzeitig abgehaltenen Bürgermeisterwahl lagen die folgenden, von den beiden erstgenannten Wählergruppen eingebrachten, gemäß §44 Abs5 GemWO abgeschlossenen und veröffentlichten Wahlvorschläge zugrunde:
Liste 1: Mag. Bruno Wögerer,
Liste 2: Dipl.Ing. Hans Halbritter.
1.1.3.2. Laut Kundmachung der Gemeindewahlbehörde vom 20. Oktober 1992 entfielen von den insgesamt 2.695 abgegebenen gültigen Stimmen - die Anzahl der ungültigen Stimmzettel wurde nicht bekanntgegeben - auf
Mag. Bruno Wögerer 1.137 Stimmen,
Dipl.Ing. Hans Halbritter 1.558 Stimmen.
Damit war Dipl.Ing. Hans Halbritter zum Bürgermeister gewählt.
1.2.1. In der Folge langten bei der Gemeindewahlbehörde der Stadtgemeinde Neusiedl am See drei als "Wahlanfechtungen" bezeichnete und wörtlich übereinstimmende Einsprüche (gemäß §76 GemWO) gegen das Ergebnis der Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters ein. Sie wurden eingebracht 1. von der Wählergruppe FPÖ, vertreten durch ihren zustellungsbevollmächtigten Vertreter Dr. S S, 2. von Dr. G W und 3. von Dr. S S. Dr. W war auf dem Wahlvorschlag der FPÖ an dritter Stelle gereiht gewesen, von der Gemeindewahlbehörde aber gestrichen worden, weil er in Neusiedl am See nicht wahlberechtigt sei.
In den Einsprüchen wird ausgeführt, das Gemeindegebiet sei zunächst in vier Wahlsprengel eingeteilt, dann seien aber nur drei Sprengelwahlbehörden eingerichtet worden. Diese Behörden und die Sonderwahlbehörde seien jeweils mit zu wenigen Beisitzern gebildet worden; der Wahlwerber Dr. W sei rechtswidrig vom Wahlvorschlag gestrichen worden, weil §19 GemWO für das passive Wahlrecht - anders als §16 GemWO für das aktive - nicht fordere, daß die Wahlwerber in der betreffenden Gemeinde wahlberechtigt seien; es habe die Gemeindewahlbehörde nicht, wie in §42 Abs1 GemWO gefordert, am 14. Tag vor dem Wahltag, sondern bereits am 16. Tag davor (am 2. Oktober 1992) über die Zulässigkeit des Wahlvorschlages entschieden.
1.2.2. Die Landeswahlbehörde für die Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen 1992 beim Amt der Burgenländischen Landesregierung entschied mit drei Bescheiden vom 14. Dezember 1992 über diese Einsprüche. Jene der FPÖ und des Dr. W wurden mit den Bescheiden ZII-1348/2-1992 und II-1348/1-1992 zurückgewiesen, weil gemäß §76 Abs2 GemWO nur der Zustellungsbevollmächtigte einer wahlwerbenden Partei, nicht aber diese Wählergruppe selbst oder ein Wahlberechtigter (oder vermeintlich Wahlberechtigter) zur Erhebung eines Einspruchs legitimiert sei. Der Einspruch des zustellungsbevollmächtigten Vertreters Dr. S wurde mit dem Bescheid ZII-1348/3-1992, soweit er das Ergebnis der Gemeinderatswahl bekämpfte, abgewiesen, in Beziehung auf die Wahl des Bürgermeisters aber zurückgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, gemäß §76 Abs2 GemWO sei zur Erhebung eines Einspruches gegen das Ergebnis der Bürgermeisterwahl nur der Zustellungsbevollmächtigte einer wahlwerbenden Partei berechtigt, die einen Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters eingebracht habe. Da die Wählergruppe FPÖ keinen solchen Vorschlag vorgelegt habe, sei der Einspruch gegen diese Wahl mangels Legitimation zurückzuweisen gewesen.
Der Bürgermeister (als Gemeindewahlleiter) sei zunächst davon ausgegangen, daß auch die Sonderwahlbehörde eine Sprengelwahlbehörde sei, und habe daher vier Sprengel kundgemacht. Es treffe auch zu, daß mehrere Wahlbehörden zunächst nicht rechtmäßig zusammengesetzt gewesen seien; all diese Rechtswidrigkeiten hätten jedoch keinen Einfluß auf das Wahlergebnis haben können. Es sei nämlich nicht anzunehmen, daß ein Wähler bei einer anderen Einteilung des Gemeindegebietes in Wahlsprengel in anderer Weise abgestimmt hätte; die zunächst rechtswidrig zusammengesetzten Wahlbehörden seien ergänzt worden und hätten nur in rechtmäßiger Zusammensetzung Entscheidungen getroffen. Dr. W sei zu Recht aus dem Wahlvorschlag gestrichen worden, weil er in Neusiedl am See keinen ordentlichen Wohnsitz habe; §19 GemWO setze für das passive Wahlrecht den Besitz des aktiven Wahlrechtes in der betreffenden Gemeinde voraus. Daß die Gemeindewahlbehörde über den Wahlvorschlag bereits am 16. Tag vor dem Wahltag, und zwar um 18 Uhr, entschieden habe, könne das Wahlergebnis gleichfalls nicht beeinflussen, weil die Frist für die Mängelbehebung an diesem Tag schon um 13 Uhr abgelaufen sei.
1.3.1. Mit Bescheid der Bezirkswahlbehörde Neusiedl am See vom 18. September 1992, ZII-G-12-1992, wurde der Berufung des Dr. W gegen seine Streichung aus dem Wählerverzeichnis der Stadtgemeinde Neusiedl am See für die Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl 1992 gemäß §25 Abs3 GemWO keine Folge gegeben. Dieser Bescheid wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erk. vom 19. März 1993, B 1696-1723/92, aufgehoben, weil er jedweder substantiellen Begründung entbehrte.
1.3.2. Mit (Ersatz-)Bescheid vom 1. Oktober 1993, ZII-G-2/115-1993, gab die Bezirkswahlbehörde Neusiedl am See der Berufung des Dr. W neuerlich keine Folge. Dieser Bescheid ist beim VfGH zu B1949/93 angefochten; über die Beschwerde wurde noch nicht entschieden.
1.4.1.1. Mit den vorliegenden, jeweils am 15. Jänner 1993 zur Post gegebenen, an den Verfassungsgerichtshof gerichteten, ausdrücklich auf Art141 B-VG gestützten Wahlanfechtungsschriften begehren Dr. S S, die FPÖ und Dr. G W, die Wahlen zum Gemeinderat und zum Bürgermeister der Stadtgemeinde Neusiedl am See von der Wahlausschreibung an aufzuheben. Die Anfechtung des Dr. S ist beim Verfassungsgerichtshof zu WI-1/93, jene der FPÖ zu WI-2/93 und jene des Dr. W zu WI-3/93 protokolliert.
1.4.1.2.1. Begründend wiederholen die Anfechtungswerber in ihren weitgehend übereinstimmenden Anfechtungsschriften ihre Vorbringen in den Einsprüchen an die Landeswahlbehörde. Weiters wird - gerafft wiedergegeben - ausgeführt, aus den Entscheidungen der Landeswahlbehörde sei nicht ersichtlich, wie sie zusammengesetzt gewesen sei; es sei wohl unerläßlich, die Mitglieder namentlich anzuführen. Die Anfechtungswerber meinen, die Einteilung des Gemeindegebietes in drei (statt vier) Wahlsprengel habe das Wahlergebnis beeinflussen können, weil es möglich sei, daß ein Wähler seine Stimme deshalb anders abgegeben habe. Auch die rechtswidrige Zusammensetzung der Wahlbehörden sei geeignet gewesen, das Wahlergebnis zu beeinflussen. Die Anfechtungswerber bezweifeln, daß die örtlichen Wahlbehörden - entgegen der Kundmachung - gesetzmäßig zusammengesetzt getagt hätten. Schließlich behaupten die Anfechtungswerber, Dr. W habe am Stichtag, dem 4. August 1992, einen ordentlichen Wohnsitz in Neusiedl am See gehabt.
1.4.1.2.2. Die FPÖ und Dr. W behaupten überdies, die von ihnen angefochtenen - zurückweisenden - Bescheide der Landeswahlbehörde stützten sich auf ein "gesetzwidriges Gesetz", nämlich §76 Abs2 GemWO. Danach sei nur der Zustellungsbevollmächtigte einer wahlwerbenden Partei berechtigt, einen Einspruch zu erheben, wogegen nach §67 Abs2 VerfGG 1953 die Wählergruppen und Wahlwerber selbst anfechtungsberechtigt seien. Die GemWO treffe daher eine "gesetzwidrige Einschränkung" des VerfGG 1953.
1.4.2. Die Landeswahlbehörde legte die Wahlakten vor, erstattete drei Gegenschriften und beantragte darin, die Anfechtung der Wahl zum Gemeinderat durch Dr. S abzuweisen und seine Anfechtung der Bürgermeisterwahl zurückzuweisen sowie die Anfechtungen der FPÖ und des Dr. W zurückzuweisen, in eventu aber ihre Anfechtungen der Wahl zum Gemeinderat abzuweisen.
Sie bestritt die Anfechtungslegitimation des Dr. S und die Rechtzeitigkeit der Wahlanfechtung des Dr. W. Weiters sei die FPÖ nicht legitimiert, die Wahl des Bürgermeisters anzufechten. Im übrigen verteidigte die Landeswahlbehörde die Verfassungsmäßigkeit des §76 Abs2 GemWO und führte aus, die Einrichtung von vier anstatt drei Wahlsprengeln hätte keinen Einfluß auf das Wahlergebnis haben können, weil in allen Sprengeln dieselben Wählergruppen mit denselben Wahlwerbern kandidierten und die Bildung von Sprengeln sich im Ermittlungsverfahren nicht auswirke. Nach dem unbestritten gebliebenen Ermittlungsergebnis stehe fest, daß die Mitglieder der örtlichen Wahlbehörden in der gesetzmäßigen Zahl berufen wurden und in dieser Zusammensetzung getagt hätten; zum Mitglied werde man unmittelbar mit der Berufung bzw. Bestellung, unabhängig von der (vorhergehenden) Kundmachung. Entscheidend sei die tatsächliche und nicht die kundgemachte Zusammensetzung der Wahlbehörde. Weiters bestritt die Landeswahlbehörde, daß Dr. W einen ordentlichen Wohnsitz in Neusiedl am See gehabt habe, und verteidigte ihre Auslegung des §19 GemWO. Schließlich weist sie darauf hin, daß die GemWO sie nicht verpflichte, ihre Mitglieder in ihren Bescheiden namentlich anzuführen; im übrigen sei die Zusammensetzung der Landeswahlbehörde im Landesamtsblatt für das Burgenland 476/1992 und durch Anschlag an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung kundgemacht worden.
1.5. Die maßgeblichen Bestimmungen der GemWO lauten in ihrem Zusammenhang:
"§2 Wahlsprengel
(1) Gemeinden mit mehr als 500 Einwohnern und Gemeinden mit großer räumlicher Ausdehnung können nach Bedarf in zwei oder mehrere Wahlsprengel eingeteilt werden.
(2) Für jeden Ortsverwaltungsteil (§1 Abs3 Burgenländische Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, in der jeweils geltenden Fassung) und jeden Stadtbezirk (§2 Abs2 Eisenstädter Stadtrecht, LGBl. Nr. 38/1965, in der jeweils geltenden Fassung bzw. Ruster Stadtrecht, LGBl. Nr. 39/1965, in der jeweils geltenden Fassung) ist wenigstens ein Wahlsprengel einzurichten.
(3) Die Festsetzung und Abgrenzung der Wahlsprengel ist vom Bürgermeister vorzunehmen. Die Anzahl der Wahlsprengel und die Bezeichnung derselben sind mit der Kundmachung der Verordnung der Landesregierung über die Wahlausschreibung (§3 Abs4) zu verlautbaren.
...
§5 Örtliche Wahlbehörden
(1) Örtliche Wahlbehörden sind die Gemeindewahlbehörden, die Sprengelwahlbehörden und die Sonderwahlbehörden. ...
(2) Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden als Wahlleiter oder seinem Stellvertreter sowie einer Anzahl von Beisitzern. Für jeden Beisitzer ist für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied zu berufen.
...
§6 Gemeindewahlbehörden
(1) Für jede Gemeinde ist eine Gemeindewahlbehörde zu bilden.
(2) Die Gemeindewahlbehörde besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzenden und Gemeindewahlleiter sowie aus sechs Beisitzern.
...
(4) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Gemeindewahlleiters einen Stellvertreter zu bestellen.
§7 Sprengelwahlbehörden
(1) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde zu bilden. Die Gemeindewahlbehörde kann in einem Wahlsprengel auch die Geschäfte der Sprengelwahlbehörde versehen.
(2) Die Sprengelwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sprengelwahlleiter sowie aus drei Beisitzern.
...
(4) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Sprengelwahlleiters einen Stellvertreter zu bestellen.
§8 Sonderwahlbehörden
(1) Für jede Gemeinde ist wenigstens eine Sonderwahlbehörde zu bilden. Die Festsetzung der Anzahl und Abgrenzung des Tätigkeitsbereiches der Sonderwahlbehörden ist vom Bürgermeister vorzunehmen und mit der Kundmachung der Verordnung der Landesregierung über die Wahlausschreibung (§3 Abs4) zu verlautbaren. Die Sonderwahlbehörden dürfen den örtlichen Wirkungsbereich der Gemeinde nicht überschreiten.
(2) Die Sonderwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sonderwahlleiter sowie aus drei Beisitzern.
...
(4) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Sonderwahlleiters einen Stellvertreter zu bestellen.
...
§11 Zusammensetzung der örtlichen Wahlbehörden
(1) Die Beisitzer und Ersatzmitglieder der Gemeinde-, Sprengel- und Sonderwahlbehörden werden aufgrund von Vorschlägen der wahlwerbenden Parteien unter sinngemäßer Anwendung des §70 nach ihrer bei der letzten Landtagswahl vor Ausschreibung der allgemeinen Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters im Bereich der jeweiligen Gemeinde festgestellten Stärke von der Bezirkswahlbehörde berufen.
(2) Spätestens am zehnten Tag nach dem Stichtag haben die wahlwerbenden Parteien ihre Vorschläge über die gemäß Abs1 zu bestellenden Beisitzer und Ersatzmitglieder der neu zu bildenden Gemeinde-, Sprengel- und Sonderwahlbehörden an den Bezirkswahlleiter zu erstatten.
...
(5) Scheiden aus einer örtlichen Wahlbehörde Beisitzer (Ersatzmitglieder) aus oder üben sie ihr Amt aus irgend einem Grunde, ausgenommen die vorübergehende Verhinderung, nicht aus, so sind die wahlwerbenden Parteien, die den Vorschlag für deren Berufung erstattet haben, aufzufordern, binnen einer Frist von drei Tagen neue Vorschläge einzubringen. Auch steht es den wahlwerbenden Parteien, die Vorschläge für die Berufung von Beisitzern und Ersatzmitgliedern erstattet haben, jederzeit frei, die Berufenen aus der Wahlbehörde zurückzuziehen und durch neue ersetzen zu lassen.
...
Wahlrecht und Wählbarkeit
§16 Wahlberechtigung
(1) Zur Wahl des Gemeinderates und zur Wahl des Bürgermeisters sind alle Männer und Frauen wahlberechtigt, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, am Stichtag das 19. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und in der Gemeinde ihren ordentlichen Wohnsitz haben.
(2) Ob die Voraussetzungen nach Abs1 zutreffen, ist nach dem Stichtag (§3) zu beurteilen.
§17 Ordentlicher Wohnsitz
Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist an dem Orte begründet, an dem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu wählen. Hiebei ist es unerheblich, ob die Absicht darauf gerichtet war, für immer an diesem Orte zu bleiben.
§18 Ausschluß vom Wahlrecht
Vom Wahlrecht zum Gemeinderat und zum Bürgermeister ist ausgeschlossen, wer vom Wahlrecht in den Burgenländischen Landtag ausgeschlossen ist.
§19 Wählbarbeit
In den Gemeinderat und zum Bürgermeister wählbar sind alle wahlberechtigten Männer und Frauen, die am Stichtag (§3) das 19. Lebensjahr vollendet haben.
...
§41 Behebung von Mängeln
(1) Die Gemeindewahlbehörde hat die bei ihr rechtzeitig eingelangten Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters darauf zu prüfen, ob sie dem §31 bzw. dem §38 entsprechen und ob die Wahlwerber die Wählbarkeit (§19) besitzen. Sie hat die Zustellungsbevollmächtigten der wahlwerbenden Parteien zur Beseitigung festgestellter Mängel aufzufordern. Diese Mängel müssen spätestens am 16. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr behoben sein.
...
§42 Endgültige Prüfung der Wahlvorschläge
(1) Am 14. Tag vor dem Wahltag entscheidet die Gemeindewahlbehörde endgültig über die Zulässigkeit und die Reihenfolge der eingereichten Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters. Ist ein Beisitzer der Gemeindewahlbehörde Zustellungsbevollmächtigter oder Wahlwerber einer wahlwerbenden Partei, so bleibt sein Stimmrecht auch bei der Entscheidung über den Wahlvorschlag seiner wahlwerbenden Partei unberührt. Dies gilt auch für den Vorsitzenden der Gemeindewahlbehörde, der Zustellungsbevollmächtigter oder Wahlwerber einer wahlwerbenden Partei ist, hinsichtlich seines Rechtes nach §14 Abs2 dritter Satz.
...
§76 Anfechtung der Wahl
(1) Gegen das Ergebnis der Wahl des Gemeinderates und der Wahl des Bürgermeisters kann sowohl wegen behaupteter Unrichtigkeit der ziffernmäßigen Ermittlung des Wahlergebnisses als auch wegen angeblich gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren, die auf das Wahlergebnis von Einfluß sein konnten, Einspruch erhoben werden. Der Einspruch ist zu begründen. Er hat aufschiebende Wirkung.
(2) Zur Erhebung des Einspruches gegen das Ergebnis der Wahl des Gemeinderates ist der Zustellungsbevollmächtigte jeder wahlwerbenden Partei berechtigt, die einen Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates eingereicht hat. Zur Erhebung des Einspruches gegen das Ergebnis der Wahl des Bürgermeisters ist der Zustellungsbevollmächtigte jeder wahlwerbenden Partei berechtigt, die einen Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters eingebracht hat.
(3) Der Einspruch ist innerhalb von acht Tagen nach Kundmachung des Wahlergebnisses (Anschlag an der Amtstafel gemäß §75) schriftlich bei der Gemeindewahlbehörde einzubringen und binnen drei Tagen samt den dazugehörigen Wahlakten von der Gemeindewahlbehörde im Wege der Bezirkswahlbehörde der Landeswahlbehörde vorzulegen, die endgültig entscheidet. Sofern die Kundmachung des Wahlergebnisses die Feststellung enthält, daß eine engere Wahl des Bürgermeisters stattfindet (§74 Abs4 Z2), ist der Einspruch gegen das Ergebnis der Wahl des Gemeinderates oder der Wahl des Bürgermeisters innerhalb von acht Tagen nach Kundmachung des Wahlergebnisses der engeren Wahl einzubringen; findet die engere Wahl aufgrund des §73 Abs5 oder 6 nicht statt, ist der Einspruch gegen das Ergebnis der Wahl des Gemeinderates oder der Wahl des Bürgermeisters innerhalb von acht Tagen nach Kundmachung der Feststellungen gemäß §74 Abs4 einzubringen."
2. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Zur Zulässigkeit:
2.1.1. Zur Gemeinderatswahl:
2.1.1.1. Gemäß Art141 Abs1 lita B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof ua. über Anfechtungen von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern, so auch über die Anfechtung einer Gemeinderatswahl. Nach Art141 Abs1 Satz 2 B-VG kann eine solche Anfechtung auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens gegründet werden. Zur Anfechtung sind gemäß §67 Abs2 VerfGG 1953 jene Wählergruppen berechtigt, die der Wahlbehörde rechtzeitig Wahlvorschläge vorgelegt haben, und zwar durch ihre zustellungsbevollmächtigten Vertreter, ebenso auch Wahlwerber, die behaupten, daß ihnen die Wählbarkeit im Wahlverfahren rechtswidrig aberkannt wurde.
Dr. S - der in seiner Anfechtung nicht behauptet, daß ihm die Wählbarkeit aberkannt wurde - schreitet daneben auch als zustellungsbevollmächtigter Vertreter der anfechtenden Wählergruppe FPÖ ein. Daraus ist hier zu schließen, daß er die Wahl im eigenen Namen anficht (vgl. VfSlg. 12595/1990; VfGH 14.6.1993 WI-24/92). Er ist daher nach dem Gesagten nicht zur Anfechtung legitimiert.
2.1.1.2. Nach §68 Abs1 VerfGG 1953 muß die Wahlanfechtung binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens, wenn aber in dem betreffenden Wahlgesetz ein Instanzenzug vorgesehen ist, binnen vier Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheids eingebracht sein.
Einen derartigen Instanzenzug, der die unmittelbare Anfechtung der Wahl zum Gemeinderat der Stadtgemeinde Neusiedl am See durch eine Wählergruppe beim Verfassungsgerichtshof ausschließt, sieht §76 GemWO vor. Danach kann die Wahl binnen acht Tagen nach Kundmachung des Wahlergebnisses (Anschlag an der Amtstafel gemäß §75 GemWO) vom Zustellungsbevollmächtigten jeder wahlwerbenden Partei, die einen Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates eingereicht hat, mit Einspruch bekämpft werden, und zwar "sowohl wegen behaupteter Unrichtigkeit der ziffernmäßigen Ermittlung des Wahlergebnisses als auch wegen angeblich gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren, die auf das Wahlergebnis von Einfluß sein konnten" (§76 Abs1 GemWO).
Über den bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich zu erhebenden Einspruch entscheidet die Landeswahlbehörde endgültig (§76 Abs3 GemWO).
Wie sich aus den Ausführungen zu Pkt. 1.2. ergibt, wurde dieser Instanzenzug von der Wählergruppe FPÖ durchschritten.
Die geltend gemachten Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §76 (Abs2) GemWO (s. Abschnitt 1.4.1.2.2.) ergeben sich nach Meinung des Verfassungsgerichtshofs aus der Sicht dieser Rechtssache nicht, denn nach der zitierten landesgesetzlichen Vorschrift ist eine physische Person zur Erhebung eines administrativen Einspruchs gegen das Wahlergebnis nicht etwa im eigenen Namen, sondern nur soweit berechtigt, als sie als (Zustellungs-)"Bevollmächtigter" einer wahlwerbenden Partei namens dieser Partei einschreitet; nichts anderes ist aus §67 Abs2 Satz 2 VerfGG 1953 für das Wahlanfechtungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abzuleiten.
Ebensowenig gibt zu Bedenken Anlaß, daß ein Wahlwerber, der den Verfassungsgerichtshof mit der Behauptung anrufen kann, es sei ihm die Wählbarkeit im Wahlverfahren rechtswidrig aberkannt worden (§67 Abs2 letzter Satz VerfGG 1953), nicht zunächst noch einen administrativen Instanzenzug nach der GemWO durchlaufen muß; es liegt innerhalb des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes des Landesgesetzgebers, ob und inwieweit er einen der (Wahl-)Anfechtung nach Art141 B-VG vorgeschalteten administrativen Instanzenzug einrichtet.
Maßgebender Zeitpunkt für den Beginn der vierwöchigen Frist zur Anfechtung der Gemeinderatswahl vor dem Verfassungsgerichtshof durch die Wählergruppe FPÖ ist somit der 18. Dezember 1992, das ist der Tag der Zustellung des Bescheides der Landeswahlbehörde.
Die am 15. Jänner 1993 zur Post gegebene Wahlanfechtungsschrift der Wählergruppe FPÖ ist also rechtzeitig.
2.1.1.3. Die vierwöchige Frist zur Anfechtung der Gemeinderatswahl durch den Wahlwerber Dr. W begann hingegen - da §76 Abs2 GemWO gar keinen Instanzenzug kennt, der die unmittelbare Anfechtung beim Verfassungsgerichtshof durch den Wahlwerber ausschlösse (vgl. Pkt. 2.1.1.2) - mit der Verlautbarung des Wahlergebnisses gemäß §75 GemWO (Anschlag an der Amtstafel), das ist hier mit 20. Oktober 1992. Eine irrige Rechtsauffassung über den Instanzenzug geht zu Lasten des Anfechtungswerbers (VfSlg. 9085/1981, 9912/1984).
Die von Dr. W eingebrachte, am 15. Jänner 1993 zur Post gegebene Anfechtungsschrift erweist sich darum als verspätet.
2.1.2. Zur Bürgermeisterwahl:
Gemäß §67 Abs2 VerfGG 1953 bedarf die Anfechtung der Wahl eines mit der Vollziehung betrauten Organs einer Gemeinde, also auch eines Bürgermeisters (zB VfSlg. 12537/1990) des Antrages von einem Zehntel der Mitglieder der Gemeindevertretung, mindestens aber zweier Mitglieder. Die Anfechtungswerber sind weder nach dieser Vorschrift zur Anfechtung der Bürgermeisterwahl legitimiert noch etwa unmittelbar auf Grund der Vorschriften des B-VG, etwa seines Art141 Abs1 litb (VfGH 1.7.1993 WI-6,10/92 - Gemeinde Unterperfuß, Tirol), weil die anfechtende FPÖ bei der Wahlbehörde keinen Wahlvorschlag für die angefochtene Wahl rechtzeitig vorgelegt hat und weder Dr. S noch Dr. W behaupten, daß ihnen die Wählbarkeit bei dieser Wahl aberkannt worden sei. Die zuletzt genannte Anfechtung ist überdies schon aus dem oben (s. Pkt. 2.1.1.3.) ausgeführten Grund unzulässig.
2.1.3. Somit erweist sich nur die Anfechtung der Gemeinderatswahl durch die FPÖ als zulässig; im übrigen waren die Wahlanfechtungen zurückzuweisen. Anders als in der Wahlanfechtungssache zu WI-6,10/92 waren hier die Rechtsvorschriften über die Bürgermeister-Direktwahl für die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes nicht präjudiziell und folglich auch nicht anzuwenden.
2.2. In der Sache:
2.2.1. Zu der in der Anfechtungsschrift der FPÖ relevierten Frage der Sprengeleinteilung ist festzuhalten, daß §2 GemWO die Einteilung (Gliederung) der Gemeinde in Wahlsprengel vorsieht. Wie sich etwa aus den §§31, 68, 70 und 71 GemWO ergibt, kandidieren in allen Sprengeln dieselben wahlwerbenden Parteien mit denselben Wahlwerbern. Eine unterschiedliche Gliederung in Sprengel könnte sich daher auf das Wahlergebnis, wie die Anfechtungswerberin auch vorbringt, dann auswirken, wenn ein Wähler bei einer solchen Sprengeleinteilung unterschiedlich wählen würde. Welchen Grund ein Wähler dafür haben sollte, ist aber nicht einzusehen und wird von der FPÖ auch in keiner Weise dargetan.
Auch auf die Zuweisung der Mandate wirkt sich die Sprengelgliederung nicht aus (s. §§68, 70 f. GemWO).
Es ist also der Landeswahlbehörde zu folgen, daß die von ihr im gegebenen Zusammenhang festgestellte Rechtswidrigkeit keinen Einfluß auf das Wahlergebnis haben konnte. Diese Rechtswidrigkeit vermag daher der Wahlanfechtung nicht zum Erfolg zu verhelfen (Art141 Abs1 dritter Satz B-VG, §70 Abs1 VerfGG 1953).
2.2.2. Der anfechtenden Wählergruppe kann nicht beigepflichtet werden, wenn sie die Zusammensetzung der örtlichen Wahlbehörden als rechtswidrig rügt.
Denn die Gemeindewahlbehörde - zugleich Sprengelwahlbehörde für den Wahlsprengel 1 - bestand, wie auch die Anfechtungsschrift ausführt, aus dem Vorsitzenden und sechs Beisitzern, von denen einer auch zum Stellvertreter des Vorsitzenden bestellt worden war. Er konnte, solange er den Vorsitzenden nicht tatsächlich vertrat, als Beisitzer tätig sein (VfGH 19.3.1993 B 1696-1723/92).
Was die Sprengelwahlbehörden und die Sonderwahlbehörde betrifft, so hatte die Wählergruppe ÖVP zunächst die Personen, die sie als Wahlleiter vorschlug, auch als Beisitzer vorgeschlagen, ebenso die Stellvertreter der Wahlleiter. Die Stellvertreter konnten - wie eben ausgeführt -, solange sie den Wahlleiter nicht tatsächlich vertreten mußten, auch als Beisitzer fungieren, nicht aber die Wahlleiter selbst, sodaß diese örtlichen Wahlbehörden zunächst nicht, wie von §7 Abs2 und §8 Abs2 GemWO gefordert, drei, sondern nur jeweils zwei Beisitzer hatten. Aus dem vorgelegten Akt der Bezirkswahlbehörde Neusiedl am See ergibt sich aber, daß die ÖVP die jeweils zu Sprengelwahlleitern und zum Sonderwahlleiter bestellten Personen als Beisitzer "zurückgezogen" und durch andere hat ersetzen lassen. Dieser Vorgang steht mit §11 Abs5 GemWO im Einklang. Es fehlt jedenfalls an genügend konkreten Hinweisen dafür, daß die örtlichen Wahlbehörden nicht in der vom Gesetz geforderten Zusammensetzung getagt hätten.
Doch auch die Zusammensetzung der Landeswahlbehörde und die Bezeichnung dieser Behörde in den (mit-)angefochtenen Bescheiden erweisen sich entgegen der Auffassung der Anfechtungswerberin nicht als gesetzwidrig:
Weder die GemWO noch die Verfassung (s. VfSlg. 6877/1972) verpflichtet die Landeswahlbehörde, in Bescheidausfertigungen ihre personelle Zusammensetzung anzugeben. Aus dem Akt der Landeswahlbehörde geht hervor, daß sie, als sie am 26. November 1992 die Beschlüsse über die genannten Bescheide erließ, in einer Weise zusammengesetzt war, die der Kundmachung LABl. 476/1992 (Verlautbarung der Zusammensetzung der Landeswahlbehörde und der Bezirkswahlbehörden) entsprach.
2.2.3. Des weiteren trifft es allein schon aus folgenden Erwägungen nicht zu, daß der Wahlwerber Dr. W rechtswidrig vom Wahlvorschlag der anfechtenden Wählergruppe gestrichen wurde:
Nach §19 GemWO sind in den Gemeinderat (nur) wahlberechtigte Männer und Frauen wählbar. In den Gemeinderat der Stadtgemeinde Neusiedl am See können demnach nur in dieser Gemeinde wahlberechtigte Personen gewählt werden. Dr. W war aber nicht in der Stadtgemeinde Neusiedl am See wahlberechtigt: In der Begründung des über seine Berufung gegen die Streichung aus dem Wählerverzeichnis der Stadtgemeinde Neusiedl am See ergangenen (Ersatz-)Bescheides der Bezirkswahlbehörde Neusiedl am See vom 1. Oktober 1993, ZII-G-2/115-1993, wurde festgehalten, daß der Berufungswerber dort keinen ordentlichen Wohnsitz hat. Dieser Bescheid erging zwar nicht an die FPÖ, die an dem entsprechenden Administrativverfahren nicht beteiligt war, doch zieht der Verfassungsgerichtshof diese von der Bezirkswahlbehörde auf Grund sehr umfangreicher Erhebungen getroffene Feststellung in der Wohnsitzfrage den Umständen nach nicht in Zweifel, zumal die Anfechtungswerberin ihre gegenteilige Behauptung weder weiter ausführt noch einläßlich begründet.
2.2.4. Schließlich konnte es keinen Einfluß auf das Wahlergebnis haben, daß die Gemeindewahlbehörde über den Wahlvorschlag der FPÖ schon am 2. Oktober 1992 entschied:
Sie hatte den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der FPÖ aufgefordert, den mangelhaften Wahlvorschlag dieser Wählergruppe zu verbessern (die Parteiliste hatte eine nicht wählbare Person, nämlich Dr. W, enthalten: §43 Abs3 Z1 GemWO). Die Frist zur Behebung dieses Mangels endete am 16. Tag vor dem Wahltag, also am 2. Oktober 1992, um 13 Uhr (§41 Abs1 letzter Satz GemWO). Am selben Tag, und zwar nach den Annahmen der Landeswahlbehörde um 18 Uhr, entschied die Gemeindewahlbehörde über den Wahlvorschlag, obwohl sie dies erst am 14. Tag vor dem Wahltag hätte tun dürfen (§42 Abs1 GemWO). Diese Rechtswidrigkeit konnte aber keinen Einfluß auf das Wahlergebnis haben, selbst wenn die Entscheidung schon vor 13 Uhr dieses Tages gefallen sein sollte: Denn sie wurde dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter der FPÖ erst nach Ablauf der Verbesserungsfrist (am 6. Oktober 1993) zugestellt, ohne daß er den Mangel vorher behoben (§37 Abs1 GemWO) hätte.
2.2.5. Aus diesen Gründen war der Wahlanfechtung der Wählergruppe FPÖ - im zulässigen Umfang - keine Folge zu geben.
2.3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
VfGH / Instanzenzugserschöpfung, VfGH / Wahlanfechtung, Wahlanfechtung administrative, Wahlsprengel, Wahlergebnis, Wahlbehörden, Wahlrecht passives, Wählerevidenz, Wohnsitz, Wahlvorschlag, Behördenzusammensetzung, Bürgermeister, Direktwahl BürgermeisterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:WI1.1993Dokumentnummer
JFT_10068799_93W00I01_00