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19/05 Menschenrechte;Norm
AufG 1992 §5 Abs1 idF 1992/838;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):95/19/0329 E 25. Jänner 1996Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Bachler, Dr. Dolp und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des DB, vertreten durch die Mutter SJ, beide in W, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 26. April 1995, Zl. 300.002/5-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 188,33 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 26. April 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 AufG abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, daß die Aufenthaltsbewilligung der Mutter des Beschwerdeführers nicht verlängert worden sei, weshalb der Unterhalt des Beschwerdeführers nicht gesichert erscheine.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer tritt der Annahme der belangten Behörde, wonach die Aufenthaltsbewilligung seiner Mutter nicht verlängert worden sei, nicht entgegen. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, daß die von seiner Mutter gegen den abweisenden Berufungsbescheid der belangten Behörde erhobene Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 95/19/0330, abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer läßt auch die - zutreffende - Annahme der belangten Behörde unbekämpft, wonach seine Mutter, deren Karenzgeldbezug am 23. Jänner 1995 endete und die ohne Aufenthaltsbewilligung ihre Tätigkeit als Abteilungshelferin im Psychiatrischen Krankenhaus Baumgartner Höhe nicht mehr fortsetzen kann, nicht über ausreichende Mittel verfügt, um für seinen Unterhalt aufzukommen.
Der Beschwerdeführer rügt jedoch unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels, daß es die belangte Behörde unter Verletzung der Bestimmung des § 45 Abs. 3 AVG unterlassen habe, ihm den von ihr erstmals gebrauchten Abweisungsgrund vorzuhalten. Hätte sie ihm rechtliches Gehör gewährt, hätte er dargelegt, daß sein Vater MS eine Aufenthaltsbewilligung bis zum Jahre 1997 besitze und bereits jetzt Unterhalt für ihn leiste.
Im Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ist dem Fremden das Parteiengehör im nach den Erfordernissen des konkreten Falles gebotenen Umfang zu gewähren. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, daß der Fremde gehalten ist, die ihm verfügbaren Unterhaltsmittel initiativ nachzuweisen. Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdeführer lediglich auf den - im Antragszeitpunkt bestehenden - Karenzgeldbezug seiner Mutter als in Österreich verfügbare Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes berufen. Auch im folgenden Verfahren hat der Beschwerdeführer keine Tatsachenbehauptungen aufgestellt, aus denen sich das Bestehen eines Unterhaltsanspruches gegen MS, geschweige denn dessen Höhe ableiten ließe. Die Berufungsbehörde darf sich aber auch bei Änderung des Versagungsgrundes auf die Angaben des Fremden über die zur Bestreitung des Unterhaltes verfügbaren Mittel in seinem Bewilligungsantrag stützen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. September 1995, Zl. 94/18/1137).
Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, daß im Zuge einer auf § 5 Abs. 1 AufG gestützten Entscheidung grundsätzlich auf die durch Art. 8 Abs. 1 MRK geschützten privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist. Im vorliegenden Fall ist jedoch zu beachten, daß der Beschwerdeführer in seinem Antrag (Seite 2 des Verwaltungsaktes) als Aufenthaltszweck ausdrücklich "Familienzusammenführung bzw. Familiengemeinschaft und zwar mit Mutter ... BS ..." angegeben hat. Eine Änderung dieses Aufenthaltszweckes wurde im Zuge des Verwaltungsverfahrens nicht vorgenommen. Sie wäre auch - jedenfalls nach der im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides am 26. Mai 1995 geltenden Rechtslage - aus dem Grunde des § 6 Abs. 1, letzter Satz AufG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 351/1995 unzulässig. Die familiären Beziehungen des Beschwerdeführers zu seiner Mutter können im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis führen, weil ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich notwendigerweise eine Trennung von seiner Mutter, der die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verweigert wurde, voraussetzen würde. Dem im Antrag selbst angegebenen Aufenthaltszweck der Familiengemeinschaft mit seiner Mutter zuwiderlaufende private oder familiäre Interessen (hier: die Fortsetzung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Familiengemeinschaft mit seinem Vater, seiner Schwester oder seiner Großeltern und Tanten unter Trennung von seiner Mutter) haben außer Betracht zu bleiben.
Aus diesen Überlegungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Der Beschwerdeführer ist hinsichtlich eines Drittels des insgesamt mit S 565,-- geltendgemachten Vorlageaufwandes für die gemeinsame Vorlage seines Aktes mit jenen zweier anderer Beschwerdeführer ersatzpflichtig.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die SacheBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995190331.X00Im RIS seit
02.05.2001Zuletzt aktualisiert am
10.08.2009