TE Vwgh Erkenntnis 1996/1/25 95/19/0168

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Veröffentlicht am 25.01.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §45 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
FrG 1993 §10 Abs3 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Bachler, Dr. Dolp und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde der T in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 11. April 1995, Zl. 300.417/3-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen. Der Unterhalt der Beschwerdeführerin solle allein durch Zuwendungen durch "ihren Bürgen, V, bestritten werden". Eine solche Finanzierung sei aber nicht glaubwürdig und auch nicht geeignet, die dauernde Sicherung ihres Lebensunterhaltes zu gewährleisten. Die Beschwerdeführerin verfüge auch nicht über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz.

Die Beschwerdeführerin bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 1 AufG darf eine Bewilligung Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 Fremdengesetz) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG ist die Erteilung eines Sichtvermerkes unter anderem zu versagen, wenn der Sichtvermerkswerber nicht über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt. Gemäß § 10 Abs. 3 Z. 2 FrG kann die Behörde einem Fremden trotz Vorliegens des Sichtvermerksversagungsgrundes nach § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG einen Sichtvermerk dann erteilen, wenn aufgrund der Verpflichtungserklärung einer Person mit ordentlichem Wohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten, gesichert erscheint.

Die Beschwerdeführerin hat eine unbefristete Verpflichtungserklärung ihres in Österreich wohnhaften Schwiegersohnes vorgelegt, in der er erklärt, für den gesamten Unterhalt der Beschwerdeführerin aufzukommen und sich verpflichtet, der Republik Österreich, den Ländern, Gemeinden und anderen öffentlichen Rechtsträgern alle Kosten

- insbesondere auch solche für Sozialleistungen und Anforderungen für medizinische Betreuung -, die ihnen im Zusammenhang mit der Einreise, dem Aufenthalt und der Ausreise entstehen könnten, binnen 14 Tagen ab Zahlungsaufforderung bei sonstiger gerichtlicher Geltendmachung zu bezahlen.

Die belangte Behörde hat diese Erklärung nicht als unzureichend angesehen, sie hat auch Einkommens- und Vermögensverhältnisse des sich Verpflichtenden nicht als unzureichend beurteilt. Sie hat sich vielmehr darauf gestützt, daß die Abgabe einer derartigen Verpflichtungserklärung durch Dritte unglaubwürdig wäre. Welche Erwägungen dieser These zugrundeliegen, kann der Begründung des angefochtenen Bescheides jedoch nicht entnommen werden. Da es sich hiebei keineswegs um eine offenkundige Tatsache handelt, hindert das Fehlen der Bekanntgabe der maßgebenden Erwägungen die Nachprüfung des Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/19/0375).

Der belangten Behörde fällt somit ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gemäß §§ 58 Abs. 2 und 60 iVm § 67 AVG zur Last, weshalb der Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung beruht im Rahmen des gestellten Begehrens auf §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994. Zur zweckmäßigen Rechtsverfolgung war lediglich die Einbringung der Beschwerde in zweifacher Ausfertigung sowie die Vorlage einer Ausfertigung des angefochtenen Bescheides erforderlich.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995190168.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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