TE Vwgh Erkenntnis 1996/1/25 95/19/1664

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Veröffentlicht am 25.01.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
20/02 Familienrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AuslBG §15 Abs1 Z2;
EheG §23;
EheG §27;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde der S in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. Oktober 1995, Zl. 303.561/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. Oktober 1995 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß § 5 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

In der Beschwerde bleibt die Sachverhaltsannahme der belangten Behörde unbestritten, daß die von der Beschwerdeführerin am 21. Februar 1992 mit einem österreichischen Staatsbürger geschlossene Ehe mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 7. Juni 1994 für nichtig erklärt wurde.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die auch von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt wird, ist die Eingehung einer Ehe nur zum Schein, um sich eine fremdenrechtlich bedeutsame Bewilligung zu verschaffen, ein Verhalten, das eine gravierende Mißachtung der den Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet regelnden Vorschriften bildet. Aus diesem Grunde liegt eine beträchtliche Gefährdung der Ordnung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG vor, die zur Versagung einer Aufenthaltsbewilligung im Sinne des § 5 Abs. 1 AufG führen muß (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Juli 1995, Zl. 95/18/0438, mit weiteren Hinweisen). Für die Entscheidung der belangten Behörde über das Vorliegen des eben dargestellten Grundes für die Versagung einer Aufenthaltsbewilligung ist demnach die Frage, ob eine derartige nichtige Ehe vorliegt, als Vorfrage zu beurteilen.

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, daß mit dem von der belangten Behörde erwähnten Urteil die von ihr mit einem österreichischen Staatsbürger eingegangene Ehe aus den von der Behörde zutreffend wiedergegebenen Gründen für nichtig erklärt wurde. Damit war aber die belangte Behörde an die Beurteilung dieser Vorfrage durch das Gericht gebunden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/19/1432, mwN).

Soweit die Beschwerdeführerin als Verfahrensmangel Verletzung des Parteiengehöres sowie die Vorgangsweise bei der Befragung "des Herrn S" rügt, gelangt sie nicht zum Erfolg, weil sie nicht angibt, was sie bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels vorgebracht hätte, bzw. zu welchen anderen Verfahrensergebnissen die Behörde gelangt wäre.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995191664.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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