Index
24/01 Strafgesetzbuch;Norm
AufG 1992 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Bachler, Dr. Dolp und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des E in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. November 1995, Zl. 113.153/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufG) und § 10 Abs. 1 Z. 4 Fremdengesetz (FrG) abgewiesen. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 16. Juli 1992, AZ 4 U 412/92, nach den §§ 15, 127 StGB, zu 70 Tagessätzen (im Nichteinbringungsfall 35 Tage Freiheitsstrafe) verurteilt worden sei. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 23. September 1994 sei der Beschwerdeführer weiters wegen des Vergehens nach den §§ 16 Abs. 1, Abs. 2 Z. 2 SGG und 15 StGB rechtskräftig verurteilt worden; dieser Verurteilung sei zugrunde gelegen, daß der Beschwerdeführer am 9. November 1993 einem abgesondert Verfolgten einen Brief mit Kokain verkauft, am 21. Juli 1993 eine Kugel Kokain an einen abgesonderten Verfolgten weitergegeben, am 9. November 1993 0,8 Gramm Kokain zum Weiterverkauf verborgen gehalten und im Jahr 1993 bis November 1993 Kokain erworben und besessen habe. Der Beschwerdeführer sei offensichtlich nicht gewillt, sich entsprechend den in Österreich geltenden Vorschriften zu verhalten; er verwirkliche den Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG, was gemäß § 5 Abs. 1 AufG - bei dem hier vorliegenden Überwiegen der öffentlichen Interessen über die privaten Interessen - zur Versagung der Aufenthaltsbewilligung führen müsse.
Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid erkennbar wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht das Vorliegen der von der belangten Behörde herangezogenen gerichtlichen Verurteilungen. Schon im Hinblick darauf wie auch unter Berücksichtigung des keinesfalls geringen Unrechtsgehaltes eines Vergehens nach dem Suchtgiftgesetz hat die belangte Behörde zutreffend vom Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG Gebrauch gemacht. Soweit der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Taten als "geringfügig" wertet, kann ihm nicht gefolgt werden, zeigt doch zumindest die Verurteilung wegen des Vergehens nach dem Suchtgiftgesetz, daß er auch durch eine vorhergehende gerichtliche Verurteilung nicht von der Begehung neuer Straftaten abgehalten werden konnte.
Angesichts der durch das Verhalten des Beschwerdeführers bewirkten schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen begegnet es - im Gegensatz zu den Beschwerdeausführungen - auch keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde unter Berücksichtigung der privaten Interessen (Lebensgemeinschaft) des Beschwerdeführers zum Ergebnis kam, daß diese gegenüber den maßgeblichen öffentlichen Interessen zurückzutreten hätten. Auf allfällige fremdenpolizeiliche Maßnahmen kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine gesonderte Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995191730.X00Im RIS seit
02.05.2001