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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §34 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, in der Beschwerdesache der Wasserwerksgenossenschaft XY in E, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 21. September 1995, Zl. III/1-28.173/9-95, betreffend wasserrechtliche Bewilligung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen und nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 21. September 1995 erteilte die belangte Behörde J. R. nachträglich die wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung und Abänderung der mit Bescheid (der Bezirkshauptmannschaft Baden) vom 8. Juli 1974 bewilligten Anlage (zur Grundwasserentnahme) durch Errichtung von 6 weiteren Brunnen auf den Grundstücken Nr. 912, 913, 917 und 918, 826 und 827, 287/3, 285/23 und 285/24, 286/72 und 286/73, alle KG M. und zur Entnahme von maximal 21.100 m3/a aus sämtlichen Brunnen mit einer Traktorgetriebepumpe zwischen 1. April und 30. September eines jeden Jahres während der Vegetationsperiode und Verteilung mit einer Beregnungsanlage, fallweise mit einer Rohrberechnungsanlage mit Regnern zur Beregnung einer Reihe näher bezeichneter Grundstücke. In der Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, aus dem schlüssigen und sachlich fundierten Gutachten des hydrologischen Amtssachverständigen gehe eindeutig hervor, daß durch die bewilligte Wassernutzung Rechte der beschwerdeführenden Partei - diese hatte in der Berufung eine nachteilige Beeinflußung der Wasserführung der F. und damit Auswirkungen auf ihre bestehenden Wasserkraftanlagen geltend gemacht - nicht beeinträchtigt würden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich die beschwerdeführende Partei in ihrem Recht auf gesetzmäßige Anwendung des § 22 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) sowie in ihrem Recht auf ein gesetzmäßiges Verwaltungsverfahren verletzt erachtet. Die beschwerdeführende Partei bringt vor, die belangte Behörde habe § 22 WRG 1959 verletzt, weil sie J. R. die wasserrechtliche Bewilligung erteilt habe, obwohl die Grundstücke, auf die sich die Bewilligung zur Wasserentnahme beziehe, zum Teil im Eigentum anderer Personen, zum Teil lediglich im Miteigentum des J. R. stünden und die übrigen Eigentümer nicht um wasserrechtliche Bewilligungen angesucht hätten. Einige im Bescheid angeführte Parzellen gäbe es gar nicht.
Die Beschwerde erweist sich aus nachstehenden Gründen als unzulässig:
Wie sich aus dem angefochtenen Bescheid ergibt, ist die beschwerdeführende Partei Inhaberin eines Wasserbenutzungsrechtes; auf einer behaupteten Berührung dieses Rechtes durch das Vorhaben des J. R. leitet sich auch ihre Parteistellung im Verwaltungsverfahren ab. Ob dieses Wasserbenutzungsrecht beeinträchtigt wird, hängt aber ausschließlich vom Inhalt des mit dem angefochtenen Bescheid bewilligten Wasserbauprojektes ab, nicht aber von der Person des Bewilligungsinhabers. Durch die Verleihung eines Wasserbenutzungsrechtes an die Person des J. R. können Rechte der beschwerdeführenden Partei selbst dann nicht verletzt werden, wenn die Verleihung der Bewilligung an diese Person objektiv rechtswidrig wäre.
Da sich die Beschwerde somit als unzulässig erweist, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995070207.X00Im RIS seit
12.11.2001