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L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer, den Vizepräsidenten
Dr. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. König, über die Beschwerde der Gemeinde Leutasch, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 14. April 1992, Zl. Ve1-546-68/397-3, betreffend Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung einer Änderung des Flächenwidmungsplanes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Am 25. April 1991 bzw. am 21. Juni 1991 hat der Gemeinderat der Gemeinde Leutasch jeweils den Beschluß gefaßt, den Flächenwidmungsplan im Bereich der Gp(n). n/1 und 2, n1 und Teilflächen aus der GP 2903 zu ändern. Gegenstand der Änderung war die Umwidmung von Freiland in landwirtschaftliches Mischgebiet.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14. April 1992 wurde die beantragte aufsichtsbehördliche Genehmigung versagt. Die belangte Behörde begründete ihren Bescheid damit, daß - wie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergebe - vom Gemeinderat die Flächenwidmungsplanänderung vorgenommen worden sei, ohne näher darzulegen, worin der wichtige Grund für die Umwidmung liege. Gegen den Beschluß des Gemeinderates hätten mehrere Gemeindebewohner Einspruch erhoben, sodaß die Angelegenheit neuerlich einer Behandlung im Gemeinderat bedurft habe; es sei dann eine endgültige Entscheidung für die Umwidmung getroffen worden. Auch in der Gemeinderatssitzung, in der man sich mit den Einsprüchen auseinandergesetzt habe, sei in keiner Weise dargelegt worden, warum es seitens des Gemeinderates zu dieser Widmung gekommen sei. Die Fachabteilung des Amtes der Landesregierung für örtliche Raumordnung habe sich gegen diese Umwidmung ausgesprochen und dargelegt, durch die nunmehr vorgenommene Widmung die derzeit bestehende Baulandgrenzlinie in Richtung Osten überschritten werde und durch die Errichtung des vorgesehenen Wohnhauses ein nicht zu vertretender Vorstoß des Baulandes in bisher rein landwirtschaftlich intensiv genutzte Flächen erfolgen würde. Es sei bei einer Genehmigung der Flächenwidmungsplanänderung nach Ansicht des Sachverständigen mit Beispielsfolgen zu rechnen. Diese Stellungnahme der Fachabteilung für örtliche Raumordnung sei der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht worden; in ihrer Stellungnahme dazu habe die Gemeinde Leutasch dargelegt, daß die Fläche deshalb gewidmet worden sei, um einem Sohn die Möglichkeit zu eröffnen, ein Wohnhaus zu errichten. Außerdem sei von der Beschwerdeführerin darauf hingewiesen worden, daß der Umwidmungswerber vor Jahren einen Siedlungsgrund der Gemeinde übergeben habe, damit er für die Allgemeinheit zur Verfügung gestellt habe werden können, sodaß es nunmehr für den Umwidmungswerber nicht verständlich wäre, daß eine Umwidmung nicht möglich sei. Zu diesen Ausführungen der Gemeinde Leutasch sei festzuhalten, daß eine Flächenwidmungsplanänderung vorgenommen werden dürfe, wenn wichtige Gründe hiefür vorlägen und die Widmungsplanänderung nicht den Zielen der örtlichen Raumordnung widerspreche. Außerdem müßten die Entscheidungsgrundlagen in ausreichendem Maß dargelegt werden. Wenn man nunmehr in dem Umstand, daß ein Sohn des Umwidmungswerbers seinen Wohnbedarf befriedigen wolle, einen wichtigen Grund sehe, so reiche dies allein nicht aus, die Genehmigung auszusprechen. Eine Widmung dürfe auch den Zielen der örtlichen Raumordnung nicht widersprechen. Hier sei aber dem Amtssachverständigen für örtliche Raumordnung ganz klar zu folgen, wonach durch die vorgenommene Widmung ein Baulandkeil neuerlich in bisher freie landwirtschaftlich genutzte Flächen vorgetrieben werde. Damit aber erweise sich diese Widmung ganz eindeutig als gesetzwidrig, da sie den Zielen der örtlichen Raumordnung nach Freihaltung zusammenhängender, unverbaut bleibender landwirtschaftlich nutzbarer Flächen und Erholungsräume zuwiderlaufe. Da die Widmung aus diesem Grund gesetzwidrig sei, müsse die aufsichtsbehördliche Genehmigung versagt werden. Prinzipiell sei zu den Widmungen der Beschwerdeführerin jedoch festzuhalten, daß in keinem Fall die wichtigen Gründe in der Gemeinderatssitzung überhaupt dargelegt und auch die Entscheidungsgrundlagen in keiner Weise besprochen würden. Ein raumordnerisches Denken werde weitestgehend vermißt, sodaß es zu diesen zahlreichen Einzelwidmungen gekommen sei und auch weiter kommen werde. Daß dies jedoch für die Zukunft nicht mehr zu dulden sei, dürfte in der heutigen Zeit wohl jedem einsichtig sein. Man werde auch in der Gemeinde der Beschwerdeführerin daran gehen müssen, von den Einzelwidmungen wegzukommen und zu versuchen, konzentriert ein Siedlungsgebiet zu schaffen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Die Beschwerdeführerin beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Für den Beschwerdefall sind insbesondere folgende Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 (TROG 1984), LGBl. Nr. 4, in der Fassung der Novellen LGBl. Nr. 38/1984 und 76/1990, von Bedeutung:
"§ 8
Ziele und Durchführung der örtlichen Raumordnung
(1) Die örtliche Raumordnung dient der geordneten
baulichen Entwicklung des Gemeindegebietes im Hinblick auf die abschätzbaren wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse seiner Bewohner.
(2) Ziele der örtlichen Raumordnung sind insbesondere:
a) die bestmögliche Anordnung und Gliederung des Baulandes;
b) die Erhaltung zusammenhängender, unverbaut
bleibender landwirtschaftlich nutzbarer Flächen und Erholungsräume;
c) die Sicherstellung geeigneter Flächen für
erforderliche Bauten und Einrichtungen des Gemeinbedarfes;
d) die Sicherstellung der erforderlichen
Verkehrsflächen;
e) der Schutz des Landschaftsbildes und
erhaltungswerter Orts- und Straßenbilder.
...
§ 26
...
(4) Der vom Gemeinderat beschlossene
Flächenwidmungsplan ist samt den eingelangten Stellungnahmen und der Niederschrift über die Beschlußfassung des Gemeinderates der Landesregierung in dreifacher Ausfertigung zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn
a) der Flächenwidmungsplan einer rechtsverbindlichen
überörtlichen Planungsmaßnahme oder den Zielen eines anhängigen Zusammenlegungsverfahrens nach dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1978, LGBl. Nr. 54, widerspricht;
b) der Flächenwidmungsplan eine im überörtlichen
Raumordnungsinteresse des Landes liegende Entwicklung der Gemeinde verhindert oder erschwert;
c) der Flächenwidmungsplan auf Planungen benachbarter
Gemeinden nicht Bedacht nimmt und dadurch geeignet ist, wesentliche örtliche Raumordnungsinteressen dieser Gemeinden zu verletzen;
d) mit den für die Verwirklichung des Flächenwidmungsplanes notwendigen Erschließungen unverhältnismäßig hohe finanzielle Belastungen der Gemeinde verbunden wären, durch die die Erfüllung der gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen der Gemeinde in Frage gestellt werden könnte;
e) im Flächenwidmungsplan Sonderflächen für
Apartmenthäuser, Feriendörfer oder Wochenendsiedlungen gewidmet sind, ohne daß in einem Entwicklungsprogramm bestimmt ist, daß eine dieser Widmung entsprechende Verwendung von Grundflächen in der betreffenden Gemeinde zulässig ist;
f) im Flächenwidmungsplan Sonderflächen für
Einkaufszentren gewidmet sind, ohne daß in einem Entwicklungsprogramm bestimmt ist, daß eine dieser Widmung entsprechende Verwendung von Grundflächen in der betreffenden Gemeinde zulässig ist;
g) der Flächenwidmungsplan gesetzwidrig ist.
(5) Die Entscheidung der Landesregierung hat in Bescheidform zu erfolgen. Die Erteilung der Genehmigumg ist von der Landesregierung im Boten für Tirol zu verlautbaren.
...
§ 28
Änderung
(1) Flächenwidmungs- und Bebauungspläne sind zu
ändern, soweit dies
a) durch eine Änderung der für die Planung
bedeutsamen Gegebenheiten oder
b) zur Vermeidung von Widersprüchen zu Gesetzen und Verordnungen des Bundes oder des Landes erforderlich ist. Bebauungspläne sind überdies zu ändern, soweit dies durch eine Änderung des Fächenwidmungsplanes notwendig ist.
(2) Flächenwidmungs- und Bebauungspläne dürfen
geändert werden, wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen und die Änderung den Zielen der örtlichen Raumordnung nicht widerspricht. Bei Änderungen, für die ein nur im privaten Interesse gelegener wichtiger Grund vorliegt, ist angemessen zu berücksichtigen, ob durch die Änderung wesentliche private Interessen anderer berührt werden. Die für die Planänderung bedeutsamen Entscheidungsgrundlagen müssen in ausreichendem Maße erkennbar sein.
(3) Auf das Verfahren bei der Änderung des Flächenwidmungsplanes finden die Bestimmungen der §§ 26 und 27 mit folgenden Änderungen bzw. Ergänzungen Anwendung:
..."
2.1. Als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften hält die Beschwerdeführerin den angefochtenen Bescheid deshalb, weil die belangte Behörde die Verpflichtung gehabt hätte, die von ihr behaupteten fehlenden "wichtigen Gründe" bei der Beschwerdeführerin einzufordern. In ihrem Schreiben vom 3. Jänner 1992 habe die belangte Behörde der Beschwerdeführerin lediglich die Stellungnahme des Amtssachverständigen zur Verfügung gestellt und ihr die Äußerungsmöglichkeit dazu eingeräumt. Mit keinem Wort habe die belangte Behörde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die angeblich fehlenden "wichtigen Gründe" nachzureichen. Die Frage, ob und inwiefern die vorgesehene Änderung des Flächenwidmungsplanes "den Zielen der örtlichen Raumordnung" widerspreche, sei im gesamten Verfahren nicht erörtert worden. Was unter den" Zielen der örtlichen Raumordnung" zu verstehen sei, liege zunächst einmal im eigenen Wirkungsbereich der Beschwerdeführerin, nämlich in dem der Gemeinde zustehenden Selbstverwaltungsrecht. Es wäre daher Aufgabe der belangten Behörde gewesen, diese Frage eingehend mit der Beschwerdeführerin zu erörtern. Mit der Beschwerdeführerin sei daher nicht behandelt worden, warum man sich im Rahmen ihrer Raumordnungsziele entschloß, "einen Baulandkeil in bisher freie landwirtschaftlich genutzte Flächen vorzutreiben". Da es sich hier um das entscheidende Kriterium für oder gegen die aufsichtsbehördliche Genehmigung der vorgesehenen Flächenwidmungsplanänderung handle, stelle diese Unterlassung der belangten Behörde eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften dar, weil damit die Bestimmungen des § 37 AVG verletzt worden seien.
2.2. Mit diesem Beschwerdevorbringen ist die Beschwerdeführerin nicht im Recht. Es ist nämlich ausschließliche Pflicht der Gemeinde, vor Beschlußfassung über die Änderung eines Flächenwidmungsplanes die "für die Planänderung bedeutsamen Entscheidungsgrundlagen" im Sinne des § 28 Abs. 2 TROG 1984 zu schaffen. Entscheidend ist dabei auch, daß diese Entscheidungsgrundlagen bereits im Zeitpunkt der Beschlußfassung des Gemeinderates über die beabsichtigte Flächenwidmungsplanänderung vorliegen müssen (vgl. in diesem Sinn das zur vergleichbaren Salzburger Rechtslage ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Dezember 1991, Slg. 12.926, wonach die erforderlichen Unterlagen vor der Beschlußfassung vorliegen müssen). Daß es - wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zu Recht zum Ausdruck gebracht hat - keinesfalls Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist, im Zuge des Genehmigungsverfahrens gemeinsam mit der Gemeinde und im nachhinein die wichtigen Gründe zu erheben oder sich nachträglich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine Widmung dem Ziel der örtlichen Raumordnung entspricht oder nicht, ergibt sich schon aus § 26 Abs. 4 leg.cit., wo festgelegt ist, welche Unterlagen die Gemeinde im Rahmen des Flächenwidmungsplangenehmigungsverfahrens der Landesregierung als Aufsichtsbehörde vorzulegen hat, nämlich den vom Gemeinderat beschlossenen Flächenwidmungsplan samt den eingelangten Stellungnahmen und die Niederschrift über die Beschlußfassung des Gemeinderates; weiters müssen nach § 28 Abs. 2 letzter Satz leg.cit. die "für die Planänderung bedeutsamen Entscheidungsgrundlagen ... in ausreichendem Maße erkennbar sein". Aus dem Zusammenhalt der soeben zitierten §§ 26 Abs. 4 leg.cit. bzw. 28 Abs. 2 letzter Satz leg.cit.
ergibt sich sohin unzweifelhaft, daß schon dann eine
Genehmigung zu versagen ist, wenn die BEDEUTSAMEN
Entscheidungsgrundlagen aus den der Aufsichtsbehörde
vorzulegenden Unterlagen (eingelangte Stellungnahmen zur
Flächenwidmungsplanänderung sowie die Niederschrift über die
Beschlußfassung des Gemeinderates) nicht erkennbar sind und
nicht erst dann, wenn sie auch im nachhinein nicht formuliert
werden können. Zu bedenken ist dabei, daß es ja nicht die
Aufsichtsbehörde ist, die zu planen hat, sondern der
Gemeinderat als Kollegialorgan, und dies noch dazu in einem
Verwaltungsbereich, wo das Gesetz die vom Verordnungsgeber zu
erlassende Planungsnorm nur final, d.h. im Hinblick auf
bestimmte zu erreichende Planungsziele determiniert; deshalb
kommt nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes
(vgl. neuerlich das bereits zitierte Erkenntnis vom
2. Dezember 1991) den - wesensgemäß spätestens bei der
Beschlußfassung vorliegenden - Entscheidungsgrundlagen ein
entsprechendes Gewicht zu. Die "auf der Grundlage solcher
lediglich final determinierender Ermächtigungen erlassenen
Planungsmaßnahmen (sind) strenge daraufhin zu prüfen, ob die
Entscheidungsgrundlagen des Verordnungsgebers in ausreichendem
Maße erkennbar sind ... Das Unterbleiben der gebotenen
Grundlagenforschung ... vor der Beschlußfassung der
Gemeindevertretung über die betreffende Planungsmaßnahme" bewirke die Gesetzwidrigkeit der Änderung des Flächenwidmungsplanes (so der Verfassungsgerichtshof in seinem bereits zitierten Erkenntnis vom 2. Dezember 1991). Entscheidend ist also, daß die Mitglieder des Gemeinderates im Zeitpunkt der Beschlußfassung in Kenntnis der "bedeutsamen Entscheidungsgrundlagen" sein müssen. In diesem Sinn enthalten die Materialien zur im Beschwerdefall geltenden Fassung des § 28 Abs. 2 letzter Satz leg.cit. (Beilagen zu den Protokollen des Tiroler Landtages, IX. Periode, 23. Tagung, 3. Sitzung am
19. und 20. Oktober 1983, Erläuternde Bemerkungen, Seite 13) u. a. folgende Aussagen:
"Bei der Frage der Gesetzmäßigkeit einer Änderung
dieser Pläne kommt es nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes wesentlich auf die Motive des Gemeinderates für die Änderung an. Aus diesem Grunde prüft der Verfassungsgerichtshof immer die Unterlagen des diesbezüglichen Gemeinderatesbeschlusses und hebt eine Änderungsverordnung als gesetzwidrig auf, wenn aus diesen Unterlagen nicht erkennbar ist, welche Erwägungen den Gemeinderat zur Planänderung veranlaßt haben. In Berücksichtigung dieser Judikatur des Verfassungsgerichtshofes wird nunmehr im dritten Satz des Abs. 2 gefordert, daß bei Planänderungen die für den Gemeinderat bedeutsamen Entscheidungsgrundlagen in ausreichendem Maße erkennbar sein müssen. Dies werden in erster Linie Stellungnahmen des mit der Planung beauftragten Architekten oder sonstigen raumplanerischen Sachverständigen sein."
Aus dieser Sicht kann demnach dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit angelastet werden. Mit dem Beschwerdevorbringen wird von der Beschwerdeführerin im übrigen die Auffassung der belangten Behörde bestätigt, daß sich aus jenen Entscheidungsgrundlagen, die den Gemeinderatsbeschlüssen zugrunde lagen, das für die Flächenwidmungsplanänderung Bedeutsame gerade nicht ergibt; schon aus dieser Sicht war es daher rechtmäßig, die Genehmigung für die beabsichtigte Änderung des Flächenwidmungsplanes zu versagen.
3.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich weiters gegen die vom Amtssachverständigen vertretene Auffassung, daß sie durch die Umwidmung "einen Baulandkeil in bisher freie landwirtschaftlich genutzte Flächen vorgetrieben" habe. Dies entspreche nicht den Tatsachen. Es befinde sich nämlich bereits ein anderes Haus außerhalb dieser Baufluchtlinie. Außerdem würden außerhalb des Baugebietes noch die Oberleitung der T. und der Kanal der Kläranlage verlaufen, sodaß ohnedies nicht mehr von rein landwirtschaftlich genutzten Flächen gesprochen werden könne. Schließlich sei darauf hinzuweisen, daß die Umwidmung von Freiland in landwirtschaftliches Mischgebiet nach wie vor eine völlig freie Verwendung dieses Bereiches verhindere, zumal die Widmung ausschließlich zu dem Zweck erfolge, um einem weichenden Kind die Möglichkeit zur Schaffung eines Eigenheimes zu eröffnen. Von "Einzelwidmungen" könne im übrigen auch nicht die Rede sein, weil nicht nur eine einzige Parzelle, sondern deren vier umgewidmet werden sollten. Die vorgesehene Umwidmung könne auch von der Tatsache nicht getrennt werden, daß die Umwidmungswerber vor einiger Zeit in äußerst kooperativer Weise der Beschwerdeführerin die Möglichkeit raumordnungsgestalterischer Vorgänge eröffnet hätten. Dies sei ein wichtiger Grund im Sinne des § 28 Abs. 2 leg.cit., denn im Fall einer negativen Einstellung der Umwidmungswerber wären eben andernorts im Gemeindegebiet der Beschwerdeführerin angestrebte Ziele für die örtliche Raumordnung nicht erreichbar gewesen. So gesehen müsse es einer Gemeinde wohl auch erlaubt sein, im Rahmen der Verfolgung ihrer Ziele der örtlichen Raumordnung auch Querverbindungen herzustellen, und zwar von einem Einzelziel zu einem anderen Einzelziel. Das Zusammenleben in einer Gemeinde sei nun einmal davon abhängig, daß ein gutes Einvernehmen zwischen der Gemeindeführung und den Gemeindebürgern bestünde. Der durch die vorliegende aufsichtsbehördliche Weigerung geschaffene Zustand müsse von den Umwidmungswerbern als im höchsten Maße unbefriedigend ausgelegt werden; die Beschwerdeführerin habe es als eine selbstverständliche "kooperative Gegenleistung" angesehen, dem Wunsch der Umwidmungswerber zu entsprechen, zumal außerhalb der Baufluchtlinie ohnedies bereits andere bauliche Maßnahmen getroffen worden seien (ein Eigenheim, die T.-Leitung und der Kanal der Kläranlage), wodurch de facto bereits der Charakter des landwirtschaftlichen Mischgebietes geschaffen worden sei. So gesehen verstoße die vorgesehene Umwidmung keineswegs gegen die Ziele der örtlichen Raumordnung.
3.2. Auch mit diesem Beschwerdevorbringen ist die Beschwerdeführerin nicht im Recht. In unbedenklicher Weise konnte nämlich die belangte Behörde, gestützt auf das Gutachten des Amtssachverständigen vom 21. Oktober 1991, davon ausgehen, daß die geplante Flächenwidmungsplanänderung deshalb im Sinne des § 28 Abs. 2 leg.cit. "den Zielen der örtlichen Raumordnung ... widerspricht", weil - wie sich auch aus dem die Flächenwidmungsplanänderung enthaltenden Lageplan ergibt - die Umwidmung zu einem Baulandkeil in bisher freie landwirtschaftlich genutzte Flächen führt, wodurch ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 lit. b leg.cit. (Erhaltung zusammenhängender, unverbaut bleibender landwirtschaftlich nutzbarer Flächen und Erholungsräume) bewirkt wird. Der Umstand, daß sich außerhalb der Baufluchtlinie bereits ein Haus befinden soll, ändert daran nichts, weil auch die Tatsache einer Bebauung eine Freilandwidmung und ihre Aufrechterhaltung ohne weiteres rechtfertigt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 1990, Zl. 90/06/0008). Zu Recht weist die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift im Zusammenhang mit der Oberleitung der T. darauf hin, daß nach den Bestimmungen des § 15 Abs. 6 des TROG 1984 die Errichtung von Leitungsanlagen zur Versorgung mit elektrischer Energie im Freiland auch ohne Widmung zulässig ist. Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum das Bestehen eines Kanales der Kläranlage für die Frage bedeutsam sein sollte, ob es sich im Beschwerdefall um landwirtschaftlich nutzbare Flächen, die im Sinne des § 8 Abs. 2 lit. b leg.cit. zusammenhängend erhalten und unverbaut bleiben sollen, handelt. Im Zusammenhang mit den Beschwerdeäußerungen betreffend den erforderlichen wichtigen Grund (Schaffung eines Eigenheimes für ein weichendes Kind bzw. Ausgleich für die vor Jahren erfolgte Rückgabe von "Siedlergrund" durch die Umwidmungswerber) ist festzustellen, daß die belangte Behörde ohnedies davon ausgegangen ist, daß es solche "im privaten Interesse" liegende "wichtige Gründe" im Sinne des § 28 Abs. 2 leg.cit. gibt. Es bestehen auch aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofes gegen eine solche Einschätzung keine rechtlichen Bedenken. Rechtswidrig freilich ist der Umstand, daß diese "wichtigen Gründe" offensichtlich und nachweisbar als "bedeutsame" Entscheidungsgrundlage im Sinne des § 28 Abs. 2 leg.cit. im Zeitpunkt der Beschlüsse des Gemeinderates nicht offengelegt worden sind, wie sich aus den auf sein Ersuchen von der Gemeinde dem Verwaltungsgerichtshof übermittelten Unterlagen im Sinne des § 26 Abs. 4 leg.cit. ergibt (vgl. dazu oben II. 2.).
Auch aus dieser Sicht kann demnach dem angefochtenen Bescheid Rechtswidrigkeit nicht angelastet werden.
4. Die Beschwerde war daher aus den unter II. 2. und 3. angeführten Gründen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1992060102.X00Im RIS seit
03.05.2001