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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3Leitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Novellierung mangels Anfechtung der Stammfassung der 3. COVID-19-SchutzmaßnahmenVRechtssatz
Mit seinem Antrag begehrt der Antragsteller, der VfGH möge eine Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die 3. COVID-19-Maßnahmeverordnung geändert wird, zur Gänze, in eventu eine näher bezeichnete Wortfolge der bekämpften Verordnung aufheben. Bei den angefochtenen Bestimmungen handelt es sich ausschließlich um Novellierungsanordnungen. Daher könnte der Antragsteller nur durch die Verordnung BGBl II 441/2021 idF der 1. Novelle aktuell betroffen sein, nicht aber durch die Novellierungsanordnungen. Folglich wäre nur die 3. COVID-19-Maßnahmeverordnung in der Fassung der angefochtenen Novelle mittels Individualantrag, nicht aber die Novellierungsanordnung bekämpfbar.
Der Haupt- und auch der Eventualantrag sind daher unzulässig, ohne dass darauf einzugehen ist, ob eine Anfechtung der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl II 441/2021, idF BGBl II 456/2021 im Hinblick auf die Einbringung des Individualantrages nach Außerkrafttreten dieser Verordnung mit Ablauf des 14.11.2021 zulässig gewesen wäre.
Entscheidungstexte
Schlagworte
COVID (Corona), VfGH / Individualantrag, Novellierung, VfGH / Antrag, Eventualantrag, VfGH / Prüfungsgegenstand, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:V100.2022Zuletzt aktualisiert am
19.12.2022