Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3Leitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen der 3. COVID-19-SchutzmaßnahmenV mangels Darlegung der unmittelbaren BetroffenheitRechtssatz
Der Antragsteller begründet seine unmittelbare Betroffenheit lediglich damit, dass es ihm durch die angefochtenen Bestimmungen unmöglich gemacht werde, Betriebsstätten zu betreten, Beherbergungsbetriebe zu bewohnen, Freizeiteinrichtungen zu besuchen, an Zusammenkünften und Fach- und Publikumsmessen mit mehr als 25 Personen teilzunehmen oder Reisebusse und Ausflugsschiffe zu benutzen. Für ein halbwegs normales Alltagsleben sehe er sich dem Zwang ausgesetzt, an sich eine gesetzlich nicht verpflichtende Impfung durchführen zu lassen, oder aber er sei daran gehindert, jene Tätigkeiten zu verrichten oder Dienstleistungen zu empfangen, die Menschen mit einem 2G-Nachweis vorbehalten seien.
Mit diesem allgemein gehaltenen, mögliche (Freizeit-)Aktivitäten aufzählenden Vorbringen gelingt es dem Antragsteller nicht, seine unmittelbare Betroffenheit durch die angefochtenen Bestimmungen hinreichend konkret darzulegen. Das Erfordernis dieser Darlegung besteht auch dann, wenn bestimmte Annahmen im Hinblick auf die sonst geschilderte Situation naheliegen mögen. Bei diesem Mangel handelt es sich um kein behebbares Formgebrechen, sondern um ein Prozesshindernis, sodass der Antrag schon deshalb als unzulässig zurückzuweisen ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
COVID (Corona), VfGH / Individualantrag, VfGH / BedenkenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:V286.2021Zuletzt aktualisiert am
19.12.2022