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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AKG 1992 §3Rechtssatz
Die Arbeiterkammer ist in Bezug auf eine ihrer primären Aufgaben, der Verpflichtung zur Gewährung von Rechtsschutz gemäß § 7 AKG 1992, zu hoheitlichem Handeln befugt. Sofern im Einzelfall strittig ist, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Rechtsschutz gegeben sind, hat die Arbeiterkammer darüber durch Bescheid zu befinden. Dabei handelt es sich um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Arbeiterkammern (vgl. VwGH 25.2.2020, Ro 2019/11/0010, mwN), welche in die Zuständigkeit des Präsidenten fällt (vgl. VwGH 4.10.2000, 2000/11/0014).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021110169.L01Im RIS seit
19.12.2022Zuletzt aktualisiert am
19.12.2022