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L94059 Ärztekammer WienNorm
ÄrzteG 1998 §96aRechtssatz
Nach dem letzten Satz des Abschnitts IV Abs. 5 der Beitragsordnung zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien sind von den Fondsmitgliedern jene Unterlagen vorzulegen, die "erforderlich" sind, um die behördliche (verwaltungsgerichtliche) Beurteilung zu ermöglichen, ob und in welcher Höhe Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit vorliegen. Ob bestimmte Unterlagen erforderlich sind, hat die Behörde (bzw. das VwG) daher gegebenenfalls nachvollziehbar zu begründen (VwGH 10.5.2017, Ra 2017/11/0058).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022110163.L01Im RIS seit
19.12.2022Zuletzt aktualisiert am
19.12.2022