RS Vwgh 2022/11/3 Ra 2022/11/0163

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Veröffentlicht am 03.11.2022
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Index

L94059 Ärztekammer Wien
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §96a
BeitragsO Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr Abschn4 Abs5
  1. ÄrzteG 1998 § 96a heute
  2. ÄrzteG 1998 § 96a gültig ab 01.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005

Rechtssatz

Nach dem letzten Satz des Abschnitts IV Abs. 5 der Beitragsordnung zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien sind von den Fondsmitgliedern jene Unterlagen vorzulegen, die "erforderlich" sind, um die behördliche (verwaltungsgerichtliche) Beurteilung zu ermöglichen, ob und in welcher Höhe Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit vorliegen. Ob bestimmte Unterlagen erforderlich sind, hat die Behörde (bzw. das VwG) daher gegebenenfalls nachvollziehbar zu begründen (VwGH 10.5.2017, Ra 2017/11/0058).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022110163.L01

Im RIS seit

19.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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