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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. König, über die Beschwerde des H in G, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 19. Oktober 1995, Zl. A 17-K-4.555/1989-3, betreffend Baubewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aufgrund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 9. Juni 1995 wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers um Bewilligung einer Planänderung auf dem Grundstück Nr. 209/6, EZ 70, KG M, abgewiesen.
Auch die dagegen erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 61 Steiermärkische Bauordnung 1968 sei über ein Bauansuchen eine örtliche Erhebung und eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung der erforderlichen Sachverständigen durchzuführen, es sei denn, daß es bereits aufgrund der Prüfung der Pläne und Unterlagen oder wegen eines unlösbaren Widerspruches zu einem Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan und zu Bebauungsrichtlinien abzuweisen sei. Stelle die Behörde bei Einreichung eines Planänderungsansuchens fest, daß die Unterlagen mangelhaft seien oder Zweifel bestünden, inwieweit Abweichungen von bewilligten Plänen begehrt würden, so müsse die Behörde vor Erlassung eines Bescheides unter Setzung einer angemessenen Frist den Bewilligungswerber auffordern, die festgestellten Fehler zu korrigieren. Im vorliegenden Fall sei am 18. August 1989 um Planänderung hinsichtlich des Wohnhauszubaues angesucht worden, wobei die Planänderung eine Höhenänderung der Shed-Konstruktion beim botanischen Garten samt Terrassenzubau, die Hebung der Dachkonstruktion an der Südfassade, die Klinkervermauerung an der Nord- und Ostfassade, sowie den Tür- und Fensteraustausch im Geschäftskiosk betreffe. Entsprechende Pläne seien beigelegt worden, die von der Behörde erster Instanz geprüft worden seien. Aufgrund der Prüfung dieser Unterlagen seien vom zuständigen Sachverständigen wesentliche Mängel festgestellt worden und dies dem Beschwerdeführer mit einer Mitteilung zur Kenntnis gebracht worden. Es seien sämtliche Punkte angeführt worden, die zu einer Abweisung des Planänderungsansuchens führen müßten und es sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, entsprechende Korrekturen vorzunehmen. Der Sachverständige habe festgestellt, daß in den eingereichten Plänen die Überdachung des botanischen Gartens, die im ursprünglichen Bescheid als Flugdach bewilligt worden sei, nun als ein allseits umschlossener Raum dargestellt worden sei. Weiters sei im Dachgeschoß ein Ausbau als Bestand dargestellt worden, obwohl er nicht die erforderlichen Raumhöhen aufgewiesen habe und niemals ein Ausbau des Dachgeschoßes bewilligt worden sei. Der angesuchte Terrassenzubau werde als Bestandteil des botanischen Gartens dargestellt und sei von der Nachbargrundgrenze etwa 1 m bis 1,50 m entfernt. Diese und weitere Mängel seien dem Beschwerdeführer mit der Aufforderung zur Kenntnis gebracht worden, entsprechend korrigierte Pläne nachzureichen. Der Beschwerdeführer habe in der Folge Akteneinsicht genommen und die Pläne zur Korrektur mitgenommen. Es seien dem Gesetz entsprechende Austauschpläne nie eingereicht worden. Die Behörde erster Instanz habe daher zu Recht das Ansuchen um Bewilligung dieser Planänderungen abgewiesen. Daß die Baubehörde erster Instanz sechs Jahre lang untätig gewesen sei, bewirke keine Rechtswidrigkeit ihrer Entscheidung. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers sei er auf die Mängel der eingereichten Pläne aufmerksam gemacht und aufgefordert worden, diese Mängel zu korrigieren. Es sei somit das vom AVG geforderte Parteiengehör gewahrt worden. Weiters sei ein Flugdach mit Bescheid vom 25. September 1972 bewilligt worden, für welches, da es sich um kein Gebäude im Sinne der Steiermärkischen Bauordnung handle, ein geringerer Abstand zur Nachbargrundgrenze zulässig sei. Nunmehr würde dieses Flugdach allseits umschlossen und es handle sich daher um ein Gebäude. Für Gebäude gelten jedoch die Abstandsbestimmungen des § 4 Steiermärkische Bauordnung und müßten diese von einer Nachbargrundgrenze soviele Meter entfernt sein, wie die Anzahl der Geschoße, vermehrt um zwei, ergebe. Der Abstand gemäß dem eingereichten Plan betrage derzeit 1 m bis 1,5 m. Es habe die Behörde daher zu Recht aufgrund einer Verletzung der Abstandsbestimmung des § 4 leg. cit. eine Bewilligung des Gebäudes versagt.
Sofern der Beschwerdeführer darauf hinweise, daß ein Teil der Nachbarliegenschaft erworben worden sei, sei dies nicht im Bauakt ersichtlich und sei die Bauplatzgröße im Lageplan der eingereichten Pläne auch nicht korrigiert worden. Sollte sich tatsächlich die Bauplatzkonfiguration ändern und ein größerer Bauplatz als Grundlage für dieses Bauvorhaben herangezogen werden, so müßte dies im Plan und in der Baubeschreibung dargestellt und anhand der Pläne überprüft werden. Da vom Bewilligungswerber eine entsprechende Grundstücksänderung nie behauptet worden und entsprechend korrigierte Pläne auch niemals nachgereicht worden seien, sei von der Behörde erster Instanz das Ansuchen zu Recht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen worden.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Mit 1. September 1995 trat das Steiermärkische Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995, gemäß dessen § 120 in Kraft. Gemäß § 119 Abs. 2 dieses Gesetzes sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. Für die Stadt Graz gilt die Ausnahme, daß über Berufungen in erster Instanz anhängiger Verfahren die Berufungskommission entscheidet.
Der Beschwerdeführer ist zunächst der Auffassung, daß gemäß dem angeführten § 119 Abs. 2 leg. cit. die Berufungskommission und nicht der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz hätte entscheiden müssen.
Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer nicht im Recht. Die angeführte Ausnahme für die Stadt Graz betrifft Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, dem 1. September 1995, noch in erster Instanz anhängig waren. Bei dem vorliegenden Bauverfahren, in dem der erstinstanzliche Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Graz dem Beschwerdeführer am 19. Juni 1995 zugestellt worden war und der Beschwerdeführer am 30. Juni 1995 die Berufung bei der Behörde erster Instanz eingebracht hat, handelt es sich nicht um einen solchen Fall, bei dem das erstinstanzliche Verfahren noch am 1. September 1995 anhängig war. Gemäß dem ersten Satz des § 119 Abs. 2 leg. cit. war daher das Bauverfahren nach den bisher geltenden Bestimmungen (insbesondere der Steiermärkischen Bauordnung 1968) zu Ende zu führen.
Gemäß § 71 Abs. 1 Steiermärkische Bauordnung 1968 in der Stammfassung ist Baubehörde erster Instanz der Bürgermeister, in Städten mit eigenem Statut der Stadtsenat. Gegen Bescheide der Behörde erster Instanz kann gemäß § 71 Abs. 2 Steiermärkische Bauordnung 1968 die Berufung an den Gemeinderat eingebracht werden. Gemäß der Steiermärkischen Bauordnung 1968 war daher zur Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz zuständig.
Weiters macht der Beschwerdeführer geltend, daß der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei, da ein Ermittlungsverfahren im Sinne des § 61 Steiermärkische Bauordnung 1968 nicht durchgeführt worden, eine Fristsetzung nicht erfolgt und insbesondere der Grundsatz der Wahrung des Parteiengehörs nicht beachtet worden sei. Die "Vorprüfung von eingereichten Plänen durch einen Sachverständigen, zu welchen der Beschwerdeführer nicht gehört" worden sei, stelle eine Verletzung des Parteiengehörs dar und sei auch kein Ermittlungsverfahren im Sinne des § 61 Steiermärkische Bauordnung 1968, da eine Überprüfung der Pläne sowie eine Plandarstellung nur an Ort und Stelle in Form einer örtlichen Erhebung durchgeführt werden könne.
Gemäß § 61 Abs. 1 Steiermärkische Bauordnung 1968 ist eine örtliche Erhebung und mündliche Bauverhandlung über ein Bauansuchen dann nicht durchzuführen, wenn das Ansuchen bereits auf Grund der Prüfung der Pläne und Unterlagen oder wegen eines unlösbaren Widerspruches zu einem Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan und Bebauungsrichtlinien abzuweisen ist.
Sofern sich der Beschwerdeführer dagegen wendet, daß kein Ermittlungsverfahren im Sinne des § 61 Steiermärkische Bauordnung durchgeführt worden sei, ist ihm zu erwidern, daß er in keiner Weise begründet, daß die belangte Behörde zu Unrecht angenommen habe, daß die Voraussetzungen für die Abweisung eines Bauansuchens ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 61 Abs. 1 erster Satz Steiermärkische Bauordnung 1968 vorgelegen seien. Die Auffassung der belangten Behörde, daß der Terrassenzubau gegen die Abstandsbestimmungen des § 4 leg. cit. verstoße und in den Plänen Teile des Gebäudes als Bestand ausgewiesen seien, die nie bewilligt worden seien, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Es stellt auch keine Rechtswidrigkeit dar, wenn ein Sachverständiger die eingereichten Pläne einer Vorprüfung unterzieht.
Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, daß ihm keine Frist zur Verbesserung der eingereichten Pläne gesetzt worden sei, ist ihm entgegenzuhalten, daß die erstinstanzliche Behörde den Beschwerdeführer - von ihm unbestritten - zu Korrekturen der eingereichten Pläne aufgefordert und das Ansuchen dann erst sechs Jahre nach Stellung des Antrages erledigt hat.
In bezug auf die geltend gemachte Verletzung des Parteiengehörs ist der Beschwerdeführer einerseits darauf zu verweisen, daß ihm die von der Behörde festgestellten Mängel der eingereichten Pläne - unbestritten - mitgeteilt wurden. Andererseits legt der Beschwerdeführer die Wesentlichkeit dieses allfälligen Verfahrensmangels nicht dar. Gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG sind nur wesentliche Verfahrensmängel von Bedeutung, das sind solche, bei deren Vermeidung nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Maßgebender Zeitpunkt Änderung der ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995060251.X00Im RIS seit
11.07.2001