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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1332Rechtssatz
Der Umstand, dass eine Sendung nach Übergabe an die Post verloren geht und nicht bei der Behörde einlangt, stellt ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dar, das zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand berechtigt (vgl. VwGH 14.10.2015, 2013/17/0137). Dabei handelt es sich um ein Ereignis, das der Absender offensichtlich nicht einrechnet, kann doch im Hinblick auf die Zuverlässigkeit des Postverkehrs auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht von der Partei nicht erwartet werden, dass sie diesen Umstand einrechnet (vgl. VwGH 18.3.2021, Ra 2021/20/0024). Dies gilt gleichermaßen für Fälle des bloß teilweisen Verlusts der Sendung. Auch der Verlust eines nicht eingeschriebenen Briefes stellt kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden dar, weil auch ohne diese besondere Form der Postaufgabe mit dem Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde gerechnet werden kann (vgl. VwGH 14.10.2015, 2013/17/0137), ist eine einem Wiedereinsetzungsantrag entgegenstehende Verletzung der gebotenen Sorgfalt nicht gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022100025.J01Im RIS seit
15.12.2022Zuletzt aktualisiert am
19.12.2022