RS Vwgh 2022/11/16 Ro 2022/10/0025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1332
VwGG §46 Abs1
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Rechtssatz

Der Umstand, dass eine Sendung nach Übergabe an die Post verloren geht und nicht bei der Behörde einlangt, stellt ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dar, das zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand berechtigt (vgl. VwGH 14.10.2015, 2013/17/0137). Dabei handelt es sich um ein Ereignis, das der Absender offensichtlich nicht einrechnet, kann doch im Hinblick auf die Zuverlässigkeit des Postverkehrs auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht von der Partei nicht erwartet werden, dass sie diesen Umstand einrechnet (vgl. VwGH 18.3.2021, Ra 2021/20/0024). Dies gilt gleichermaßen für Fälle des bloß teilweisen Verlusts der Sendung. Auch der Verlust eines nicht eingeschriebenen Briefes stellt kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden dar, weil auch ohne diese besondere Form der Postaufgabe mit dem Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde gerechnet werden kann (vgl. VwGH 14.10.2015, 2013/17/0137), ist eine einem Wiedereinsetzungsantrag entgegenstehende Verletzung der gebotenen Sorgfalt nicht gegeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022100025.J01

Im RIS seit

15.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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