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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AufG 1992 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Bachler, Dr. Dolp und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des DS, vertreten durch den Vater M, beide in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. April 1995, Zl. 300.972/3-III/11/95, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 24. April 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 AufG abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, die Aufenthaltsbewilligung der Mutter des Beschwerdeführers sei nicht verlängert worden. Für seine Behauptung, sein Vater M sei ihm gegenüber unterhaltspflichtig, habe der Beschwerdeführer keine Belege erbracht. Sein Vater verfüge lediglich über ein Einkommen von S 8.490,-- monatlich (netto). Dieses Einkommen sei nicht geeignet, den Unterhalt des Beschwerdeführers zu sichern, zumal sein Vater auch für seine nunmehrige Ehefrau unterhaltspflichtig sei und daher einem - unter Berücksichtigung des Mietaufwandes errechneten - Mindestbedarf von S 10.671,-- (monatlich) lediglich ein Einkommen von S 8.490,-- (monatlich) gegenüber stehe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahres vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Insoweit die belangte Behörde meint, der Beschwerdeführer hätte die Unterhaltspflicht seines Vaters durch entsprechende Unterlagen zu belegen gehabt, ist ihr zu entgegnen, daß es sich bei der Frage, ob ein Unterhaltsanspruch besteht, um eine von der Behörde von Amts wegen zu klärende Rechtsfrage handelt. M (geborener S) ist der Vater des Beschwerdeführers; beide sind Angehörige der Teilrepublik Serbien der Bundesrepublik Jugoslawien. Gemäß § 24 IPRG und § 25 Abs. 2 IPRG sind die Wirkungen der Ehelichkeit wie der der Unehelichkeit eines Kindes nach dessen Personalstatut zu beurteilen, wobei das ausländische Recht gemäß § 3 IPRG von Amts wegen zu ermitteln und anzuwenden ist.
Da eine gemäß § 5 Abs. 1 IPRG relevante Rückverweisung auf österreichisches Recht durch Art. 40 des (jugoslawischen) Gesetzes zur Lösung von Gesetzeskollisionen mit den Vorschriften anderer Staaten (Länder) für bestimmte Verhältnisse nicht erfolgt, richtet sich der Unterhaltsanspruch des Beschwerdeführers nach Art. 298 Abs. 1 des - für Serbien anwendbaren - Gesetzes über die Ehe und die Familienbeziehungen vom 5. Juni 1980, wonach ihm ein Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern zusteht; die Voraussetzungen des Art. 300 dieses Gesetzes liegen nicht vor. Aufgrund des Gesagten besteht ein Unterhaltsanspruch des Beschwerdeführers gegen seinen Vater M.
Der Beschwerdeführer tritt auch der Tatsachenannahme der belangten Behörde entgegen, wonach sein Vater für den Unterhalt seiner nunmehrigen Ehefrau aufzukommen habe, indem er vorbringt, diese habe für die Dauer der Ehe über ausreichende Mittel verfügt, um ihren Unterhalt selbst zu bestreiten; die Ehe sei mittlerweile geschieden, ohne daß eine Unterhaltspflicht seines Vaters für die nunmehr geschiedene Ehegattin bestünde.
Da die belangte Behörde es entgegen der Bestimmung des § 45 Abs. 3 AVG unterlassen hat, dem Beschwerdeführer die von ihr erstmals herangezogene Tatsachenannahme, wonach seinen Vater weitere Unterhaltspflichten treffen, vorzuhalten, verstößt sein diesbezügliches Vorbringen in der Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde nicht gegen das Neuerungsverbot des § 41 Abs. 1 VwGG, sondern legt in geeigneter Weise die Relevanz des aufgezeigten Verfahrensmangels dar.
Aus diesen Überlegungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Gemäß Art. I Abs. A Z. 1 dieser Verordnung beträgt der Schriftsatzaufwand S 12.500,--. Umsatzsteuer zusätzlich zu dem Schriftsatzaufwand steht nicht zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. April 1985, Zl. 83/01/0314). Zur zweckmäßigen Rechtsverfolgung erforderlich war lediglich die Vorlage der Beschwerde in zweifacher Ausfertigung, einer Kopie des angefochtenen Bescheides sowie des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik Jugoslawien vom 7. Juni 1995.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche BeurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995190382.X00Im RIS seit
02.05.2001