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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AufG 1992 §4 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Bachler, Dr. Dolp und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 26. Jänner 1995, Zl. 100.708/6-III/11/94, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 26. Jänner 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 AufG abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens durch die belangte Behörde erwogen hat:
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde die ihm zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel initiativ darzulegen. Soll das Fehlen von Unterhaltsmitteln durch die Vorlage einer Verpflichtungserklärung ersetzt werden, so hat der Fremde ihre Tragfähigkeit darzutun, indem er die Vermögensverhältnisse desjenigen, der sich für ihn verpflichtet, darlegt.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer schon im Verwaltungsverfahren erster Instanz eine Unterhaltsleistungen umfassende Verpflichtungserklärung seiner Ehegattin vorgelegt und die - von der belangten Behörde ihrem Bescheid zugrundegelegte - Behauptung aufgestellt, daß diese Karenzgeld in der Höhe von S 8.595,-- (monatlich) sowie Kinderbeihilfe (für zwei Kinder) in Höhe von S 3.500,-- beziehe. Darüberhinaus hat der Beschwerdeführer Sparguthaben in der Höhe von S 51.297,-- und von S 29.600,-- (Seite 5 und 6 des Verwaltungsaktes) dargetan. Ausgehend von diesem Akteninhalt ist die Schlußfolgerung der belangten Behörde, wonach der Unterhalt des Beschwerdeführers für die gemäß § 4 Abs. 2 AufG in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 351/1995 höchstzulässige Dauer von sechs Monaten durch die dargelegten Mittel nicht gesichert sei, nicht nachvollziehbar. Welche Erwägungen dieser - keinesfalls offenkundigen - These zugrundeliegen, kann der Begründung des Bescheides nicht entnommen werden. Der belangten Behörde fällt somit ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gemäß §§ 58 Abs. 2 und 60 in Verbindung mit § 67 AVG zur Last.
Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Umsatzsteuer zusätzlich zu dem pauschalierten Schriftsatzaufwand steht nicht zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. April 1985, Zl. 83/01/0314, u.a.).
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995190297.X00Im RIS seit
02.05.2001Zuletzt aktualisiert am
10.08.2009