TE Vwgh Erkenntnis 1996/1/25 95/19/1728

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Veröffentlicht am 25.01.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
19/05 Menschenrechte;
20/02 Familienrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AuslBG §15 Abs1 Z2;
EheG §23;
EheG §27;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
MRK Art8;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des Y in W, vertreten durch DDDr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 27. Oktober 1995, Zl. 116.662/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 27. Oktober 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufG) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 Fremdengesetz (FrG) abgewiesen. Die belangte Behörde nahm als erwiesen an, der Beschwerdeführer habe am 17. September 1991 mit einer österreichischen Staatsbürgerin die Ehe geschlossen, welche mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 3. November 1993 für nichtig erklärt worden sei; die Ehe sei in der Absicht geschlossen worden, dem Beschwerdeführer fremdenrechtlich bedeutsame Berechtigungen (Aufenthaltsbewilligung) zu verschaffen. Weiters nahm die belangte Behörde als erwiesen an, daß der Beschwerdeführer zur Erwirkung der Eheschließung Geld bezahlt habe.

Die belangte Behörde sah darin eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG, die gemäß § 5 Abs. 1 AufG die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ausschlösse.

Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

In der Beschwerde bleibt die maßgebliche Sachverhaltsannahme der belangten Behörde unbestritten, daß der Beschwerdeführer eine Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin nur zum Schein eingegangen sei, um sich eine Aufenthaltsbewilligung zu beschaffen sowie, daß diese Ehe vom Bezirksgericht Donaustadt am 3. November 1993 für nichtig erklärt worden sei.

Ein derartiges Verhalten bildet eine Mißachtung der den Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet regelnden Vorschriften. Es wird daher vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung als eine beträchtliche Gefährdung der Ordnung qualifiziert (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 28. Juni 1995, Zl. 95/21/0191, und vom 9. November 1995, Zl. 95/19/0855, je mit weiteren Nachweisen). Die Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz kann im Hinblick auf § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG daher nicht als rechtswidrig angesehen werden.

Der von der belangten Behörde unbestritten festgestellte Sachverhalt reicht insoweit zur rechtlichen Beurteilung aus; welche Sachverhaltselemente noch hätten festgestellt werden müssen, läßt sich den diesbezüglichen Beschwerdeausführungen nicht entnehmen.

Soweit der Beschwerdeführer das Fehlen von Feststellungen im Hinblick auf die vorzunehmende Interessenabwägung in Anbetracht der durch Art. 8 MRK geschützten Rechtsgüter rügt, kann der Beschwerde nur entnommen werden, daß zwei Schwestern und verschwägerte Personen in Österreich leben. Das - weitere - Beschwerdevorbringen, daß durch die Versagung der Aufenthaltsbewilligung "dem Beschwerdeführer und seiner in Österreich völlig integrierten Familie die Lebensgrundlage" entzogen würde, ist daher nicht weiter verständlich. Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung familiärer Beziehungen zu seinen Schwestern und der "Schwägerschaft" ist jedoch - schon im Hinblick auf die Beispielswirkung - geringer zu beurteilen, als das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995191728.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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