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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AufG 1992 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 11. Oktober 1995, Zl. 115.201/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 11. Oktober 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufG) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 Fremdengesetz (FrG) abgewiesen. Die belangte Behörde nahm als erwiesen an, der Beschwerdeführer habe am 30. Oktober 1991 mit einer österreichischen Staatsbürgerin die Ehe geschlossen, welche mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 5. Juli 1993 für nichtig erklärt worden sei; die Ehe sei in der Absicht geschlossen worden, dem Beschwerdeführer die Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung zu erleichtern. Weiters nahm die belangte Behörde als erwiesen an, daß der Beschwerdeführer zur Erwirkung der Eheschließung Geld bezahlt habe.
Die belangte Behörde sah darin eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG, die gemäß § 5 Abs. 1 AufG die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ausschlösse. Eine Abwägung im Sinne des Art. 8 MRK müsse den öffentlichen Interessen Priorität einräumen.
Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
In der Beschwerde bleibt die maßgebliche Sachverhaltsannahme der belangten Behörde unbestritten, daß der Beschwerdeführer eine Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin nur zum Schein eingegangen sei, um sich eine Aufenthaltsbewilligung zu beschaffen sowie, daß diese Ehe vom Bezirksgericht Floridsdorf am 5. Juli 1993 für nichtig erklärt worden sei. Damit war die belangte Behörde an die Beurteilung dieser Vorfrage durch das Gericht gebunden (vgl. zB Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht2, 74 f).
Ein derartiges Verhalten bildet eine Mißachtung der den Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet regelnden Vorschriften. Es wird daher vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung als eine beträchtliche Gefährdung der Ordnung qualifiziert (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 28. Juni 1995, Zl. 95/21/0191, und vom 9. November 1995, Zl. 95/19/0855, je mit weiteren Nachweisen). Die Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz kann im Hinblick auf § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG daher nicht als rechtswidrig angesehen werden.
Der von der belangten Behörde unbestritten festgestellte Sachverhalt reicht insoweit zur rechtlichen Beurteilung aus; welche Sachverhaltselemente noch hätten festgestellt werden müssen, läßt sich den diesbezüglichen Beschwerdeausführungen nicht entnehmen, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel aufzuzeigen.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995191662.X00Im RIS seit
11.07.2001