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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3, Art140 Abs1 Z1 litcLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung des COVID-19-ImpfpflichtG mangels unmittelbaren Eingriffs in die Rechtssphäre; Unzulässigkeit des Antrags mangels Legitimation; keine Verpflichtung zur Impfung sowohl im Antragszeitpunkt als auch im Entscheidungszeitpunkt auf Grund der COVID-19-NichtanwendungsverordnungRechtssatz
Die Verpflichtung zur Impfung, die insbesondere in §1 und §4 COVID-19-IG normiert ist, war auf Grund der COVID-19-NichtanwendungsV, BGBl II 103/2022, bereits im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr auf den Antragsteller anwendbar. Es ist sohin schon zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Rechtsschutzinteresse des Antragstellers zu verneinen (B v 17.06.2022, G113/2022).
Da die COVID-19-NichtanwendungsV idF BGBl II 198/2022 auch im Entscheidungszeitpunkt des VfGH die Nichtanwendung der Verpflichtung zur Impfung weiterhin (vorerst bis zum 31.08.2022) anordnet, kann auch zu diesem Zeitpunkt kein Rechtsschutzinteresse bejaht werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
COVID (Corona), VfGH / Individualantrag, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:G171.2022Zuletzt aktualisiert am
16.12.2022