TE Vwgh Erkenntnis 1996/1/25 95/19/1906

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Veröffentlicht am 25.01.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
24/01 Strafgesetzbuch;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
StGB §43;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Dolp als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde der L in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 15. November 1995, Zl. 304.040/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 15. November 1995 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen einen Bescheid des Landeshauptmanns von Wien vom 26. September 1995, mit welchem der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung nicht erteilt wurde, gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes und § 10 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes abgewiesen. Die Beschwerdeführerin sei vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen Vergehens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Z. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, bedingt nachgesehen, verurteilt worden. Allein das zur Verurteilung führende deliktische Verhalten der Beschwerdeführerin zeige ihre verwerfliche Einstellung und stütze die Beurteilung der belangten Behörde, daß der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, erkennbar Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführerin tritt der Sachverhaltsannahme der belangten Behörde, sie habe die im angefochtenen Bescheid angeführte Verurteilung erlitten, nicht entgegen. Sie bringt lediglich vor, daß sie sich seit über drei Jahren in Österreich befinde, sich zu verehelichen beabsichtige und einer Beschäftigung nachgehe, wodurch sie ein monatliches Nettoeinkommen von S 9.000,-- beziehe, weshalb sie auch in der Lage sei, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Sie führt weiter aus, daß die Verurteilung bereits zwei Jahre zurück liege und die Strafe bedingt nachgesehen worden sei. Seit ihrer Verurteilung habe sie sich stets wohl verhalten und es seien seit diesem Zeitpunkt auch keinerlei Verurteilungen, Strafverfahren oder "in irgendeiner Weise negative Beanstandungen durch eine Behörde" aufgetreten. All dies hätte im Verwaltungsverfahren festgestellt werden müssen, was jedoch unterblieben sei.

Dem ist entgegenzuhalten, daß - selbst dann, wenn dieses Vorbringen zutreffen sollte - allein schon die von der Beschwerdeführerin erlittene Verurteilung wegen der Schwere des Deliktes und der Höhe der erlittenen Strafe die Annahme der belangten Behörde rechtfertigt, daß der Aufenthalt der Beschwerdeführerin die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde. Daran mag auch die Tatsache nichts zu ändern, daß der Beschwerdeführerin die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachgesehen wurde, weil sich der Gegenstand der von den Strafgerichten gemäß § 43 Abs. 1 StGB anzustellenden Prognose (General- und Spezialprävention) vom Inhalt der Beurteilung nach § 10 Abs. 1 Z. 4 Fremdengesetz unterscheidet.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der von der belangten Behörde angestellten Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 MRK ist festzuhalten, daß mit diesem der belangten Behörde nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Die Tatsachen nämlich, daß sich die Beschwerdeführerin über drei Jahre in Österreich aufhält, hier eine Lebensgemeinschaft eingegangen ist, eine Heirat beabsichtigt und einer beruflichen Tätigkeit nachgeht, vermögen keine Verhältnisse zu schaffen, die ein Überwiegen der persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin gegenüber dem öffentlichen Interesse auf Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit begründen würden.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995191906.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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