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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3, Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung des COVID-19-ImpfpflichtG mangels unmittelbaren Eingriffs in die Rechtssphäre; Unzulässigkeit des Antrags mangels Legitimation; keine Verpflichtung zur Impfung sowohl im Antragszeitpunkt als auch im Entscheidungszeitpunkt auf Grund der COVID-19-Nichtanwendungsverordnung; keine Zuordnung der Bedenken betreffend die Anfechtung gesundheitsrechtlicher Gesetzes- und VerordnungsbestimmungenRechtssatz
Die Verpflichtung zur Impfung, die insbesondere in §1 und §4 COVID-19-IG normiert ist, war auf Grund der COVID-19-Nichtanwendungsverordnung, BGBl II 103/2022, bereits im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr auf die antragstellenden Parteien anwendbar. Es ist sohin schon zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Rechtsschutzinteresse der antragstellenden Parteien zu verneinen (B v 17.06.2022, G113/2022).
Da die COVID-19-Nichtanwendungsverordnung idF BGBl II 198/2022 auch im Entscheidungszeitpunkt des VfGH die Nichtanwendung der Verpflichtung zur Impfung weiterhin (vorerst bis zum 31.08.2022) anordnet, kann auch zu diesem Zeitpunkt kein Rechtsschutzinteresse bejaht werden.
Soweit die antragstellenden Parteien die Aufhebung einzelner Bestimmungen des GesundheitstelematikG 2012, des EpidemieG 1950, einer näher bezeichneten Wortfolge in §1 Abs5d COVID-19-MaßnahmenG, §1 Z1 ImpfschadenG und §750 ASVG sowie der COVID-19-Impfpflichtverordnung, der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die vorübergehende Nichtanwendung des COVID-19-ImpfpflichtG und der COVID-19-Impfpflichtverordnung und der eHealth-Verordnung begehren, ist dem Vorbringen entgegenzuhalten, dass zu den einzelnen Bestimmungen der näher bezeichneten Gesetze bzw Verordnungen keine konkret zugeordneten Bedenken vorgebracht wurden. Diesen Anträgen ist nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, mit welcher Verfassungs- bzw Gesetzesbestimmung die jeweils bekämpfte Norm in Widerspruch stehen soll und welche Gründe für diese Annahme sprechen.
Dass im Übrigen "alle angefochtenen Normen [...] in einem inneren Zusammenhang" stehen würden, wird von den antragstellenden Parteien zwar behauptet, nicht jedoch nachvollziehbar und schlüssig dargelegt. Es bleibt daher offen, inwiefern die genannten Bestimmungen mit (nach Auffassung der antragstellenden Parteien) den den Sitz der Verfassungs- bzw Gesetzwidrigkeit bildenden Bestimmungen in einem konkreten Regelungszusammenhang stehen und eine untrennbare Einheit mit diesen bilden. Schon deshalb erweisen sich diese weiteren Anträge als unzulässig.
(Vgl G152/2022 ua, V165/2022 ua; G158/2022ua, V168/2022 ua; beide B v 29.06.2022).
Entscheidungstexte
Schlagworte
COVID (Corona), VfGH / Individualantrag, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, VfGH / Legitimation, VfGH / Bedenken, VfGH / PrüfungsumfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:G132.2022Zuletzt aktualisiert am
16.12.2022