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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litcLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung des COVID-19-ImpfpflichtG mangels unmittelbaren Eingriffs in die Rechtssphäre; Unzulässigkeit des Antrags mangels Legitimation; keine Verpflichtung zur Impfung sowohl im Antragszeitpunkt als auch im Entscheidungszeitpunkt auf Grund der COVID-19-NichtanwendungsverordnungRechtssatz
Die Verpflichtung zur Impfung, die insbesondere in §1 und §4 COVID-19-IG normiert ist, war auf Grund der COVID-19-NichtanwendungsV, BGBl II 103/2022, bereits im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr auf den Antragsteller anwendbar. Es ist sohin schon zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Rechtsschutzinteresse des Antragstellers zu verneinen (B v 17.06.2022, G113/2022).
Da die COVID-19-NichtanwendungsV idF BGBl II 198/2022 auch im Entscheidungszeitpunkt des VfGH die Nichtanwendung der Verpflichtung zur Impfung weiterhin (vorerst bis zum 31.08.2022) anordnet, kann auch zu diesem Zeitpunkt kein Rechtsschutzinteresse bejaht werden.
(Vgl auch G142/2022, G145/2922 und G150/2022, alle B v 29.06.2022 sowie B v 20.09.2022, G102/2022).
Entscheidungstexte
Schlagworte
COVID (Corona), VfGH / Individualantrag, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:G114.2022Zuletzt aktualisiert am
16.12.2022