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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3, Art140 Abs1 Z1 litcLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags gegen Bestimmungen des EpidemieG 1950, der COVID-19-EinreiseV 2021, der Verordnung betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten sowie der AbsonderungsV mangels hinreichender Darlegung der Bedenken und der unmittelbaren BetroffenheitRechtssatz
Die COVID-19-EinreiseV 2021 enthielt in der angefochtenen, im Zeitpunkt der Antragstellung in Geltung gestandenen Fassung unter anderem - voneinander trennbare - Regelungen über die Einreise aus Staaten mit geringem epidemiologischen Risiko, Bestimmungen für die Einreise auf dem Luftweg aus Zypern, für die Einreise aus Virusvariantengebieten und -staaten, für die Einreise aus sonstigen Staaten und Gebieten und für die Einreise aus medizinischen Gründen. Ferner enthielt sie allgemeine Bestimmungen, Regelungen zur Beförderung sowie Ausnahmen und Sonderbestimmungen sowie zur behördlichen Überprüfung, die idR einen übergreifenden Anwendungsbereich hatten. Der Antragsteller legt nicht dar, inwiefern er von allen Bestimmungen dieser - zur Gänze angefochtenen - Verordnung unmittelbar und aktuell betroffen ist. Der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verordnung zur Gänze ist daher schon aus diesem Grund unzulässig.
Soweit der Antragsteller die Aufhebung der Wortfolge "oder Infektion mit 2019-nCoV ('2019 neuartiges Coronavirus')" in §4 der Absonderungsverordnung begehrt, legt er nicht konkret dar, inwiefern er von dieser Regelung aktuell und unmittelbar in seiner Rechtssphäre betroffen ist. Entsprechendes gilt für die ebenfalls angefochtene Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2020. Soweit der Antrag die Aufhebung dieser Verordnungsbestimmungen begehrt, ist er daher mangels zureichender Darlegung der aktuellen Betroffenheit als unzulässig zurückzuweisen.
Der Antragsteller begehrt die Aufhebung der "§§3a, 3b, §4 Abs3a, 4 Abs4 Z3, §4 Abs15, 4a Abs6, 4b, 4c, 4d, 4e, 4f, 5a, 5b, 5c, 24 Abs3 Z1 litc, 24 Abs4 und 5, 25 Abs5, 25a, 27a, 28d, 43a, 46, 49, 50 Abs7 bis 25 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl 186/1950 idgF". Er unterlässt es jedoch konkret darzutun, inwiefern ihn alle oder auch nur einzelne dieser Bestimmungen im Zeitpunkt der Antragstellung aktuell und unmittelbar in seiner Rechtssphäre betreffen. Da es sich bei diesem Mangel um keinen verbesserungsfähigen Formmangel handelt, ist der Gesetzesprüfungsantrag - schon aus diesem Grund - als unzulässig zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
COVID (Corona), VfGH / Individualantrag, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / BedenkenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:G325.2021Zuletzt aktualisiert am
16.12.2022