TE Lvwg Erkenntnis 2021/8/11 VGW-001/V/086/11752/2021

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.08.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

11.08.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

VwGVG 2014 §31
B-VG Art. 130 Abs1 Z1

Text

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Wostri über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Frau Mag. C. D., Rechtsanwältin in E., F.-platz, gegen die Ladung des Verwaltungsgerichtes Wien vom 1.7.2021, GZ: VGW-001/086/3959/2021-32, den

BESCHLUSS

gefasst:

I.   Die Beschwerde vom 3.8.2021 gegen die Ladung vom 1.7.2021 wird als unzulässig zurückgewiesen.

II.  Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Begründung

Im anhängigen Beschwerdeverfahren des G. H. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 19.2.2021 GZ: MBA/.../2021, wegen Übertretung des § 12 Abs. 2 erster Satz iVm § 12 Abs. 1 Z 2 iVm § 14 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (3. COVID-19-NotMV) iVm § 40 Abs. 2 Epidemiegesetz (EpiG), beantragte dieser die Einvernahme der Zeugen A. B. und J. K..

Mit Ladung vom 1.7.2021 an A. B., diesem zugestellt am 8.7.2021, wurde dieser wie folgt aufgefordert als Zeuge an der Verhandlung teilzunehmen:

„In Angelegenheit der Beschwerde des Herrn G. H., vertreten durch Frau Mag. C. D., Rechtsanwältin in E., F.-platz, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 1./8. Bezirk, vom 19.02.2021, GZ: MBA/.../2021, wegen Übertretung des § 12 Abs. 2 erster Satz iVm § 12 Abs. 1 Z 2 iVm § 14 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (3. COVID-19-NotMV) iVm § 40 Abs. 2 Epidemiegesetz (EpiG), findet

am 09.08.2021, um 12:00 Uhr,
in 1190 Wien, Muthgasse 62
ZNr. C 1.12 (Verhandlungssaal 4 - Wartezone C.1)

gemäß § 44 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG eine öffentliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt.

Sie werden aufgefordert, an dieser Verhandlung als Zeuge teilzunehmen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Atteste von Dr. L. nicht anerkannt werden. Atteste müssen von einem zugelassenen Arzt stammen und dürfen nicht älter als 3 Monate sein. In der Verhandlung ist ein entsprechender MNS zu tragen.

Wenn Sie aus wichtigen Gründen - z. B. Krankheit, Behinderung, Urlaubsreise - nicht erscheinen können, so teilen Sie uns dies bitte sofort mit. Eine allfällige Verhinderung ist durch Vorlage geeigneter Bescheinigungsmittel (ärztliche Bestätigung, etc.) vor Beginn der Verhandlung nachzuweisen.

Wenn Sie dieser Ladung ohne nachgewiesenem Vorliegen eines wichtigen Grundes keine Folge leisten, müssen Sie damit rechnen, dass eine Zwangsstrafe von 200,-- Euro für die Nichtbeachtung der Ladung verhängt wird.

Wenn Sie dieser Ladung ohne nachgewiesenes Vorliegen eines wichtigen Grundes keine Folge leisten, müssen Sie damit rechnen, dass Ihre zwangsweise Vorführung veranlasst wird.

Wenn Sie dieser Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leisten, müssen Sie außerdem damit rechnen, dass Ihnen der Ersatz aller durch Ihre Säumnis verursachten Kosten auferlegt werden kann.

Für die Verhandlung sind erforderlich:

- Ladung

- amtliches Ausweisdokument

Rechtsgrundlage:

§ 38 VwGVG iVm § 41 VStG iVm § 19 AVG

WICHTIGE HINWEISE:

Präventionsmaßnahmen zum Schutz vor dem Coronavirus:

Bitte beachten Sie die nach der jeweils gültigen Verordnung des Gesundheitsministers maßgeblichen Regelungen für das Betreten des Gerichtsgebäudes. Während einer mündlichen Verhandlung ist diesbezüglich den Anordnungen der Verhandlungsleiterin bzw. des Verhandlungsleiters oder der bzw. des Senatsvorsitzenden in Ausübung der Sitzungspolizei unbedingt Folge zu leisten.

Anspruch auf Zeugengebühren:

Gemäß § 26 Abs. 1 VwGVG haben Zeugen Anspruch auf Gebühren nach dem Gebührenanspruchsgesetz.

Der Anspruch ist gemäß § 19 GebAG innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss der Vernehmung oder nachdem er zum Verwaltungsgericht gekommen ist, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich beim Verwaltungsgericht Wien geltend zu machen. Die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren, zu bescheinigen.

Wenn Sie zu Ihrer Vernehmung aus einem weiter entfernten Ort als dem in der Ladung angeführten Zustellort anreisen, so haben Sie dies zur Wahrung Ihres höheren Gebührenanspruches unverzüglich dem Verwaltungsgericht Wien anzuzeigen.

Ein diesbezügliches Merkblatt liegt am Verhandlungstag in der Geschäftsabteilung R auf.

Zutritt zu den Verhandlungen:

Der Zutritt zum Verwaltungsgericht Wien ist nur im 1. Obergeschoss, Riegel C möglich.

Alle Personen werden beim Betreten des Verwaltungsgerichtes Wien gemäß den §§ 1-14 und § 16 GOG sowie der Hausordnung des Verwaltungsgerichtes Wien einer Sicherheitskontrolle unterzogen. Bitte planen Sie daraus resultierende zeitliche Verzögerungen, insbesondere bei Terminen (Verhandlungen, Ladungen) ein.

Parteien, Parteienvertreter und sonstige Personen haben nur unbewaffnet Zutritt zum Verwaltungsgericht Wien. Auch das Mitführen von gefährlichen Gegenständen ist verboten.

Das Waffenverbot gilt nicht für Personen, die vermöge ihres öffentlichen Amtes zum Tragen einer Waffe berechtigt sind oder mit der Sicherung von Verhandlungen, Amtshandlungen oder Amtsräumen beauftragt sind.

Die Mitnahme von Tieren zu einer Verhandlung oder sonstigen Amtshandlung bedarf der vorherigen Genehmigung des Verhandlungsleiters bzw. des Leiters der Amtshandlung.

Elektronische Beweismittel, die nicht bereits als E-Mail eingebracht wurden, können aus Gründen der IKT-Sicherheit nicht unmittelbar in der Verhandlung eingebracht werden. Für die Übermittlung von elektronischen Beweismitteln mit hoher Kapazität wird eine sichere Cloud-Lösung angeboten (Online Datenspeicher, der einen Upload der Beweismittel erlaubt, wie z.B. Fotos, Videos, CDs etc.).

Mindestens 7 Tage vor Verhandlungsbeginn ist der Übermittlungswunsch mittels E-Mail an die Adresse: post@vgw.wien.gv.at bekanntzugeben. Sie erhalten an Ihre E-Mail-Adresse einen Link und ein Passwort mit dem das Hochladen der Beweismittel ermöglicht wird.

Nach dem Hochladen der Beweismittel stehen diese in der Verhandlung zur Verfügung.“

Hiergegen erhob der nunmehrige Beschwerdeführer A. B. (kurz: BF) Beschwerde. Er qualifizierte hierbei die Ladung als „Ladungsbescheid“ und beantragte u.a. den Bescheid aufzuheben. Er erachtete gegen den „Bescheid“ das Rechtsmittel der Beschwerde als zulässig.

Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde erwogen:

Eingangs ist festzuhalten, dass der BF ausdrücklich das Rechtsmittel der „Beschwerde“ gegen die Ladung vom 1.7.2021 ergriff. Hierbei handelt es sich auch offenkundig um kein Vergreifen im Ausdruck, da er die Ladung als Bescheid qualifizierte.

Dem Verwaltungsgericht Wien obliegt es daher über diese Beschwerde abzusprechen.

Bei der Ladung vom 1.7.2021 handelt es sich um keinen Bescheid. Das Verwaltungsgericht ist in Beschwerdeverfahren nicht befugt Bescheide zu erlassen. Das Verwaltungsgericht entscheidet durch Erkenntnisse (§ 28 VwGVG) und Beschlüsse (§ 31 VwGVG).

§ 31 VwGVG differenziert zwischen verfahrensabschließenden und verfahrensleitenden Beschlüssen. Verfahrensabschließende Beschlüsse sind rechtskraftfähig und können vom Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht mehr abgeändert werden; verfahrensleitende Beschlüsse können vom Verwaltungsgericht bei Bedarf abgeändert werden, weil sie nicht rechtskraftfähig sind. Nur verfahrensabschließende Beschlüsse sind zu begründen und zuzustellen; nur diese haben eine Belehrung (§ 30 VwGVG) zu enthalten. Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig (§ 25a Abs 3 VwGG). Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. Ist ein Beschluss als bloß verfahrensleitend zu qualifizieren, ist die Revision selbst dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn der angefochtene Beschluss nach seiner äußeren Gestaltung den Eindruck eines verfahrensabschließenden Beschlusses erweckt (VwGH 3.5.2018, Ra 2018/19/0020).

Ungeachtet, dass das Verwaltungsgericht keine Ladungsbescheide erlassen kann, gab die Ladung vom 1.7.2021 auch keinen Anlass sie als Bescheid zu qualifizieren, so wurde sie weder (fälschlich) als Bescheid bezeichnet noch gab es aus sonstigen Gründen Anlass zur Annahme, es handle sich um einen Bescheid.

Die Ladung ist vielmehr als verfahrensleitender Beschluss zu qualifizieren, gegen welchen kein Rechtsmittel, insb. nicht das Rechtsmittel der Beschwerde, zulässig ist.

Da es sich bei der Ladung vom 1.7.2021 somit um keinen Bescheid handelt und auch keine weitere Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes iS Art. 130 B-VG begründet ist, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beschwerdegegenstand; Ladung; verfahrensleitender Beschluss; Ladungsbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.001.V.086.11752.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten