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25 Strafprozeß, StrafvollzugNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallLeitsatz
Anlaßfallwirkung der Aufhebung des vierten Satzes des §90 Abs1 StVG mit E v 02.12.93, G134/93.Spruch
Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Justiz) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 15.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1. Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 20. November 1992, Z418.392/127-V7/92, wurde der Beschwerde des in Strafhaft befindlichen Beschwerdeführers gegen die Entscheidung der Leiterin der Justizanstalt Mittersteig, mit der dem Ansuchen, künftig die ein- und ausgehende Korrespondenz mit bevollmächtigten Rechtsanwälten von jeder wie immer gearteten Zensur auszunehmen, nicht stattgegeben wurde, gemäß §121 Abs1 StVG iVm §90 Abs1 StVG und §66 Abs4 AVG 1991 nicht Folge gegeben.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung, nämlich des §90 Abs1 dritter und vierter Satz StVG idF BGBl. Nr. 424/1974 und BGBl. Nr. 605/1987 sowie ein Verstoß gegen das Behinderungsverbot des Art25 Abs1 letzter Satz EMRK gerügt und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.
3. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde begehrt.
4. Aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof die Verfassungsmäßigkeit des vierten Satzes des §90 Abs1 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969 idF BGBl. Nr. 605/1987, von Amts wegen geprüft. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, G134/93, hat er die in Prüfung gezogene Gesetzesbestimmung als verfassungswidrig aufgehoben.
5. Der Bescheid ist in Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung ergangen. Es ist nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, daß die Anwendung dieser Gesetzesbestimmung für den Beschwerdeführer nachteilig war und ihn in seinen Rechten verletzt hat.
Der Bescheid war daher aufzuheben.
6. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 2.500,-- enthalten.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B1852.1992Dokumentnummer
JFT_10068798_92B01852_00