TE Lvwg Erkenntnis 2022/10/31 LVwG-AV-85/001-2022

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Veröffentlicht am 31.10.2022
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Entscheidungsdatum

31.10.2022

Norm

KFG 1967 §45
  1. KFG 1967 § 45 heute
  2. KFG 1967 § 45 gültig ab 07.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  3. KFG 1967 § 45 gültig von 09.06.2016 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  4. KFG 1967 § 45 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  5. KFG 1967 § 45 gültig von 25.05.2002 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  6. KFG 1967 § 45 gültig von 20.08.1997 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  7. KFG 1967 § 45 gültig von 16.07.1988 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1988

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager über die Beschwerde des A in ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 17.12.2021, ***, betreffend die Aufhebung der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), zu Recht:

1.   Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang und Feststellungen:

Dem nunmehrigen Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden (im Folgenden: belangte Behörde) vom 03.02.2017, ***, gemäß § 45 Abs 3 KFG die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr erteilt. Das mit dieser Bewilligung zugewiesene Probefahrtkennzeichen lautet „***“.

Aufgrund einer vom Stadtpolizeikommando *** am 12.07.2021 erstatteten Meldung im Zusammenhang mit der Verwendung des dem Beschwerdeführer zugewiesenen Probefahrtkennzeichens *** wurde dieser mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.07.2021 aufgefordert, das Fahrtenbuch für das ihm zugewiesene Probefahrtkennzeichen, beginnend mit 01.01.2019, vorzulegen.

Laut Auskunft des Beschwerdeführers führt dieser das Fahrtenbuch über die Seite *** in elektronischer Form. Trotz mehrmaliger Aufforderung seitens der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer keinen Nachweis gemäß § 45 Abs 6 KFG vorgelegt. Weder war mit den vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellten Zugangsdaten die Einsichtnahme in einen elektronisch geführten Nachweis möglich, noch wurde der belangten Behörde dieser Nachweis in ausgedruckter Form übermittelt.

Der Beschwerdeführer hat im Ergebnis nicht nachgewiesen, dass für das Profahrtkennzeichen *** überhaupt ein Nachweis gemäß § 45 Abs 6 KFG geführt wird.

Der Beschwerdeführer wurde darüber hinaus mehrfach wegen Übertretungen nach § 45 KFG rechtskräftig bestraft.

Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien vom 18.05.2020, ***, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs 4 2. Satz KFG iVm § 134 Abs 1 KFG mit einer Geldstrafe von 400 Euro bestraft, da er das ihm zugewiesene Probefahrtkennzeichen einer Person überlassen hatte, obwohl es sich bei der am 05.05.2020, um 01:33 Uhr, in ***, ***, festgestellten Fahrt um keine Probefahrt gehandelt hat.

Weiters wurde der Beschwerdeführer mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien vom 08.06.2020, ***, im Spruchpunkt 6 gemäß § 45 Abs 4 2. Satz KFG iVm § 134 Abs 1 KFG mit einer Geldstrafe von 70 Euro bestraft, da er ein Probefahrtkennzeichen am 11.05.2020, um 14:35 Uhr, in ***, ***, verwendet hatte, obwohl es sich um keine Probefahrt gehandelt hat.

Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 08.09.2021, ***, wegen einer Übertretung gemäß § 45 Abs 6 2. Satz KFG iVm § 134 Abs 1 KFG mit einer Geldstrafe von 110 Euro bestraft, da er als Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten der Behörde auf deren schriftliches Verlangen den Nachweis zur Führung von Probefahrten (Fahrtenbuch) ab 01.01.2019 nicht bis spätestens 31.08.2021 zur Einsichtnahme vorgelegt hatte.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17.12.2021, ***, wurde die mit dem oben zitierten Bescheid erteilte Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten gemäß § 45 Abs 6a und Abs 7 KFG aufgehoben und der Beschwerdeführer verpflichtet, die Probefahrtkennzeichen sowie den Probefahrtschein unverzüglich bei der Bezirksverwaltungsbehörde abzuliefern.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und die Einstellung des Verfahrens beantragt.

Er brachte im Wesentlichen vor, dass die Vorlage des Nachweises an keine bestimmte Form gebunden sei, sodass ein Fahrtenbuch auch digital geführt werden könne. Er habe der Behörde die genauen Zugangsdaten zu seinem digital geführten Fahrtenbuch zur Verfügung gestellt, doch sei es der Behörde aufgrund technischer Unzulänglichkeit offenbar nicht möglich gewesen, in das digital geführte Fahrtenbuch Einsicht zu nehmen. Da das Führen eines digitalen Fahrtenbuches den gesetzlichen Vorschriften entspreche, sei es ausreichend, die Zugangsdaten zur Verfügung zu stellen, um der gesetzlichen Verpflichtung zum Führen des Fahrtenbuches

nachzukommen.

Entgegen der Behörde liege für den konkreten Sachverhalt noch kein rechtskräftig festgestellter Verstoß gegen Bestimmungen des § 45 KFG vor, sodass zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht beurteilt werden könne, ob ihn eine Verpflichtung treffe dazutun, dass er die gesetzlichen Vorschriften eingehalten habe.

Ein „wiederholter Missbrauch“ liege nicht vor und habe er das Führen des digitalen Fahrtenbuches nachgewiesen. Lediglich die Auswertung der Behörde sei bis dato nicht möglich gewesen, sodass der Entzug des Probefahrtkennzeichens sowie des Probefahrtscheines keinesfalls rechtskonform sei.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 25.01.2022 wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.

3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

Da die gegenständliche Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich darüber gemäß § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden.

Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat im Rahmen seines Ermittlungsverfahrens am 07.06.2022 und am 27.10.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In der Verhandlung am 07.06.2022 hat der Beschwerdeführer die über ihn verhängten und in den Feststellungen wiedergegebenen Verwaltungsstrafen eingestanden. Er wiederholte sein Vorbringen, wonach er ein elektronisches Fahrtenbuch führe. Es wurde daher während der Verhandlung versucht, auf dieses Fahrtenbuch anhand der vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellten Internetdaten zuzugreifen, was nicht gelang. Der Beschwerdeführer beantragte die zeugenschaftliche Einvernahme der Frau C, Sachbearbeiterin im Fachgebiet Verkehr der belangten Behörde, der er einen Eintrag im elektronisch geführten Fahrtenbuch gezeigt habe, und sagte zu, das Fahrtenbuch der belangten Behörde zugänglich zu machen.

Zur am 27.10.2022 fortgesetzten Verhandlung ist der Beschwerdeführer trotz ausgewiesener Ladung persönlich nicht erschienen. Die Vorlage des Nachweises ist auch zwischenzeitig nicht erfolgt. Seitens der Zeugin C wurde bestätigt, dass der Beschwerdeführer damals kein digital geführtes Fahrtenbuch zugängig gemacht habe, es habe auf keine eingetragenen Daten zugegriffen werden können.

4. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen auf der mündlichen Verhandlung vom 07.06.2022, fortgesetzt am 27.10.2022, in welcher Beweis erhoben wurde durch Verlesung des vorgelegten Verwaltungsaktes, Befragung des Beschwerdeführers am 07.06.2022 und Einvernahme der Zeugin C am 27.10.2022.

Durch sein Fernbleiben von der fortgesetzten mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer im Übrigen keinen weiteren Beitrag zur Wahrheitsfindung geleistet, sodass der entscheidungsrelevante Sachverhalt zweifellos aufgrund der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erhobenen Beweise konstatiert werden konnte.

5. Rechtslage:

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs 1 VwGVG mit Beschluss.

Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.

§ 45 Kraftfahrgesetz 1967 idF BGBl I 19/2019 lautet auszugsweise:

„Probefahrten

(1)      Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrgestellen solcher Fahrzeuge dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde durchgeführt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort liegt, von dem aus der Antragsteller hauptsächlich über die Verwendung der Probefahrtkennzeichen verfügt. Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrten gelten auch

1.  Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes sowie Fahrten um unbeladene Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 oder N3 gewerbsmäßig im Auftrag von Nutzfahrzeugherstellern oder Nutzfahrzeughändlern zu überführen,

2.  Fahrten zur Überführung des Fahrzeuges durch den Käufer bei der Abholung des Fahrzeuges vom Verkäufer,

3.  Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges nach dem III. und V. Abschnitt und

4.  das Überlassen des Fahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg an einen Kaufinteressenten für die Dauer von bis zu maximal 72 Stunden, wobei auch Fahrtunterbrechungen zulässig sind.

[…]

(4)      Bei der Erteilung der im Abs. 1 angeführten Bewilligung ist auch auszusprechen, welche Kennzeichen bei den Probefahrten zu führen sind. Diese Kennzeichen sind Probefahrtkennzeichen (§ 48 Abs. 3) und dürfen nur bei Probefahrten geführt werden. Über die Erteilung der im Abs. 1 angeführten Bewilligung ist dem Antragsteller eine Bescheinigung, der Probefahrtschein, auszustellen.

[…]

(6)      Der Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten hat über die Verwendung der mit dieser Bewilligung zugewiesenen Probefahrtkennzeichen einen Nachweis zu führen und darin vor jeder Fahrt den Namen des Lenkers und das Datum des Tages sowie die Marke, die Type und die Fahrgestellnummer oder die letzten sieben Stellen der Fahrzeugidentifizierungsnummer des Fahrzeuges, sofern dieses zugelassen ist, jedoch nur sein Kennzeichen einzutragen. Der Nachweis ist drei Jahre gerechnet vom Tag der letzten Eintragung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Für Probefahrten auf Freilandstraßen (§ 2 Abs. 1 Z 16 der StVO 1960) und für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt auszustellen (§ 102 Abs. 5 lit. c); diese Bescheinigung unterliegt keiner Stempelgebühr. Bei Betrieben, die außerhalb des Ortsgebietes (§ 2 Abs. 1 Z 15 der StVO 1960) liegen, muss diese Bescheinigung nur für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen ausgestellt werden. In den Fällen des Abs. 1 Z 4 hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über die Probefahrt auszustellen, aus der jedenfalls der Zeitpunkt des Beginnes und des Endes der Probefahrt ersichtlich sind.

(6a) Die Behörde kann die Bewilligung bei wiederholtem Missbrauch oder wenn die Vorschriften des Abs. 6 wiederholt nicht eingehalten wurden, aufheben. In diesem Fall darf eine neuerliche Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten nicht vor Ablauf von sechs Monaten erteilt werden. Die Bewilligung ist auch aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind. Die Bestimmungen der §§ 43 und 44 gelten sinngemäß. Im Falle einer Aufhebung sind die Kennzeichentafeln mit den Probefahrtkennzeichen und der Probefahrtschein (Abs. 4) unverzüglich der Behörde abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

[…]“

6. Erwägungen:

Gemäß § 45 Abs 6a letzter Satz KFG kann die Behörde eine Bewilligung „bei Missbrauch“ oder „wenn die Vorschriften dieses Absatzes nicht eingehalten werden“ aufheben. Auf ein Wissen des Besitzers einer Bewilligung vom Missbrauch stellt das Gesetz nicht ab. § 45 Abs 2, 4 und 6 KFG verpflichtet den Besitzer einer Bewilligung zu bestimmten Verhaltensweisen bei der Durchführung von Probefahrten bzw. bei der Verwendung der zugewiesenen Probefahrtkennzeichen. Dazu zählt es insbesondere, Probefahrtkennzeichen ausschließlich für Probefahrten zu verwenden, über Probefahrten einen Nachweis zu führen und darin über jede Probefahrt die in § 45 Abs 6 KFG genannten Aufzeichnungen einzutragen (vgl. VwGH 2002/11/0038).

Auf Grund einer rechtskräftigen Strafverfügung steht für die Behörde fest, dass der Besitzer des Probefahrtkennzeichens einen Missbrauch desselben zu verantworten hat (vgl. VwGH 2002/11/0194).

Bei einer Aufhebung der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten nach § 45 Abs 6a KFG handelt es sich um eine Ermessensentscheidung; dies erfordert die Darstellung der für die Ermessensübung maßgebenden Umstände, also die Vornahme der entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen als Ergebnis eines von relevanten Mängeln freien Verfahrens (vgl. VwGH Ra 2016/11/0144).

Das Verwaltungsgericht hat im Beschwerdeverfahren bei Erlassung seines Erkenntnisses grundsätzlich von der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszugehen (vgl. VwGH Ra 2017/21/0234, mwN). Insofern war auch die von der belangten Behörde noch nicht herangezogene Bestrafung des Beschwerdeführers mit Strafverfügung vom 08.09.2021 bei der Entscheidung zu berücksichtigen.

Aufgrund der oben zitierten rechtskräftigen Strafverfügungen steht für das erkennende Gericht bindend fest, dass der Beschwerdeführer die missbräuchliche Verwendung des ihm zugewiesenen Probefahrtkennzeichens in jedenfalls zwei Fällen zu verantworten hat.

§ 45 Abs 6 KFG schreibt dem Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten u.a. vor, über die Verwendung von Probefahrtkennzeichen einen Nachweis zu führen und darin vor jeder Fahrt den Namen des Lenkers, das Datum des Tages sowie die Marke, die Type und die Fahrgestellnummer oder die letzten sieben Stellen der Fahrzeugidentifizierungsnummer des Fahrzeuges, sofern dieses zugelassen ist, jedoch nur sein Kennzeichen, einzutragen.

Diese Aufzeichnungen hat der Beschwerdeführer nach den getroffenen Feststellungen nicht geführt, ist er doch für das Gegenteil jeden Beweis schuldig geblieben. Die Einsichtnahme in die geforderten Nachweise hat er weder der belangten Behörde gewährt, noch ist es ihm in der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht gelungen, die von ihm angeblich digital geführten Aufzeichnungen darzustellen, wodurch der Zweck, konkrete Probefahrten und die dabei verwendeten Fahrzeuge zu eruieren, unterlaufen wurde.

Als Inhaber einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, sich über die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auch jene zur Aufzeichnungspflicht, Kenntnis zu verschaffen.

Aufgrund der missbräuchlichen Verwendung der Probefahrtkennzeichen am 05.05.2020 und am 11.05.2020, insbesondere aber der Verstoß gegen die Aufzeichnungspflicht beginnend mit 01.01.2019 bis dato (somit über einen Zeitraum von mehr als dreieinhalb Jahren) ist die Bewilligung aufzuheben (vgl. betreffend einen vergleichbaren Sachverhalt VwGH 2002/11/0194).

Im Ergebnis ist die Ermessensübung der belangten Behörde, wonach es angesichts der festgestellten systematischen Verstöße gegen die Nachweispflicht gemäß § 45 Abs 6 KFG in Verbindung mit dem Missbrauch des Probefahrtkennzeichens einer Entziehung der erteilten Bewilligung bedürfe, nicht zu beanstanden.

7. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH Ro 2019/01/0006). Nicht revisibel sind im Regelfall auch die hier sonst vorliegenden Fragen der Beweiswürdigung (zB VwGH Ra 2019/18/0068). Ermessensentscheidungen wie die vorliegende sind im Regelfall (so die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände vollständig und frei von Verfahrensmängeln berücksichtigt wurden) ebenfalls nicht revisibel (zB VwGH Ra 2016/11/0144, auch betreffend Aufhebung der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Probefahrt; Probefahrtkennzeichen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.85.001.2022

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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