Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.11.2022Norm
StVO 1960 §2 Abs1 Z10Rechtssatz
Nach stRsp des VwGH (vgl VwGH 92/02/0142) kommt es für die rechtliche Qualifikation einer Verkehrsfläche als Gehsteig keineswegs auf das Vorhandensein eines Höhenunterschiedes zur Fahrbahnfläche an, weil ein Gehsteig nach der Legaldefinition des § 2 Abs 1 Z 10 StVO durch bloße Bodenmarkierungen als solcher von der Fahrbahn abgegrenzt werden kann, die sich ihrer Natur nach ebenfalls nicht vom Fahrbahnniveau abheben. Die Bestimmung eines Teiles der Straße für den Fußgängerverkehr richtet sich vielmehr ausschließlich nach den äußeren Merkmalen […] (vgl VwGH 85/02/0192).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Fahrbahn; Anhänger; Gehsteig; Ladetätigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.37.001.2022Zuletzt aktualisiert am
15.12.2022