TE Vwgh Erkenntnis 1996/1/25 95/19/1428

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Veröffentlicht am 25.01.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
24/01 Strafgesetzbuch;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
StGB §43;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Bachler, Dr. Dolp und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. September 1995, Zl. 108.739/2-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 13. September 1995 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen einen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, mit welchem dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung nicht erteilt wurde, gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) i.V.m.

§ 10 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen. Der Beschwerdeführer sei mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16. September 1993 wegen des Vergehens nach § 202 Abs. 1 StGB (Nötigung zum Beischlaf) zu einer (bedingten) Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt worden. Die Verurteilung rechtfertige die Annahme, daß der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht seine Verurteilung. Er bringt lediglich vor, daß er - im Gegensatz zur Annahme der belangten Behörde - nicht wegen des Deliktes der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs. 1 des StGB in der bis zum 1. Jänner 1990 geltenden Fassung bestraft worden sei, sondern wegen des Deliktes der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs. 1 StGB in der Fassung BGBl. Nr. 242/1989. Das Delikt, deswegen er eine Verurteilung erlitten habe, sei vom Schweregrad und dem sozialen Störwert her betrachtet, dem Delikt der Nötigung zum Beischlaf keineswegs gleichzuhalten. Die Entscheidung der belangten Behörde beruhe daher auf einer falschen rechtlichen Annahme.

Dem ist - abgesehen davon, daß die rechtliche Wertung des Beschwerdeführers in der juristischen Literatur keine Deckung findet (vgl. Foregger-Serini, Strafgesetzbuch5, 489) - entgegenzuhalten, daß die vom Beschwerdeführer eingeräumte strafrechtliche Verurteilung wegen eines Deliktes erfolgt ist, das sich im hohen Maße gegen allgemein anerkannte Werte und Prinzipien richtet und einen gewichtigen Rechtsbruch darstellt. Es kann daher überhaupt nicht davon die Rede sein, daß die belangte Behörde bei der Wertung der Verurteilung des Beschwerdeführers geirrt hätte. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, daß dem Beschwerdeführer die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen würde, weil sich der Gegenstand der von den Strafgerichten gemäß § 43 Abs. 1 StGB anzustellenden Prognose (General- und Spezialprävention) vom Inhalt der Beurteilung nach § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG unterscheidet.

Im Beschwerdeantrag wird zwar auch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt, die Beschwerde bringt aber diesbezüglich nichts vor.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995191428.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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