TE Vwgh Erkenntnis 1996/1/25 95/19/1835

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Veröffentlicht am 25.01.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;

Betreff

De Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Dolp als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des R in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 19. Oktober 1995, Zl. 303.668/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 19. Oktober 1995 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen einen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 20. Februar 1995, mit dem einem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht stattgegeben wurde, gemäß § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 Fremdengesetz abgewiesen.

Die belangte Behörde nahm begründend als erwiesen an, daß die vom Beschwerdeführer am 2. März 1990 geschlossene Ehe mit Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 25. August 1993, Zl. 47 R2072/93, für nichtig erklärt worden sei. Unausgesprochen geht der bekämpfte Bescheid davon aus, daß der Beschwerdeführer diese Ehe zur Beschaffung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen eingegangen sei, und führt unter Berufung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus, daß durch einen weiteren Aufenthalt die öffentliche Ordnung gefährdet und der Beschwerdeführer vom weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet auszuschließen wäre.

Die familiären Beziehungen des Beschwerdeführers zu Österreich bestünden nur in der für nichtig erklärten Ehe. Sonstige familiäre Beziehungen hätte er weder in seinem Antrag angegeben noch solche im Verfahren geltend gemacht oder belegt. Bei Abwägung der öffentlichen Interessen und der privaten Interessen des Beschwerdeführers im Rahmen des Art. 8 MRK wäre den öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens, Priorität einzuräumen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, erkennbar Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der Beschwerdeführer tritt der zugrunde gelegten Sachverhaltsannahme der belangten Behörde, er habe eine Ehe nur zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen geschlossen, nicht entgegen. Er macht lediglich geltend, daß zum Zeitpunkt der Eheschließung nach der damaligen Judikatur des Obersten Gerichtshofes eine aus den erwähnten Motiven geschlossene Ehe nicht mit Nichtigkeit bedroht gewesen sei. Dem ist entgegenzuhalten, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Ehe ausschließlich zur Beschaffung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen einen Rechtsmißbrauch und solcherart ein Verhalten darstellt, welches auch ohne zusätzliche Anhaltspunkte den Schluß rechtfertigt, daß der (weitere) Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung gefährden würde (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. September 1995, Zl. 95/19/0671, und die dort zitierte Vorjudikatur). Daran vermag auch nicht die Einschätzung der Vernichtbarkeit einer aus solchen Motiven eingegangenen Ehe durch den aus diesen Gründen die Ehe schließenden Fremden nichts zu ändern. Die belangte Behörde ist daher zu Recht vom Vorliegen des Sichtvermerksversagungsgrundes des § 10 Abs. 1 Z. 4 Fremdengesetz ausgegangen.

Auch der von der belangten Behörde angestellten Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 MRK vermag der Beschwerdeführer nicht wirksam entgegenzutreten. Einerseits kann die bloße Beschäftigung bzw. das Leben im Inland ein Privat- bzw. Familienleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 MRK überhaupt nicht vermitteln, anderseits ist der Beschwerdeführer nicht einmal in der Beschwerde in der Lage, familiäre Beziehungen vorzubringen, die geeignet wären, ein Überwiegen der privaten Interessen gegenüber dem öffentlichen Interesse, insbesondere an dem an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens darzutun, sondern er verweist lediglich auf "Familienangehörige" ohne etwa den Grad bzw. die Nähe der Verwandtschaft anzugeben.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Es erübrigt sich daher auch eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995191835.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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