Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AufG 1992 §2 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Bachler, Dr. Dolp und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des A in E, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. April 1995, Zl. 114.475/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß § 9 Abs. 3 leg. cit. abgewiesen, weil "nunmehr" die für das Bundesland Niederösterreich in der Verordnung BGBl. Nr. 1023/1994 festgesetzte Höchstzahl von 1700 Bewilligungen für das Jahr 1995 erreicht sei. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung könne auch bei eingehender Prüfung des Gesamtvorbringens des Beschwerdeführers nicht abgeleitet werden.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens durch die belangte Behörde erwogen:
Im Hinblick auf die Zustellung des angefochtenen Bescheides am 5. Mai 1995 hat die belangte Behörde zutreffend die Rechtslage vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. Nr. 351/1995 angewendet. Gemäß § 9 Abs. 3 a.F. AufG dürfen - sobald die gemäß § 2 Abs. 1 AufG festgelegte Anzahl erreicht ist - keine weiteren Bewilligungen erteilt werden. Die Entscheidung über anhängige Anträge gemäß § 3 ist auf das folgende Jahr zu verschieben; andere anhängige Anträge sind abzuweisen.
Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich der die Erreichung der gemäß § 2 Abs. 1 AufG maßgeblichen Höchstzahl betreffenden Feststellung der belangten Behörde eine Verletzung des Parteiengehörs geltend macht, vermag er der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil er nicht darlegt, was er im Falle der ihm eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme vorgebracht hätte (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. November 1995, Zl. 95/21/0173, mwN). Wenn er ferner bemängelt, daß die belangte Behörde für diese Feststellung keinerlei Nachweise vorgelegt habe, ist er darauf zu verweisen, daß sich die belangte Behörde diesbezüglich auf das von ihr gemäß § 9 Abs. 1 AufG geführte Register stützen konnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 95/18/0083). Die Beschwerde legt nicht dar, warum die belangte Behörde Zweifel an der Richtigkeit des gesetzlich vorgesehenen Registers hätte haben sollen.
Der Beschwerdeführer meint aber auch, daß in seinem Fall eine Anwendung des § 3 (a.F.) AufG zum Tragen käme und die Entscheidung über seinen (am 9. Dezember 1994 gestellten) Antrag gemäß § 9 Abs. 3, zweiter Satz a.F. AufG auf das folgende Jahr zu verschieben gewesen wäre. Die Erteilung einer Bewilligung nach § 3 a.F. AufG setzt gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit. voraus, daß die Ehe zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits mindestens ein Jahr besteht. Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall nach den eigenen Behauptungen des Beschwerdeführers (Eheschließungsdatum 18. August 1994, siehe Seite 3 des Antrages) nicht erfüllt. Auch die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof läßt nicht erkennen, durch welches Sachvorbringen der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 a.F. AufG nachweisen wollte.
Da sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden auch kein Hinweis auf das Vorliegen der Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 3 a.F. AufG ergibt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Begründung AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995190210.X00Im RIS seit
02.05.2001