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20 Privatrecht allgemeinNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Kein Eingriff in die Rechtssphäre der antragstellenden leiblichen Großeltern und des leiblichen Onkels eines seinerzeit zur Inkognitoadoption freigegebenen Wahlkindes durch die Regelungen über das Aufrechtbleiben bestimmter Pflichten der leiblichen Eltern und über den Familiennamen des Wahlkindes und dessen Kenntnis seitens der Herkunftsfamilie bei Inkognitoadoption; zu eng gefaßter Aufhebungsantrag hinsichtlich der Regelung des Erbrechts des Wahlkindes gegenüber seiner Herkunftsfamilie; Zulässigkeit des Individualantrags der Großeltern jedoch nicht des Onkels auf Aufhebung der Regelung über das Erlöschen der familienrechtlichen Beziehungen des Wahlkindes zu seiner Herkunftsfamilie; rechtliche Betroffenheit nur der Großeltern aufgrund ihres Rechts auf persönlichen Verkehr mit dem Enkelkind; kein Verstoß dieser Regelung gegen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und das Gleichheitsgebot; Zulässigkeit der ausschließlichen Bedachtnahme auf das Kindeswohl; keine Unsachlichkeit des Aufrechtbleibens bestimmter Unterhaltspflichten der leiblichen Eltern und Großeltern sowie eines Erbrechts des Wahlkindes gegenüber seiner HerkunftsfamilieSpruch
1. Der Antrag der Erstantragstellerin sowie des Zweitantragstellers auf Aufhebung des §182 Abs2 ABGB wird abgewiesen.
2. Im übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1. Mit der vorliegenden Eingabe stellen Dr. E R, Dr. G J R und Mag. K R den Antrag, die Bestimmungen der §§182 Abs2, 182a Abs1, 182b Abs1 und 183 Abs1 ABGB sowie §259
Außerstreitgesetz (im folgenden kurz AußerStrG) in der geltenden Fassung als verfassungswidrig aufzuheben.
2. Die für das Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Adoptionsrechtes - die angegriffenen Gesetzesstellen sind hervorgehoben - lauten:
2.1. Im ABGB idF BGBl. Nr. 162/1989:
"1. Annahme an Kindesstatt.
§179. Eigenberechtigte Personen ... können an Kindesstatt
annehmen. Durch die Annahme an Kindesstatt wird die Wahlkindschaft begründet.
...
...
Form; Eintritt der Wirksamkeit
§179 a. ...
§180. ...
§180 a. Die Annahme ist zu bewilligen, wenn eine dem
Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll. Sie muß dem Wohl des nichteigenberechtigten Wahlkindes dienen. ...
...
§181. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn folgende Personen der Annahme zustimmen:
1. die Eltern des minderjährigen Wahlkindes;
2. der Ehegatte des Annehmenden;
3. der Ehegatte des Wahlkindes.
...
Das Gericht hat die verweigerte Zustimmung auf Antrag eines Vertragsteiles zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.
§181 a. Ein Recht auf Anhörung haben:
1. das nicht eigenberechtigte Wahlkind ab dem vollendeten fünften Lebensjahr, außer es hat bereits seit diesem Zeitpunkt beim Annehmenden gelebt;
2. die Eltern des volljährigen Wahlkindes;
3. die Pflegeeltern oder der Leiter des Heimes, in dem sich das Wahlkind befindet;
4. der Jugendwohlfahrtsträger.
Das Anhörungsrecht eines im Abs1 genannten Berechtigten entfällt, wenn er als gesetzlicher Vertreter des Wahlkindes den Annahmevertrag geschlossen hat; ferner, wenn er nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten gehört werden könnte.
Wirkungen
§182. Zwischen dem Annehmenden und dessen Nachkommen einerseits und dem Wahlkind und dessen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme minderjährigen Nachkommen andererseits entstehen mit diesem Zeitpunkt die gleichen Rechte, wie sie durch die eheliche Abstammung begründet werden.
Wird das Wahlkind durch Ehegatten als Wahleltern angenommen, so erlöschen mit den im §182 a bestimmten Ausnahmen die nicht bloß in der Verwandtschaft an sich (§40) bestehenden familienrechtlichen Beziehungen zwischen den leiblichen Eltern und deren Verwandten einerseits und dem Wahlkind und dessen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme minderjährigen Nachkommen andererseits mit diesem Zeitpunkt. Wird das Wahlkind nur durch einen Wahlvater (eine Wahlmutter) angenommen, so erlöschen diese Beziehungen lediglich hinsichtlich des leiblichen Vaters (der leiblichen Mutter) und dessen (deren) Verwandten; insoweit danach diese Beziehungen aufrecht bleiben würden, hat das Gericht, wenn der in Frage kommende Elternteil darin eingewilligt hat, das Erlöschen diesem Elternteil gegenüber auszusprechen; das Erlöschen wirkt vom Zeitpunkt der Abgabe der Einwilligungserklärung, frühestens jedoch vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme.
§182 a. Die im Familienrecht begründeten Pflichten der leiblichen Eltern und deren Verwandten zur Leistung des Unterhaltes, der Versorgung, des Heiratsgutes und der Ausstattung gegenüber dem Wahlkind und dessen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme minderjährigen Nachkommen bleiben aufrecht.
Das gleiche gilt für die Unterhaltspflicht des Wahlkindes gegenüber den leiblichen Eltern, sofern diese ihre Unterhaltspflicht gegenüber dem noch nicht vierzehn Jahre alten Kinde vor dessen Annahme an Kindesstatt nicht gröblich vernachlässigt haben.
Die nach den Abs1 und 2 aufrecht bleibenden Pflichten stehen jedoch den durch die Annahme begründeten gleichen Pflichten im Range nach.
§182 b. Die im Erbrecht begründeten Rechte zwischen den leiblichen Eltern und deren Verwandten einerseits und dem Wahlkind und dessen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme minderjährigen Nachkommen andererseits bleiben aufrecht.
Bei der gesetzlichen Erbfolge in das Vermögen des Wahlkindes in der zweiten Linie gehen die Wahleltern und deren Nachkommen einerseits den leiblichen Eltern und deren Nachkommen andererseits vor; ist das Wahlkind nur durch einen Wahlvater (eine Wahlmutter) angenommen worden und sind sowohl der Wahlvater (die Wahlmutter) oder dessen (deren) Nachkommen als auch die leibliche Mutter (der eheliche Vater) oder deren (dessen) Nachkommen vorhanden, so fällt der Nachlaß je zur Hälfte auf den Stamm des Wahlvaters (der Wahlmutter) und den der leiblichen Mutter (des ehelichen Vaters).
§183. Das Wahlkind erhält den Familiennamen des Annehmenden. Wird eine Ehefrau an Kindesstatt angenommen, so ändert sich nur ihr Geschlechtsname. Bleiben bei einer Annahme nur durch eine Wahlmutter die familienrechtlichen Beziehungen eines minderjährigen Wahlkindes zum ehelichen Vater im Sinne des §182 Abs2 zweiter Satz aufrecht und führt das Wahlkind einen von seinem ehelichen Vater abgeleiteten Familiennamen, so behält es diesen.
Nimmt eine Ehefrau allein an Kindesstatt an, so überträgt sie auf das Wahlkind ihren Geschlechtsnamen, außer der Ehemann stimmt ausdrücklich der Übertragung des Ehenamens auf das Wahlkind zu. Führt das Wahlkind einen vom Ehemann der Wahlmutter abgeleiteten Familiennamen, so behält es diesen.
Der vom Wahlkind durch die Annahme erworbene Familienname geht auf die ehelichen und die angenommenen Kinder des männlichen und die unehelichen und die angenommenen Kinder des weiblichen Wahlkindes über, sofern diese Nachkommen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme minderjährig sind. Dies gilt nicht für angenommene Kinder des weiblichen Wahlkindes, die nicht den Geschlechtsnamen ihrer Wahlmutter erhalten haben. Bei den minderjährigen verheirateten Töchtern des Wahlkindes ändert sich nur der Geschlechtsname.
§183 a. ...
§184. ...
§184 a. ...
§185. ..."
Zum besseren Überblick wird auch §148 ABGB idF BGBl. Nr. 162/1989 wie folgt wiedergegeben:
"Stehen einem Elternteil nicht die Pflege und Erziehung des minderjährigen Kindes zu, so hat er doch das Recht, mit dem Kind persönlich zu verkehren. Das Gericht hat auf Antrag, die Ausübung dieses Rechtes in einer dem Wohl des Kindes gemäßen Weise zu regeln oder nötigenfalls, besonders wenn die Beziehungen des Kindes zu dem Elternteil, bei dem es aufwächst, unerträglich gestört würden, ganz zu untersagen.
Die Großeltern haben das Recht, mit dem Kind persönlich zu verkehren, soweit dadurch nicht die Ehe oder das Familienleben der Eltern (eines Elternteils) oder deren Beziehungen zu dem Kind gestört werden; im übrigen gilt der Abs1 zweiter Satz sinngemäß."
2.2. Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen vom 9. August 1854, RGBl. Nr. 208/1854, idF BGBl. Nr. 58/1960 und 162/1989 - die angefochtene Regelung ist wieder hervorgehoben - lautet auszugsweise:
"§257. Die Vertragsteile, der gesetzliche Vertreter des Wahlkindes und die im Einzelfall nach dem allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch Zustimmungs- und Anhörungsberechtigten sind Beteiligte am Verfahren zur Bewilligung der Annahme, zum Widerruf der Bewilligung und zur Aufhebung der Wahlkindschaft.
...
§258. ...
§259. Die Vertragsteile können durch übereinstimmenden
Antrag die Bewilligung der Annahme davon abhängig machen, daß alle oder einzelne der Zustimmungs- und Anhörungsberechtigten, ausgenommen der Jugendwohlfahrtsträger, auf die Mitteilung des Namens und des Wohnortes des Annehmenden und auf die Zustellung des Bewilligungsbeschlusses verzichten. Dem Verzichtenden müssen dennoch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Annehmenden und dessen Leumund allgemein beschrieben werden.
§260. ... "
2.3. In der Regierungsvorlage zum Bundesgesetz über die Neuordnung des Rechtes der Annahme an Kindesstatt BGBl. Nr. 58/1960 (107 BlgNR IX. GP) wird insbesondere dargelegt:
" ... Das Bundesministerium für Justiz hat sich ... entschlossen, nicht eine Teiländerung dieses Rechtsgebietes, sondern eine umfassende Neuordnung vorzubereiten.
Umfangreiche Untersuchungen über die Regelung der Kindesannahme in anderen, vor allem in den europäischen und amerikanischen Rechtsordnungen haben wertvolle Anhaltspunkte und darüber hinaus ergeben, daß die Einrichtungen und Bestrebungen der Staaten in dieser Beziehung einander weitgehend ähneln. ...
...
... Der Hauptzweck der Kindesannahme soll die Förderung des
Wohles des Anzunehmenden nicht eigenberechtigten Kindes sein
(Schutzprinzip). Die Kindesannahme soll ein geeignetes Mittel
sein, elternlose Kinder, solche aus zerrütteten Familien oder von
Eltern, die aus irgendeinem Grund eine geeignete Erziehung ihrer
Kinder nicht gewährleisten können oder denen Kinder ... unerwünscht
sind, der Erziehung und Sorge geeigneter und verantwortungsbewußter Menschen zu übergeben. ...
Der ... dargelegte Hauptzweck kann nur erreicht werden, wenn
durch die Kindesannahme die Verhältnisse in der natürlichen Familie möglichst nachgebildet werden. Aus diesem Grunde soll das Wahlkind rechtlich vollkommen einem ehelichen Kinde gleichgestellt werden. Seine Rechtsbeziehungen zu seinen leiblichen Verwandten sollen dort, wo sich eine Kollision ergibt, in den Hintergrund treten. ...
Die Frage, ob ein Kind aus seiner bisherigen Familie ausscheiden und in eine andere verpflanzt werden soll, darf nicht nur dem Ermessen des einzelnen überlassen werden. Es handelt sich um eine Angelegenheit, die die Ordnung im Staat und damit die Öffentlichkeit stark berührt. ...
...
Hinsichtlich der Wirkungen strebt der Entwurf an, dem Grundsatz der 'vollen' oder 'starken' Adoption möglichst nahe zu kommen. Dieser - in den Adoptionsrechten anderer Staaten nicht nur vordringende, sondern auch vorherrschende - Grundsatz besagt, daß das Wahlkind rechtlich aus seiner bisherigen Familie ausscheidet und als vollwertiges Mitglied in eine neue Familie eintritt. ...
...
Die vorbehaltlose Durchführung des Grundsatzes der starken Adoption würde bedeuten, daß die Rechtsbeziehungen des Wahlkindes zu seiner natürlichen Familie ganz zu erlöschen hätten. Der Entwurf geht aber in dieser Beziehung nicht so weit. ...
Die Adoption kann und darf das Wahlkind nicht seiner Abstammung aus einer bestimmten Familie berauben. ...
Die gefundene Lösung beschreitet einen Mittelweg, indem sie zwischen den familienrechtlichen Beziehungen vermögensrechtlicher und nicht vermögensrechtlicher Art unterscheidet und die erbrechtlichen Beziehungen des Wahlkindes zu seiner natürlichen Familie bestehen läßt. ...
...
Das völlige Erlöschen der nichtvermögensrechtlichen Beziehungen, insbesondere der väterlichen Gewalt, des Erziehungsrechtes, der Gehorsams- und Folgepflicht, beugt einer rechtlich wirksamen Einmischung von Mitgliedern der natürlichen Verwandtschaft vor. ...
...
Die vom Entwurf hinsichtlich der Wirkungen der Adoption beschrittene Mittellösung bedingt es auch, daß die erbrechtlichen Beziehungen zwischen dem Wahlkind und seiner natürlichen Verwandtschaft im allgemeinen nicht berührt werden. ...
Die erbrechtlichen Sonderbestimmungen bei der Annahme an Kindesstatt regeln nur die gesetzliche Erbfolge in der zweiten Linie. Hier werden die leiblichen Eltern und ihre Nachkommen - ähnlich wie hinsichtlich der familienrechtlichen Beziehungen vermögensrechtlicher Art - auf den zweiten Rang verwiesen. ...
... Der Grundsatz der starken Adoption fordert, daß das Wahlkind den Namen des Annehmenden zu erhalten hat."
3. Zur Begründung des Individualantrages wird zunächst dargelegt, daß die Schwiegertochter der beiden erstgenannten Antragsteller und Schwägerin des Drittantragstellers am 9. Juni 1991 tödlich verunglückt sei. Am 10. Juni 1991 habe sich der Sohn der Erstantragstellerin und des Zweitantragstellers und Bruder des Drittantragstellers nach dem Tode seiner Ehegattin das Leben genommen. Die verstorbenen Ehegatten hätten ein durch Eheschliessung legitimiertes, aber durch einen - namentlich nicht bekanntgegebenen (§259 AußerStrG) - Dritten inkognito adoptiertes Kind hinterlassen, dem das alleinige Erbrecht nach seinen verstorbenen Eltern zustehe. Das Kind habe mit der Adoption anstelle des Familiennamens seiner leiblichen Eltern den Familiennamen des (der) Annehmenden erhalten.
Sodann wird im wesentlichen ausgeführt:
Gemäß der Rechtsprechung zu §182 ABGB sei jeder Verkehr der Antragsteller zu dem Kind unterbunden. Dennoch seien die beiden erstgenannten Antragsteller als leibliche Großeltern gemäß §182a Abs1 ABGB zur Leistung des Unterhaltes und der Ausstattung verpflichtet.
Auch die im Erbrecht begründeten Rechte zwischen den leiblichen Eltern und deren Verwandten einerseits und dem Wahlkind andererseits bestünden gemäß §182b Abs1 ABGB weiter.
Die Antragsteller hätten die erfolgte Adoption immer abgelehnt und sie als äußerste Unmenschlichkeit gegenüber dem Kind angesehen, weil sie nicht dem Wohl des Kindes dienen könne. Auch die Kindeseltern hätten die Freigabe des Kindes bereut.
Weil die Antragsteller der Auffassung waren, daß die Verknüpfung des Abstammungsprinzips mit einer Verleugnung der Abstammung verfassungswidrig sei, hätten sie bereits einmal beim Verfassungsgerichtshof zu G252, 253/91 einen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen gestellt; sie seien damals aber wegen Undeutlichkeit des Vorbringens zurückgewiesen worden.
Nun werde ein neuerlicher Antrag eingebracht, der die Zurückweisungsgründe des früheren Antrages nicht mehr aufweise.
Im einzelnen werde ausgeführt:
Durch die angegriffenen Gesetzesstellen würden die Antragsteller, ohne daß es einer gerichtlichen Entscheidung oder eines Bescheides bedürfe, in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf Unversehrtheit des Eigentums sowie im Recht auf Unterbleiben unmenschlicher und erniedrigender Behandlung und auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt.
Schon der Verlust des Ursprungsnamens sei als Eingriff in das Privat- und Familienleben zu werten. Daß die Antragsteller dennoch - und obwohl ihnen nicht einmal ein Besuchsrecht zustehe - zu Leistungen (Unterhalt und Ausstattung) an das adoptierte Kind verpflichtet seien und diesem (neben dem Drittantragsteller) ein Erbrecht ihnen gegenüber zustehe, bewirke einen willkürlichen Verstoß gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums. Im Vergleich zu anderen Staatsbürgern, "die letztwillig frei über ihr Vermögen verfügen können und es nicht wildfremden Personen hinterlassen müssen", liege eine Verletzung des Gleichheitsrechtes vor. Weiters greife die Ablehnung der Einsicht in die Adoptionsakten in das Recht auf Privat- und Familienleben ein.
Eine Pflichtteilsbeschränkung entstehe bereits in dem Augenblick, "in dem Abstämmlinge erstehen, denen ein Pflichtteil hinterlassen werden muß", ohne daß es einer Entscheidung oder eines Beschlusses bedürfe. §182 Abs2 ABGB ordne das Erlöschen von familienrechtlichen Beziehungen an. Die Großeltern werden beerbt und sind pflichtteilspflichtig; dem Onkel wird auferlegt, ein Testament zu machen, wenn er die gesetzliche Erbfolge ausschließen wolle. Die in §§182a und 182b genannten Rechte und Pflichten blieben jedoch aufrecht. Diese Wirkungen würden zwar durch einen "Vertrag" eintreten. Für dessen Zustandekommen sei den Antragstellern jedoch weder Parteistellung noch Akteneinsicht eingeräumt gewesen; ein rechtsstaatliches Verfahren wäre ihnen verwehrt gewesen. Die Antragsteller würden durch die angefochtenen Regelungen "vergewaltigt", die "Verachtung" des Privat- und Familienlebens erinnere an NS-Methoden. Der Verlust des "Ursprungsnamens" nach §183 Abs1 ABGB greife in die Identität des Kindes ein. Mit §259 AußerStrG nähere sich die Rechtslage dem bolschewistischen Recht, das sogar die Vernichtung von Personenstandseintragungen angeordnet habe. Aufgrund dieser Bestimmung werde selbst durch den OGH die Akteneinsicht verweigert.
4. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie im wesentlichen folgendes ausführte:
"II.
Zur Zulässigkeit des Antrages:
1. Zum Anfechtungsumfang:
Die Antragsteller versehen die Bezeichnung der angefochtenen Bestimmungen mit unklaren, offenbar als Einschränkungen zu verstehenden Zusätzen ('die Bestimmungen ... über das Aufrechtbleiben von Pflichten (und Rechten) gegenüber einem fremdadoptierten leiblichen Enkel oder Neffen (und Neffen)', '(auch bei den obenstehenden Paragraphen zu ergänzen)', '(daß den leiblichen Verwandten Namen und Aufenthalt des Adoptivkindes verborgen bleiben müssen)'). Damit erscheint aber die ausreichende Bestimmtheit der Umschreibung des Antragsgegenstandes fraglich.
Hinsichtlich §182 Abs2 und §182a Abs1 ABGB erscheint der Antrag auch aus folgenden Gründen unzulässig:
In §182a bekämpfen die Antragsteller lediglich Abs1, nicht jedoch Abs2 und 3. Durch eine Aufhebung des Abs1 würden Abs2 und 3 jedoch unverständliche Torsi, da sie an die Regelung des Abs1 anknüpfen ('Das gleiche gilt ...', Abs3: 'Die nach den Abs1 und 2 aufrechtbleibenden Pflichten ...').
Sinngemäß dasselbe gilt für §182 Abs2 ABGB, dessen Aufhebung, selbst und gerade wenn sie zusammen mit einer Aufhebung der übrigen angefochtenen Bestimmungen erfolgte, eine Reihe in ihrem Zusammenhang unverständlicher, dem Gesetzgeber nicht zusinnbarer Bestimmungen zurückließe.
2. Zur Antragslegitimation:
Gemäß Art140 Abs1 B-VG kann jede Person ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit anfechten, wenn sie unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.
Eine Annahme an Kindesstatt erfordert eine gerichtliche Bewilligung (§179a ABGB); die angefochtenen Bestimmungen sind daher nicht 'ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung' wirksam geworden.
Die übrigen Voraussetzungen des Art140 Abs1 letzter Satz B-VG liegen beim vorliegenden Antrag hinsichtlich des Drittantragstellers überhaupt nicht, hinsichtlich der Erstantragstellerin und des Zweitantragstellers allenfalls mit Bezug auf durch §182 Abs2 ABGB ausgeschlossene Rechte vor. Inwieweit die Adoption des Enkelkindes der Erstantragstellerin und des Zweitantragstellers und des Neffen oder der Nichte des Drittantragstellers in Rechte der Antragsteller eingreift, zeigt ein Vergleich ihrer Rechte vor und nach einer solchen Annahme an Kindesstatt:
a) Wirkungen des §182 Abs2 ABGB:
Die Adoption beseitigt nach §182 Abs2 ABGB - von Ausnahmen abgesehen - die familienrechtlichen Beziehungen zwischen Wahlkind und den Verwandten. Diese familienrechtlichen Beziehungen konkretisieren sich hinsichtlich der Großeltern in einer allfälligen Unterhalts- und Ausstattungspflicht und im Recht auf den persönlichen Verkehr. Hinsichtlich des Unterhalts- und des Ausstattungsanspruches bewirkt die Adoption, daß diese vermögensrechtlichen Verpflichtungen der Großeltern hinter die entsprechenden Pflichten der Wahleltern treten (§182a ABGB). Die Pflichten der Großeltern werden also verringert. Ihre Rechte sind durch die Adoption daher insoweit nicht beeinträchtigt. Der Drittbeschwerdeführer (der Onkel des Adoptivkindes) hat keine im Familienrecht begründeten vermögensrechtlichen Verpflichtungen gegenüber dem Kind. Seine Rechte sind insoweit ebenfalls nicht beeinträchtigt.
Nach §148 Abs2 ABGB haben die Großeltern das Recht, mit dem Kind persönlich zu verkehren, soweit dadurch nicht die Ehe oder das Familienleben der Eltern (des Elternteils) und deren Beziehungen zu dem Kind gestört werden. Da nach §182 Abs2 ABGB die nicht bloß in der Verwandtschaft an sich bestehenden familienrechtlichen Beziehungen zwischen leiblichen Eltern und deren Verwandten einerseits und dem Wahlkind andererseits erlöschen, erlischt auch dieses Recht der Eltern und deren Verwandten. Insoweit schmälert die Annahme an Kindesstatt die Rechte der Erstantragstellerin und des Zweitantragstellers.
Allerdings zeigt die Entstehungsgeschichte des §148 Abs2 ABGB, daß dieses Recht der Großeltern eher als eine bloße Befugnis denn als ein subjektives Recht anzusehen ist. Die Gerichte haben vor der Geltung des durch das KindG BGBl. Nr. 403/1977 eingefügten §148 Abs2 ABGB zur Wahrung des Wohles des Kindes im Einzelfall gleichsam als Schutzmaßnahme einen persönlichen Verkehr zwischen Kindern und Großeltern zugelassen (EFSlg. 689). Diese Rechtsprechung hat schließlich zur gesetzlichen Regelung geführt. Schon die starke Einschränkung des 'Rechtes' zeigt dessen besonderen familienrechtlichen Charakter. Es steht unter der Prämisse des Kindeswohls. Es ist eher ein Recht des Kindes als ein solches der Großeltern. So kann nach der Rechtsprechung die Beanspruchung eines Besuchsrechts sogar der Eltern gegen den Willen Mündiger ein Rechtsmißbrauch sein (EFSlg. 38.288).
Der Drittantragsteller hatte gegenüber dem Kind auch vor der Annahme an Kindesstatt kein derartiges Recht. Seine Rechte sind nicht berührt.
b) Wirkungen des §182a Abs1 ABGB:
Die Annahme an Kindesstatt bewirkt bezüglich des Unterhalts- und des Ausstattungsanspruchs, daß diese vermögensrechtlichen Verpflichtungen der Großeltern hinter die entsprechenden Pflichten der Wahleltern treten (§182a ABGB). Die Pflichten der Großeltern werden also verringert. Die Antragsteller versäumen überdies darzutun, daß sie durch die angefochtene Bestimmung aktuell betroffen seien, indem etwa das Kind sie wegen unzureichender Unterhaltsleistungen in Anspruch nehme.
Der Drittantragsteller (der Onkel des an Kindesstatt angenommenen Kindes) hat keine im Familienrecht begründeten vermögensrechtlichen Verpflichtungen gegenüber dem Kind. Seine Rechte sind insoweit ebenfalls nicht beeinträchtigt.
c) Wirkungen des §182b Abs1 ABGB:
aa) Erbberechtigung:
Die Aussicht der antragstellenden Großeltern und des antragstellenden Onkels, vom Wahlkind zu erben, wird - bloß faktisch - insoweit geschmälert, als die Wahrscheinlichkeit, erbrechtlich zum Zug zu kommen, geringer wird, weil auch die Wahleltern und deren Nachkommen gegenüber dem Wahlkind erbberechtigt sind. Allerdings entsteht das Erbrecht frühestens mit dem Tod des Erblassers, sodaß derzeit insofern eine unmittelbare Einschränkung der Rechte der Antragsteller nicht eingetreten sein kann.
Der Umstand, daß das an Kindesstatt angenommene Kind als Alleinerbe nach seinen leiblichen Eltern die Erstantragstellerin und den Zweitantragsteller vom Erbrecht ausschließt und daß der Drittantragsteller den Nachlaß nach der Erstantragstellerin und dem Zweitantragsteller mit dem an Kindesstatt angenommenen Kind teilen wird müssen, beeinträchtigt deren Rechte nicht. Diese Rechtslage wäre nämlich auch ohne Annahme an Kindesstatt gegeben.
Die Antragsteller versäumen überdies darzutun, daß sie durch die angefochtene Bestimmung aktuell betroffen seien, was etwa dann der Fall sein könnte, wenn sowohl die Antragsteller (der Drittantragsteller etwa als Testamentserbe) als auch das Kind Ansprüche hinsichtlich des Nachlasses der verstorbenen leiblichen Eltern des Kindes geltend machten. In diesem Fall könnten die Antragsteller ihre Bedenken gegen die angefochtene Bestimmung allerdings im Verlassenschaftsverfahren vorbringen, was die unmittelbare Anrufung des Verfassungsgerichtshofes als unzulässig erscheinen ließe.
bb) Interessen eines Erblassers:
Die Antragsteller machen sinngemäß auch geltend, die Annahme an Kindesstatt lasse gesetzliches Erbrecht und - im Falle der Erstantragstellerin und des Zweitantragstellers - Pflichtteilsansprüche ihres leiblichen Enkelkindes unberührt. Von einem Recht der Antragsteller, das durch diese gesetzliche Regelung beeinträchtigt werde, kann (soweit es sich nicht um die oben erörterten Erbansprüche der Antragsteller handelt) wohl höchstens hinsichtlich allfälliger Pflichtteilsansprüche hinsichtlich der künftigen Nachlässe der Erstantragstellerin und des Zweitantragstellers als der Großeltern des an Kindesstatt angenommenen Kindes gesprochen werden, da deren Testierfreiheit durch das Vorhandensein eines Pflichtteilsberechtigten beeinträchtigt ist. Ob mit diesem Weiterbestand des rechtlichen Verwandtschaftsverhältnisses tatsächlich Rechtswirkungen vorhanden sind, würde sich allerdings erst zum Zeitpunkt des Todes des betreffenden Antragstellers ergeben, da das an Kindesstatt angenommene Kind zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben sein könnte und dann erbrechtlich ohne Belang wäre. Selbst wenn das Kind jedoch zum Nachlaß der Antragsteller im Falle ihres Todes erbberechtigt wäre, so läge darin nicht ein Eingriff in die Rechte des verstorbenen Antragstellers, sondern allenfalls der überlebenden Antragsteller, deren Erbansprüche durch das Vorhandensein des adoptierten Kindes geschmälert sein könnten, was sich jedoch in allen Fällen erst bei Eintritt des Erbfalles beurteilen läßt. Insofern kann derzeit ebenfalls eine unmittelbare Einschränkung der Rechte der Antragsteller nicht eingetreten sein.
d) Wirkungen des §183 Abs1 ABGB:
Durch die Annahme an Kindesstatt hat sich der Name des an Kindesstatt angenommenen Kindes geändert; es trägt nicht mehr den von seinen leiblichen Eltern abgeleiteten Namen, sondern den Namen der Wahleltern. Es besteht keine Namensgleichheit mehr mit den väterlichen Großeltern und dem Onkel. Ein subjektives Recht auf eine solche Namensgleichheit zwischen den beteiligten Personen gibt es in der österreichischen Rechtsordnung nicht. Es liegt daher insoweit kein Eingriff in Rechte der Antragsteller vor.
e) Wirkungen des §259 AußStrG:
§259 AußStrG betrifft lediglich die Rechtsstellung der Vertragsteile und der Zustimmungs- oder Anhörungsberechtigten; nach Auffassung der Antragsteller wird durch diese Bestimmung das Erlöschen der familienrechtlichen Beziehungen 'noch verstärkt'. Eine solche Verstärkung kann aber allenfalls darin erblickt werden, daß selbst den Eltern des leiblichen Kindes Namen und Wohnort des oder der Annehmenden in Folge ihre Verzichtes unbekannt bleiben, die Antragsteller daher von den verstorbenen leiblichen Eltern des an Kindesstatt angenommenen Kindes diese Angaben nicht in Erfahrung bringen könnten und es ihnen daher faktisch unmöglich ist, mit dem Kind in Verbindung zu treten. Die Wirkung des §259 AußStrG für die Antragsteller ist daher eine rein faktische, während ein Recht auf persönlichen Verkehr durch §182 Abs2 ABGB ausgeschlossen ist. Auch
§259 AußStrG greift daher nicht in der von Art140 Abs1 letzter Satz B-VG vorausgesetzten Weise in Rechte der Antragsteller ein.
f) Zusammenfassung zur Antragslegitimation:
Ein unmittelbarer Eingriff in Rechte der Antragsteller, wie ihn Art140 Abs1 letzter Satz B-VG fordert, liegt nach dem bisher Gesagten allenfalls hinsichtlich des §182 Abs2 ABGB und auch hier nur bezüglich der Erstantragstellerin und des Zweitantragstellers vor, insofern ihnen ein Recht auf persönlichen Verkehr mit dem an Kindesstatt angenommenen Kind verwehrt ist; auch dies freilich mit der Einschränkung, daß, wie unter a) ausgeführt, die Qualifikation des den Großeltern zustehenden 'Rechtes auf persönlichen Verkehr' als eines von Art140 Abs1 letzter Satz B-VG erfaßten Rechts zweifelhaft ist.
Hinsichtlich des Drittantragstellers kann ein durch die angefochtenen Bestimmungen beeinträchtigtes Recht in keinem Fall erkannt werden.
III.
Zur behaupteten Verfassungswidrigkeit:
1. §182 Abs2 ABGB:
Die Annahme an Kindesstatt beruht auf einem gerichtlich bewilligten Vertrag zwischen dem Kind und den Wahleltern; die leiblichen Eltern müssen zugestimmt haben. Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der Familie der leiblichen Eltern, das auch das Recht umfassen muß, einer (Fremd)Adoption zuzustimmen, steht dem entsprechenden Grundrecht der Großeltern gegenüber. Hier wird davon auszugehen sein, daß dem Recht der Eltern, als der 'engeren Familie', der Vorrang zukommt.
Zu bedenken ist, daß ein Recht der Großeltern auf persönlichen Verkehr mit dem von ihnen gegenüber fremden Personen an Kindesstatt angenommenen Enkelkind der ungestörten Entwicklung dieses Kindes in vielen Fällen nicht zuträglich sein wird, zumal regelmäßig die Eltern der Wahleltern die Großelternstelle einnehmen werden, während das Kind seine leiblichen Großeltern als nicht familienzugehörig empfinden würde. Hauptzweck der Annahme an Kindesstatt soll aber die Förderung des Wohls des anzunehmenden (nicht eigenberechtigten) Kindes sein. Dazu müssen die Verhältnisse der natürlichen Familie möglichst nachgebildet werden und die Rechtsbeziehungen zu den leiblichen Verwandten dort, wo sich eine Kollision ergibt, in den Hintergrund treten. Dadurch erhält das Wahlkind die Sicherheit und Geborgenheit eines leiblichen Kindes seiner Wahleltern (RV 107 BlgNR 9. GP, 11). Mit der Annahme an Kindesstatt werden auch im Sinne von Art8 Abs1 EMRK die Beziehungen zu der ursprünglichen Familie beendet (vgl. Frowein-Peukert, EMRK-Kommentar S. 202 RZ 15). Der Untergang des Rechts auf persönlichen Verkehr der leiblichen Großeltern findet seinen Grund in der gebotenen Förderung des Wohles des an Kindesstatt angenommenen Kindes und ist daher sachlich gerechtfertigt und kann weder, wie behauptet, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung noch ein unbegründeter Eingriff in das Privat- und Familienleben sein.
Diese Erwägungen gelten umsomehr für die - rechtlich (vom gesetzlichen Erbrecht abgesehen) nicht näher erfaßten - Beziehungen zwischen dem an Kindesstatt angenommenen Kind und dem Drittantragsteller als seinem leiblichen Onkel.
Dieselben Erwägungen, die die gesetzliche Regelung unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens zu rechtfertigen vermögen, schließen die von den Antragstellern gewünschte Beurteilung als Verstoß gegen das aus dem Gleichheitssatz erfließende umfassende Sachlichkeitsgebot aus.
Soweit sich die Antragsteller dagegen verwahren, daß das Verwandtschaftsverhältnis nicht zur Gänze erlischt, ist bei §182a Abs1 und §182b Abs1 ABGB darauf einzugehen.
2. Zu §182a Abs1 ABGB:
Durch die Annahme an Kindesstatt wird die Unterhaltsverpflichtung der Großeltern gegenüber dem Kind weiter eingeschränkt. Es ist nicht zu erkennen, worin hier eine verfassungswidrige Rechtsverletzung liegen soll. Die Antragsteller übersehen, daß der Unterhalt keine Gegenleistung für ein mögliches Recht auf persönlichen Verkehr ist, sondern eine sich aus dem Familienrecht ergebende unabhängige Verpflichtung, die sich aus der Verantwortung aller Eltern und damit auch der Großeltern für ihre Nachkommen ergibt, wobei ohnehin die Verpflichtung der Großeltern sowohl hinter der der leiblichen Eltern als auch der Wahleltern zurücktritt.
Ein Erlöschen der Verpflichtung der Großeltern gegenüber ihrem leiblichen Enkelkind als Folge einer Annahme an Kindesstatt brächte für das Kind überdies einen sachlich nicht gerechtfertigten Nachteil mit sich, weil zu den 'Wahlgroßeltern' kein entsprechendes familienrechtliches Verhältnis entsteht.
Wenn die antragstellenden Großeltern ihr Rechtsverhältnis zu dem Kind mit dem Rechtsverhältnis von Großeltern vergleichen, deren Enkelkinder nicht an Kindesstatt angenommen werden, so ist dies ein Vergleich unterschiedlicher Gegebenheiten und stellt dies keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes dar.
3. §182b Abs1 ABGB:
Das gesetzliche Erbrecht knüpft in erster Linie an die Abstammung an. So besteht häufig eine gesetzliche Erbfolge zwischen Verwandten, zwischen denen in keiner Weise ein Recht auf persönlichen Verkehr besteht. Die Beibehaltung des Abstammungsprinzips auch nach der Annahme an Kindesstatt kann nicht als unsachlich angesehen werden.
4. §183 Abs1 ABGB:
Die Beschwerde erschöpft sich in der Feststellung, daß die Namenswirkung gegen das Diskriminierungsverbot und gegen das Gebot auf Achtung des Privat- und Familienlebens verstößt. Gerade die Achtung des Privat- und Familienlebens fordert die Möglichkeit der Änderung des Namens nach der Adoption. Die Familie, die in erster Linie durch das Grundrecht geschützt ist, ist hier die Wahlfamilie. Darüber hinaus ist die Namensänderung zum Wohl des Kindes geboten (vgl. die Ausführungen zu III 1.) Die Regelung ist somit sachlich gerechtfertigt.
Da es kein Recht auf ein 'Namensband' zwischen Großeltern und Enkeln und zwischen Onkeln und Neffen oder Nichten gibt, kann im übrigen im vorliegenden Fall auch ein solches Recht nicht verletzt worden sein. Ein solches 'Namensband' besteht unabhängig von eine Annahme an Kindesstatt regelmäßig auch nicht zwischen Enkeln und den mütterlichen Großeltern. Ein subjektives Recht auf Namensgleichheit könnte höchstens zwischen Eltern und Kindern angenommen werden (vgl. §8 Abs1 Z5 des Namensänderungsgesetzes, BGBl. Nr. 195/1988, der eine Parteistellung der Eltern vorsieht).
Ein Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben liegt daher nicht vor, aber auch eine Verletzung weiterer von den Antragstellern angeführter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die angefochtene Bestimmung ist nicht erkennbar.
5. §259 AußStrG:
Gerade dadurch, daß §259 AußStrG eine Inkognitoadoption nur zuläßt, wenn alle Zustimmungs- und Anhörungsberechtigten auf Mitteilung des Namens und des Wohnortes der Annehmenden und auf Zustellung des Bewilligungsbeschlusses verzichten, wird das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - nämlich der Wahlfamilie - gewährleistet.
..."
5. Bei der mündlichen Verhandlung wurde vom Vertreter der Antragsteller neuerlich darauf verwiesen, daß die Antragsteller stets gegen die Adoption gewesen seien, weil sie diese im Hinblick auf Erfahrungen, die sie selbst erlebt hätten, und auch aufgrund der einschlägigen Literatur negativ beurteilen. Im besonderen wurde neuerlich auf den Widerspruch zu den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Eigentum und auf Gleichheit verwiesen, wenn einerseits durch §182 Abs2 ABGB jeder Kontakt zum Wahlkind abgeschnitten werde, dennoch aber die in §182a und b ABGB genannten Rechte "aufrecht blieben"; dabei gehe es aber in Wahrheit um ein neues Rechtsverhältnis und um neue Belastungen. Den Antragstellern sei wohl aufgrund einer ihnen zugestellten Entscheidung im Verlassenschaftsverfahren nach den leiblichen Eltern des Wahlkindes dessen nunmehriger Name und Aufenthalt bekannt geworden. Mit den Individualanträgen gehe es ihnen darum, die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der angegriffenen Bestimmungen zu klären.
6. Der Verfassungsgerichtshof hat zur Zulässigkeit der Anträge erwogen:
6.1. Voraussetzung der Antragslegitimation gemäß Art140 Abs1 B-VG ist einerseits, daß der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz - im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, daß das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, daß das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt. Nicht jedem Normadressaten kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, daß das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg. 10511/1985, 11726/1988).
6.2. Der vorliegende Individualantrag enthält das nach Art140 Abs1 B-VG erforderliche Begehren auf Aufhebung bestimmter Gesetzesstellen und legt die Bedenken dar, die von den Antragstellern gegen diese Bestimmungen vermeintlich bestehen. Dabei begnügt er sich nicht mit der Behauptung, daß die bekämpften Gesetzesstellen gegen bestimmte Verfassungsbestimmungen verstießen, sondern enthält auch konkrete Darlegungen, aus welchen Gründen die aufzuhebenden Normen nach Meinung der Antragsteller verfassungswidrig seien. Der Antrag enthält auch mit hinreichender Deutlichkeit Darlegungen, die eine Zuordnung der Ausführungen zu den einzelnen Antragstellern ermöglichen.
Der Antrag entspricht somit insofern den nach §62 Abs1 VerfGG iVm Art140 B-VG geforderten Voraussetzungen (vgl. den Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 24. Juni 1992 G 252, 253/91 und die dort zitierte Vorjudikatur).
6.3. Zu den sonstigen Prozeßvoraussetzungen hinsichtlich der Anträge im einzelnen:
6.3.1. Anfechtung des §182 Abs2 ABGB:
Nach dieser Bestimmung erlöschen mit den in §182a bestimmten Ausnahmen, die nicht bloß in der Verwandtschaft an sich (§40) bestehenden familienrechtlichen Beziehungen zwischen den leiblichen Eltern und deren Verwandten einerseits und dem Wahlkind andererseits.
Die Antragsteller machen geltend, daß aufgrund dieser Bestimmung jeder Verkehr zwischen ihnen und dem Wahlkind unterbrochen werde und erachten dies, da es durch einen Vertrag zu ihren Lasten bewirkt werde, obwohl ihnen dagegen keine Rechtsschutzmöglichkeit zustehe, und obwohl die in §182a und b ABGB festgelegten Pflichten aufrecht bleiben, als verfassungswidrigen Eingriff in das Gleichheitsrecht sowie als Verstoß gegen das Verbot unmenschlicher Behandlung nach Art3 EMRK und gegen das Gebot auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art8 EMRK.
Den Ausführungen ist zuzugestehen, daß die angegriffene Regelung in die Rechtssphäre der leiblichen Großeltern des Wahlkindes (Erst- und Zweitantragsteller) eingreift, da diesen - ohne die angegriffene Bestimmung - nach §148 Abs2 ABGB ein Recht auf persönlichen Verkehr zum Enkelkind unter bestimmten, im Gesetz näher dargelegten Voraussetzungen zustünde, nämlich dann, wenn die Ehe und das Familienleben der (Adoptiv-)Eltern und deren Beziehungen zu dem (Wahl-)Kind nicht gestört und die Ausübung des Besuchsrechtes im Sinne des §148 Abs1 leg.cit. dem Wohl des Kindes dienen würde. Die Regelung ist dem Erst- und Zweitantragsteller gegenüber unmittelbar wirksam. Der Erst- und Zweitantragsteller können auch nicht darauf verwiesen werden, ein auf §148 Abs2 ABGB gestütztes Begehren auf Einräumung des persönlichen Verkehrs zum Enkelkind beim Pflegschaftsgericht einzubringen und ihre verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §182 Abs2 ABGB im Rekursweg an das Gericht zweiter Instanz heranzutragen, um eine Antragstellung nach Art140 B-VG beim Verfassungsgerichtshof auszulösen. Es ist nämlich bei einem Begehren auf Regelung eines Besuchsrechtes nach §148 ABGB keineswegs gewährleistet, daß das Gericht sich veranlaßt sieht, bei der Entscheidung über einen solchen Antrag §182 Abs2 ABGB anzuwenden; damit ist aber auch nicht sicher, daß den Antragstellern auf diesem Weg die Möglichkeit offenstünde, daß gegen einen das Besuchsrecht betreffenden Beschluß im Rekursweg die verfassungsrechtlichen Bedenken, die gegen die angegriffene Regelung vorgebracht werden, aufgeworfen und vom Gericht zweiter Instanz zum Anlaß eines Prüfungsantrages gemacht werden könnten.
Damit ist aber die durch die Großeltern erfolgte Anfechtung des §182 Abs2 ABGB zulässig.
Gleiches trifft auf den Drittantragsteller nicht zu; diesem wird als "entferntem" Verwandten (Onkel) von der Rechtsordnung ein Besuchsrecht an sich - auch ohne Adoption - nicht eingeräumt. Der Drittantragsteller legt auch gar nicht dar, daß seine Rechtssphäre durch §182 Abs2 ABGB betroffen wäre. Fehlt es aber an jeglicher Darlegung, warum der Antragsteller durch ein angegriffenes Gesetz betroffen zu sein behauptet, dann sind schon deshalb die Prozeßvoraussetzung nicht erfüllt. Der Antrag des Drittantragstellers auf Aufhebung des §182 Abs2 ABGB ist somit unzulässig.
6.3.2. Anfechtung des §182a Abs1 ABGB:
§182a Abs1 ordnet an, daß die im Familienrecht begründeten Pflichten der leiblichen Eltern und deren Verwandten zur Leistung des Unterhaltes, der Versorgung, des Heiratsgutes und der Ausstattung gegenüber dem Wahlkind aufrecht bleiben. Abs2 leg.cit. legt eine Unterhaltspflicht des Wahlkindes gegenüber den leiblichen Eltern unter bestimmten Voraussetzungen fest. Abs3 bestimmt schließlich, daß die im Abs1 und 2 festgelegten Pflichten, den durch die Adoption begründeten gleichen Pflichten im Range nachstehen. Für die Antragsteller gilt also die Regelung des §182a ABGB nur subsidiär, d.h. dann wenn die Adoptiveltern zur Unterhaltsleistung nicht herangezogen werden können. Ein solcher Fall wird gar nicht behauptet. Nach dem eigenen Vorbringen der Antragsteller sind sie durch die angegriffene Regelung somit nur potentiell betroffen. Damit fehlt es aber an der Prozeßvoraussetzung einer aktuellen Beeinträchtigung der Rechtssphäre der Antragsteller. Auch insofern sind die Anträge somit unzulässig.
6.3.3. Anfechtung des §182b Abs1 ABGB:
§182b Abs1 legt fest, daß die im Erbrecht begründeten Rechte zwischen den leiblichen Eltern und deren Verwandten einerseits und dem Wahlkind andererseits ebenfalls aufrecht bleiben. Abs2 leg.cit. bestimmt sodann, daß bei der gesetzlichen Erbfolge in das Vermögen des Wahlkindes die Wahleltern und deren Nachkommen den leiblichen Eltern und deren Nachkommen vorgehen und daß, wenn die Adoption nur durch einen Wahlvater oder eine Wahlmutter erfolgte, der Nachlaß je zur Hälfte auf den Stamm des Wahlelternteiles und des (anderen) leiblichen Elternteiles fällt.
Nach Wortlaut und Sinn bilden beide Absätze des §182b eine untrennbare Einheit; es ist offenkundig die Absicht des Gesetzgebers, mit der in zwei Absätze gegliederten Regelung die gesetzliche Erbfolge im Falle einer Adoption festzulegen.
Ausgehend hievon haben die Antragsteller, die nur den Absatz 1 des §182b ABGB bekämpfen, die Anfechtung zu eng gehalten. Denn selbst wenn ihre verfassungsrechtlichen Bedenken zutreffen sollten, könnte eine Aufhebung des Abs1 des §182b ABGB nur dazu führen, daß der unbekämpfte Abs2 in Verbindung mit den allgemeinen Bestimmungen des Erbrechtes für die leiblichen Angehörigen anzuwenden wäre, nicht aber dazu, daß die Bestimmungen des Erbrechtes, wie es im Falle der Adoption geregelt ist, für die Antragsteller beseitigt würden. Gerade letzteres wäre aber das Ziel der Anfechtung, in der geltend gemacht wird, daß angesichts des §182 Abs2 die in §182b Abs1 verfügte Aufrechterhaltung der im Erbrecht begründeten Rechte zwischen den leiblichen Eltern und deren Verwandten einerseits und dem Wahlkind und dessen minderjährigen Nachkommen andererseits gegen das Gleichheitsgebot und das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verstieße.
Die nur den ersten Absatz des §182b ABGB bekämpfende Anfechtung ist somit unzulässig.
6.3.4. Anfechtung des §183 Abs1 ABGB:
Der erste Satz dieser ebenfalls angefochtenen Bestimmung legt fest, daß das Wahlkind den Familiennamen des Annehmenden erhält. Der zweite Satz regelt den Namen eines an Kindesstatt angenommenen Ehegatten. Die Antragsteller machen geltend, daß der Verlust des ursprünglichen Namens die Identität des Kindes beeinträchtige. Sie meinen, daß entweder die Beziehungen und der Name wie vor der Adoption aufrecht bleiben müßten, oder daß das Kind mit der Adoption zur Gänze aus seiner bisherigen Familienzugehörigkeit auszuscheiden hätte.
Allen drei Antragstellern ist entgegenzuhalten, daß sie mit diesem Vorbringen keine ihnen zustehenden Rechte, in die die angegriffene Regelung eingreift, darlegen. Der Antrag, §183 Abs1 ABGB als verfassungswidrig aufzuheben, ist schon deshalb unzulässig, weil die angefochtene Bestimmung in subjektive Rechte der Antragsteller nicht eingreift.
6.3.5. Anfechtung des §259 AußerStrtG:
Diese von den Antragstellern bekämpfte Regelung ermöglicht die sogenannte Inkognitoadoption. Die Antragsteller machen geltend, daß durch die Inkognitoadoption das Erlöschen der "familienrechtlichen Beziehungen noch verstärkt" würde. Im Hinblick auf §259 AußerStrG werde ihnen nämlich sogar die Einsicht in die Adoptionsakten verweigert. Die Antragsteller erblicken darin eine Diskriminierung und eine "Verachtung des Privat- und Familienlebens".
Den Antragstellern ist entgegenzuhalten, daß §259 leg.cit. nicht in ihre Rechtssphäre eingreift; die Regelung betrifft nur die Kenntnis des Namens, den das Wahlkind durch die Adoption erhielt. Wie von den Antragstellern bei der mündlichen Verhandlung ausgeführt, war ihnen dieser aber schon vor Einbringung des Individualantrages bekannt, sodaß sie durch die angegriffene Regelung auch insofern nicht mehr betroffen sein können. Soweit die Antragsteller schließlich geltend machen, §259 AußerStrG sei die Rechtsgrundlage, aufgrund derer ihnen die Akteneinsicht in den Adoptionsakt verweigert werde, genügt es, auf den an sie ergangenen Beschluß des OGH vom 5.3.1992, Z7 Ob 514/92, zu verweisen.
Auch hinsichtlich der Anfechtung des §259 AußerStrG erweist sich die Antragstellung somit als unzulässig.
7. Hinsichtlich §182 Abs2 ABGB hat der Verfassungsgerichtshof aufgrund der zulässigen Anfechtungen des Erst- und Zweitantragstellers in der Sache selbst erwogen:
Nach §182 Abs2 ABGB erlöschen mit den in §182a bestimmten Ausnahmen die nicht bloß in der Verwandtschaft an sich (§40) bestehenden familienrechtlichen Beziehungen zwischen den leiblichen Eltern und deren Verwandten und dem Wahlkind mit dem Wirksamwerden der Adoption. Die Antragsteller erblicken darin eine Unmenschlichkeit gegenüber dem Kind, ihnen gegenüber aber einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot, der darin zu erblicken sei, daß einerseits die familienrechtlichen Beziehungen für erloschen erklärt werden, andererseits aber die finanziellen Verpflichtungen für Unterhalt, Versorgung, Heiratsgut und Ausstattung, sowie erbrechtliche Ansprüche aufrecht bleiben. Die Regelung verstoße auch gegen den nach Art8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Anspruch auf Achtung des Familienlebens.
Der Verfassungsgerichtshof teilt die Ansicht, daß auch die Beziehung naher Verwandter, insbesondere der Großeltern zum Enkelkind, vom Schutzumfang des Art8 EMRK erfaßt ist, wie dies auch dem Bericht der EKMR im Fall Marckx zu entnehmen ist (siehe EuGRZ 1978, 234 ff und Dohr in Ermacora/Nowak/Tretter, Die europäische Menschenrechtskonvention, 1983, S. 400). Der Verfassungsgerichtshof ist aber weiters der Ansicht, daß Eingriffe in den Anspruch auf Achtung des Familienlebens durch adoptionsrechtliche Regelungen, die den in einer demokratischen Gesellschaft üblichen Maßnahmen entsprechen, im Gesetzesvorbehalt des Art8 Abs2 leg.cit. Deckung finden, wenn sie dem Schutz der Rechte und Freiheiten anderer, nämlich des Wahlkindes und seiner Wahleltern dienen.
Der Verfassungsgerichtshof verweist hiezu zunächst auf sein Erkenntnis VfSlg. 12103/1989 S. 731 ff, in welchem er dargetan hat, daß ein Eingriff in das durch Art8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (nur) dann gerechtfertigt ist, wenn er einerseits gesetzlich vorgesehen und andererseits in einer demokratischen Gesellschaft zur Erreichung eines der im Art8 Abs2 EMRK taxativ angeführten Zwecke notwendig ist. Er verwies weiters darauf, daß dem Gesetzgeber bei der Beurteilung der Notwendigkeit des Eingriffes ein rechtspolitischer Gestaltungsfreiraum eingeräumt ist. Der Begriff "notwendig" ist nicht so eng zu verstehen, daß der Gesetzgeber nur auf eine ("beste") Lösung fixiert wäre. Der Verweis auf die demokratische Gesellschaft muß vielmehr dahin verstanden werden, daß den demokratisch gewählten parlamentarischen Organen der Konventionsstaaten eine Ermächtigung eingeräumt ist, notwendige Einschränkungen im Prinzip selbst zu bestimmen.
Der Verfassungsgerichtshof hält an dieser Rechtsprechung fest. Die bekämpfte Regelung überschreitet den dem Gesetzgeber nach Art8 Abs2 EMRK zur Verfügung stehenden Gestaltungsfreiraum - entgegen der Ansicht der Antragsteller - nicht. Dem Verfassungsgerichtshof scheint nämlich nicht zweifelhaft, daß ein Hineinwachsen des (Adoptiv)Kindes in eine neue Familie eines besonderen Schutzes vor Störungen bedarf (siehe hiezu auch 107 BlgNR IX. GP, 29). Die bekämpfte Regelung überschreitet nicht den Rahmen dessen, was für Adoptionsregelungen in einer demokratischen Gesellschaft üblich ist; ein Vergleich mit anderen nationalen Rechtsordnungen, wie er vom Gesetzgeber insbesondere mit den Adoptionsgesetzen Belgiens, der Bundesrepublik Deutschland, Dänemarks, Frankreichs und der Niederlande angestellt wurde, rechtfertigt diese Auffassung, auch wenn, wie die Antragsteller behaupte