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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ABGB §1332;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/06/0019Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Beschwerdesache des J in O, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in L, 1. über dessen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur gehörigen Verbesserung der zur Zl. 95/06/0110 protokollierten Beschwerde (Zl. 95/06/0233) sowie 2. über seine Beschwerde gegen den Bescheid der Stmk LReg vom 28. Oktober 1994, Zl. 03-20.00 58-94/1, betr Zurückweisung einer Vorstellung in einer Sache nach dem Steiermärkischen Landesstraßenverwaltungsgesetz 1964 (Zl. 96/06/0019, zuvor Zl. 95/06/0110) (mP: Marktgemeinde O, vertr durch den Bgm),
Spruch
1. den Beschluß gefaßt:
Dem Wiedereinsetzungsantrag wird stattgegeben.
2. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers in seinen Schriftsätzen, des angefochtenen Bescheides und den weiters vorgelegten Beilagen geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:
Mit "Bescheid" vom 14. April 1993 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 1 und 3 des Steiermärkischen Landesstraßenverwaltungsgesetzes 1964 "zur Sicherstellung der Erhaltung des öffentlichen Interessentenweges "MK" in die öffentlich-rechtliche Weggenossenschaft "MK" mit der Wirkung einbezogen, daß die Mitgliedschaft und damit die Pflicht zur Beitragsleistung auf den jeweiligen Besitzer der beteiligten Liegenschaft übergeht. Ihre jährliche Leistung zu den Kosten der Erhaltung des öffentlichen Interessentenweges "MK" beträgt 9,5 %. Die Beitragsleistung der Marktgemeine O beträgt 30 %".
Begründend wurde ausgeführt, der Gemeinderat der Marktgemeinde O habe in seiner öffentlichen Sitzung am 29. Juli 1991 den Beschluß gefaßt, die Liegenschaftseigentümer und sonstigen Verkehrsinteressenten am öffentlichen Interessentenweg "MK" in eine öffentlich-rechtliche Weggenossenschaft "MK" zusammenzufassen. Diese Verordnung sei in der Zeit vom 31. Juli bis 20. August 1991 an der Amtstafel öffentlich kundgemacht worden. Zur Ermittlung der Kosten der Erhaltung dieses öffentlichen Interessentenweges sei ein Gutachten des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung eingeholt worden, worin nach einem vorangegangenen Ermittlungsverfahren "alle Einzugsflächen und Verkehrsfrequenzen entsprechend ihrer Bewirtschaftung und Betriebsform nach Faktoren berechnet" worden seien. Dieses Gutachten sei dem Beschwerdeführer im Rahmen einer mündlichen Besprechung am "19.5.1988" zur Kenntnis gebracht worden, wobei der Beschwerdeführer sinngemäß die Einwendung erhoben habe, er habe einem näher bezeichneten Organwalter des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vorgeworfen, "daß die Erstellung des Beitragsschlüssels sehr bauernfeindlich ist und es sicher einen besseren Sachverständigen geben wird. Außerdem müßte die Marktgemeinde O mindestens 50 % übernehmen". Dieses Vorbringen sei nicht geeignet, die Schlüssigkeit des Gutachtens in Frage zu stellen (dessen Inhalt wird in der Folge wiedergegeben). Die im Gutachten ersichtliche Berechnungsart sei auch hinsichtlich aller anderen Verkehrsinteressenten der Beitragsleistung zugrundegelegt worden. Das Gutachten sei "nach Ansicht der Behörde 1. Instanz" als durchaus schlüssig anzusehen und es sei das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet gewesen, Zweifel an der Schlüssigkeit des Gutachtens entstehen zu lassen.
Diese - vom Beschwerdeführer in Ablichtung vorgelegte - Erledigung ist mit "Bescheid" überschrieben, bescheidmäßig gegliedert und weist auf der ersten Seite den Kopf "Marktgemeinde O, Bezirk Judenburg, Steiermark", die Postleitzahl und Telefonnummer, sowie die Geschäftszahl, den Gegenstand der Verwaltungssache sowie die Datierung auf. Sie ist an den Beschwerdeführer adressiert. An die Begründung schließt sich eine Rechtsmittelbelehrung an, wonach gegen diesen Bescheid das ordentliche Rechtsmittel der Berufung an den Gemeinderat der Marktgemeinde O zulässig sei. Die Fertigungsklausel lautet: "Der Bürgermeister: (unleserliche Unterschrift)". Daneben ist das Rundsiegel der Gemeinde angebracht. Ein Beglaubigungsvermerk fehlt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Vorstellung an die belangte Behörde, weil seiner Ansicht nach die Rechtsmittelbelehrung unzutreffend, der Bescheid vielmehr dem Gemeinderat zuzuordnen und "daher nicht eine Berufung an dieses Kollegialorgan zu erheben sei". In dieser Vorstellung sowie in einer weiteren Rechtsmittelschrift verwies er darauf, daß, sollte sich die belangte Behörde dieser Ansicht nicht anschließen, die Rechtsmittelschrift als Berufung zu werten sei, "da den allgemeinen Verwaltungsverfahren ein übertriebener Formalismus fremd sei und eine falsche Bezeichnung nicht schade".
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Vorstellung als unzulässig zurückgewiesen. Zusammenfassend ging sie davon aus, daß der bekämpfte Bescheid dem Bürgermeister zuzurechnen sei, der hiefür auch zuständig gewesen sei (wird näher ausgeführt). Somit hätte vorliegendenfalls gegen den Bescheid des Bürgermeisters ausschließlich die Berufung an den Gemeinderat erfolgen können. Das vorliegende Rechtsmittel sei als Vorstellung bezeichnet; auch habe der Vorstellungswerber in der Begründung seines Rechtsmittels den Versuch unternommen, darzulegen, warum seiner Meinung nach gegen diesen Bescheid nur eine Vorstellung an die Aufsichtsbehörde zulässig sei. Er habe darüberhinaus ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Steiermärkische Landesregierung als Aufsichtsbehörde den Bescheid des Bürgermeisters aufheben möge. Somit sei klargestellt, daß eine Vorstellung erhoben worden sei, bevor der gemeindeinterne Instanzenzug ausgeschöpft worden sei. Auch der Hinweis in der ergänzten Rechtsmittelschrift, daß die Eingabe allenfalls als Berufung zu werten sei, vermöge "an der Tatsache des unrichtig eingebrachten Rechtsmittels nichts zu ändern. Aus dem eindeutigen Antrag sowohl in der Vorstellung als auch in der ergänzenden Rechtsmittelschrift war es dem Gemeinderat nicht möglich, diese Vorstellung als falsch bezeichnete Berufung anzusehen und in der Sache selbst zu entscheiden. Die Gemeinde war vielmehr verhalten, diese Vorstellung der Aufsichtsbehörde vorzulegen". Die Einbringung einer Vorstellung sei aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor Erschöpfung des Instanzenzuges innerhalb der Gemeinde unzulässig.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluß vom 27. Februar 1995, B 2778/94-4, deren Behandlung ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
In weiterer Folge wurde das vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängige Verfahren mit Beschluß vom 14. September 1995, Zl. 95/06/0110-5 (die mit der Urschrift nicht übereinstimmenden Ausfertigungen in der Fassung der Berichtigungsverfügung vom 11. November 1995, Zl. 95/06/0110-7), gemäß den §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG eingestellt, weil der Beschwerdeführer der an ihn ergangenen Aufforderung vom 16. Mai 1995, die Mängel der gegen den angefochtenen Bescheid eingebrachten Beschwerde zu beheben, nicht gehörig (nämlich unvollständig) nachgekommen war, weil entgegen dem Verbesserungsauftrag keine (weitere) Ausfertigung, sondern lediglich eine nicht unterfertigte Kopie der Beschwerde (an den Verfassungsgerichtshof) vorgelegt wurde.
Mit dem vorliegenden, zur Zl. 95/06/0233 protokollierten, fristgerecht eingebrachten Antrag begehrt der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur rechtzeitigen, gehörigen Verbesserung der Beschwerde und legt in einem eine unterfertigte Ausfertigung der seinerzeitigen Beschwerde vor.
Aufgrund der vorliegendenfalls unbedenklichen Erklärung der mit der Sache befaßten Kanzleiangestellten im Einklang mit dem Vorbringen im vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, daß der mit der Sache befaßte rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers die Zahl der im Sinne des Verbesserungsauftrages erforderlichen Schriftsätze bzw. Beilagen überprüft hatte, in der Folge aber der mit der manipulativen Abwicklung betrauten, bislang verläßlichen Kanzleiangestellten insoweit ein Versehen unterlief, als sie mit dem Konvolut nicht die für den Verwaltungsgerichtshof bestimmte, - unterfertigte - Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof kuvertierte, sondern eine ebenfalls im Akt befindliche, nicht unterfertigte Kopie (was in der Folge zur Einstellung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof mit dem genannten Beschluß vom 14. September 1995 führte).
Vorliegendenfalls ist der Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag zwar durch Vorlage einer unterfertigten, daher gehörigen Ausfertigung der Beschwerde nachgekommen, aber nicht innerhalb der mit der Berichterverfügung vom 16. Mai 1995 eingeräumten Frist, sondern erst mit dem vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag, und daher verspätet.
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Diese Voraussetzungen sind vorliegendenfalls gegeben: Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich das Versehen der an sich zuverlässigen Kanzleikraft (das dem Rechtsfreund des Beschwerdeführers und in weiterer Folge dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist) noch als "minderer Grad des Versehens" zu qualifizieren, sodaß die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand antragsgemäß zu bewilligen war. (Der Vollständigkeit halber ist aber im Hinblick auf ein Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag darauf hinzuweisen, daß die Abfertigung der fehlerhaften, weil nicht mit der beschlossenen Entscheidung übereinstimmenden Ausfertigungen des Einstellungsbeschlusses vom 14. September 1995 nicht auf ein Versehen des Berichters, sondern der Geschäftsstelle zurückzuführen war. Das Vorbringen im Antrag, der Berichter habe in dem Telephonat, in welchem diese Umstände aufgeklärt wurden, von "seinem Versehen" gesprochen, beruht auf einem Mißverständnis.)
Gemäß § 46 Abs. 5 VwGG tritt hiedurch das verwaltungsgerichtliche Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat (ohne daß es einer formellen Behebung des Einstellungsbeschlusses vom 14. September 1995 bedürfte).
In der Sache selbst hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat über die Beschwerde erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Als Beschwerdepunkt führt der Beschwerdeführer aus, er sei "in seinen Rechten insbesondere dadurch verletzt, daß die belangte Behörde entgegen dem § 7 Abs. 5 Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz eine Entscheidung in der Sache selbst verweigerte und infolge einer unrichtigen Rechtsansicht die Vorstellung als unzulässig zurückwies. Dieselbe Verpflichtung, mit nahezu identem Wortlaut, ergibt sich aus dem § 94 Abs. 5 der Steiermärkischen Gemeindeordnung. Des weiteren wurde, sollte die Rechtsansicht der belangten Behörde richtig sein, das Gesetz dadurch verletzt, daß in erster Instanz entgegen dem § 45 Abs. 2 Steiermärkisches Landesstraßenverwaltungsgesetz der Bürgermeister über das Ausmaß und die Art der Beitragsleistung zu den Kosten der Herstellung und Erhaltung des öffentlichen Interessentenweges entschied, obwohl hiezu nach dieser Gesetzesstelle die "Gemeinde" (durch Gemeinderatsbeschluß) ausschließlich befugt ist".
Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, entgegen der Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid sei die Erledigung vom 14. April 1993 nicht dem Bürgermeister, sondern dem - hiefür zuständigen - Gemeinderat zuzurechnen; es handle sich dabei um einen sogenannten Intimationsbescheid (wird näher ausgeführt).
Dem ist folgendes zu entgegnen: Im Beschwerdefall ist nicht primär entscheidend, ob der Bürgermeister oder der Gemeinderat rechtens zuständig war, sondern vielmehr, wem diese Erledigung zuzurechnen ist. Nach den gemäß Art. II Abs. 2 lit. B Z. 30 EGVG auch auf das Verfahren vor den Organen der Gemeinde anzuwendenden Bestimmungen des § 58 Abs. 3 iVm § 18 Abs. 4 AVG muß jede schriftliche Ausfertigung eines Bescheides unter anderem die Bezeichnung der Behörde, die die Entscheidung getroffen hat, enthalten. Ist diese Behörde eine Kollegialbehörde, so ist diesem Erfordernis auch dann durch ihre Bezeichnung im Bescheid (wenngleich nicht notwendigerweise im Spruch) Rechnung zu tragen, wenn der auf einem Beschluß der Kollegialbehörde beruhende Bescheid durch eine andere Behörde mitgeteilt (intimiert) wird. Fehlt dem Bescheid jeder Hinweis darauf, daß er auf einem Beschluß eines Kollegialorganes beruht, so ist die Frage der Zurechnung dieses Bescheides nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf der Grundlage des äußeren Tatbestandes zu beantworten (siehe dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 12. Oktober 1995, Zl. 94/06/0075, unter Hinweis auf Vorjudikatur).
Vorliegendenfalls enthält die Erledigung vom 14. April 1993 (siehe die vorstehende Sachverhaltsdarstellung) weder im Kopf, noch im Spruch, noch in der Fertigungsklausel einen Hinweis darauf, daß sie sich auf einen Beschluß des Gemeinderates gründe; überdies wird in der Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit einer Berufung an den Gemeinderat verwiesen. Damit ist diese Erledigung unter Bedachtnahme auf die erwähnten Grundsätze dem Bürgermeister als monokratischer Behörde und nicht dem Gemeinderat zuzurechnen. Darauf, ob rechtens der Bürgermeister entschieden hat oder ob der Gemeinderat zur Entscheidung berufen gewesen wäre, wie der Beschwerdeführer meint, kommt es für die hier entscheidende Frage, wem die Erledigung zuzurechnen ist, jedenfalls vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles nicht an (sodaß diese strittige Frage vorliegendenfalls auch nicht zu lösen ist). Damit hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die Vorstellung jedenfalls im Ergebnis schon deshalb zutreffend zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, sollte die Rechtsansicht der belangten Behörde richtig sein, so hätte sie die Behandlung des Rechtsmittels an die zuständige Behörde abtreten müssen, zumal er ausdrücklich ausgeführt habe, daß diesfalls die von ihm eingebrachte Vorstellung als Berufung anzusehen sei. Es sei aber auch vorgebracht worden, daß die Vorstellungsgründe als Berufungsgründe zu werten seien, sodaß einer Abtretung an die zuständige Behörde nichts im Wege gestanden sei, dies auch dann nicht, "wenn der Antrag dahin lautet, die Steiermärkische Landesregierung als Aufsichtsbehörde wolle den bekämpften Bescheid der Marktgemeinde O vom 14.04.1993 aufheben". Der Antrag wäre "ohne weiteres darauf umzudeuten gewesen, nämlich daß dieser auch für die, nach Ansicht der belangten Behörde, zuständige gelten soll".
Dem ist zu entgegnen, daß der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen nicht aufzuzeigen vermag, daß er durch den angefochtenen Bescheid, mit welchem die von ihm angerufene belangte Behörde seine Vorstellung zutreffend als unzulässig zurückgewiesen hatte, im Beschwerdepunkt verletzt wurde.
Aus verfahrensökonomischen Gründen ist aber noch folgendes anzufügen: Gemäß § 18 Abs. 4 AVG müssen alle schriftlichen Ausfertigungen auch mit der unter leserlicher Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, daß die Ausfertigung mit der Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist.
Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Ablichtung des als "Bescheid" bezeichneten erstinstanzlichen Verwaltungsaktes enthält eine Fertigungsklausel, welche neben dem Abdruck des Amtssiegels der Gemeinde die Worte "der Bürgermeister" sowie eine unleserliche Unterschrift aufweist, die daher nicht als leserliche Beifügung des Namens des die Erledigung genehmigenden im Sinne der wiedergegebenen verfahrensrechtlichen Bestimmung angesehen werden kann. Die Erledigung enthält auch keinen Beglaubigungsvermerk. Diesem erstinstanzlichen Verwaltungsakt fehlt daher der Bescheidcharakter, woran auch der Umstand nichts ändern kann, daß für den Beschwerdeführer allenfalls die Möglichkeit bestanden hätte, mit Hilfe der in der Erledigung erwähnten Bezeichnung der den Verwaltungsakt erlassenden Behörde den Namen des Bürgermeisters zu ermitteln, der diese Erledigung genehmigt hat (siehe dazu beispielsweise die in Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, in E 22 zu § 18 AVG wiedergegebene hg. Judikatur oder auch beispielsweise aus jüngerer Zeit das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 1994, Zl. 94/05/0097).
Geht man davon aus, daß die vom Beschwerdeführer vorgelegte Ablichtung mit dem Original, das heißt, mit der ihm zugestellten Erledigung vom 14. April 1993 übereinstimmt, würde dies bedeuten, daß sich das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht gegen einen Bescheid gerichtet hätte, mit der Folge, daß das Rechtsmittel auch deshalb zurückzuweisen gewesen wäre; dies auch von der Berufungsbehörde, wenn man davon ausginge, daß es sich um eine Berufung gehandelt hätte (siehe dazu beispielsweise das bereits genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Oktober 1994, Zl. 94/05/0097, u. v.a.).
Da somit bereits die Ausführungen in der Beschwerde erkennen lassen, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Beglaubigung der Kanzlei Behördenbezeichnung Behördenbezeichnung Amtssiegel Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Fertigungsklausel Frist Intimation Zurechnung von Bescheiden Mängelbehebung Unterschrift des Genehmigenden ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995060233.X00Im RIS seit
03.04.2001