TE Vwgh Beschluss 1996/1/25 95/06/0266

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Veröffentlicht am 25.01.1996
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Index

L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Tirol;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §73 Abs2;
B-VG Art116 Abs2;
B-VG Art118 Abs2;
GdO Tir 1966 §46;
VwGG §27;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/06/0267 95/06/0268

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. König, in der Beschwerdesache des J in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in I, gegen den Gemeindevorstand der Gemeinde Seefeld wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in drei Bausachen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheiden des Bürgermeisters der Gemeinde Seefeld vom 15. Oktober 1975, 20. April 1976 und 4. Juli 1977, alle dem Beschwerdeführer am 5. Oktober 1994 zugestellt, wurden Bauansuchen des A bewilligt. Die gegen diese Bescheide eingebrachten Berufungen des Beschwerdeführers hat der Gemeindevorstand der Gemeinde Seefeld nach dem Beschwerdevorbringen bis zum Einbringen der Säumnisbeschwerden an den Verwaltungsgerichtshof nicht erledigt.

Die Säumnisbeschwerden erweisen sich aus nachfolgenden Gründen als unzulässig:

Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.

Gemäß § 73 Abs. 2 AVG geht im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen die ausständige Entscheidung die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat vorgesehen ist, auf diesen über. Ein solcher Antrag ist unmittelbar bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Gemäß § 46 der Tiroler Gemeindeordnung 1966 in der geltenden Fassung ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, der Bürgermeister zur Erlassung der Bescheide in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zuständig. Über Berufungen hat der Gemeindevorstand (Stadtrat) zu entscheiden. Die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse übt in allen Fällen der Gemeinderat aus. Im Rahmen der oberbehördlichen Befugnisse obliegt dem Gemeinderat auch die Entscheidung über Anträge auf Übergang der Entscheidungspflicht im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG, und zwar ungeachtet der Tatsache, daß dem Gemeinderat gemäß der zitierten Bestimmung der Tiroler Gemeindeordnung nicht die Qualifikation einer im Instanzenzug übergeordneten Behörde zukommt. Der Gemeinderat ist daher stets, d.h. in jedem einzelnen Fall des eigenen Wirkungsbereiches die höchste sachlich in Betracht kommende Oberbehörde (siehe das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 1975, Slg. Nr. 8.741/A). Daraus ergibt sich, daß gegen den Gemeindevorstand nicht die Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden kann, es muß vielmehr (zunächst) ein Devolutionsantrag (§ 73 Abs. 2 AVG) an den Gemeinderat gestellt werden (vgl. den hg. Beschluß vom 16. Oktober 1973, Slg. Nr. 8.483/A).

Nun hat zwar der Beschwerdeführer jeweils einen Antrag gemäß § 73 AVG wegen nicht rechtzeitiger Erledigung seiner Berufung durch den Gemeindevorstand eingebracht; er hat aber als belangte, säumige Behörde nach wie vor den Gemeindevorstand der Gemeinde Seefeld bezeichnet. Aufgrund des jeweils eingebrachten Antrages gemäß § 73 AVG war aber nunmehr der Gemeinderat zur Entscheidung über die Berufungen des Beschwerdeführers zuständig. Die falsche Bezeichnung der belangten Behörde ist aber bei Erhebung einer Säumnisbeschwerde nicht verbesserungsfähig, weshalb die Beschwerden ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen waren (vgl. dazu den hg. Beschluß vom 24. September 1991, Zl. 91/05/0131, und die darin zitierte Vorjudikatur).

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde Mängelbehebung Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995060266.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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