Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
05.07.2019Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG 2005 §41aRechtssatz
Abgesehen davon, dass der Befreiungsschein gemäß § 4c AuslBG nicht den Zweck hat, als Reisedokument zu dienen, ist hinsichtlich des Gebotes der praktischen Wirksamkeit („effet utile“) anzumerken, dass – wenn es denn eine Grundlage für einen unionsrechtlichen Anwendungsvorrang geben würde – sich der Anspruch auf eine wirksame und im internationalen Vollzug anerkannte Aufenthaltsberechtigungskarte beschränken müsste und nicht (überschießend) eine Erteilung eines Aufenthaltstitel geboten wäre, bloß um zu einem vermeintlich effektiveren Berechtigungsnachweis zu gelangen.
Schlagworte
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Rot-Weiß-Rot – Karte plus; Richtlinie 2011/98/EU; Assoziationsabkommen; BefreiungsscheinAnmerkung
VfGH v. 28.11.2019, E 3122/2019; AblehnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.151.007.5395.2019Zuletzt aktualisiert am
14.12.2022