RS Lvwg 2019/7/5 VGW-151/007/5395/2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.07.2019
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

05.07.2019

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
41/02 Passrecht Fremdenrecht
E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020

Norm

NAG 2005 §41a
AuslBG §4c
FPG §111
ARB 1/80 Art. 6 Abs1 dritter Spiegelstrich
  1. AuslBG § 4c heute
  2. AuslBG § 4c gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  3. AuslBG § 4c gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997

Rechtssatz

Abgesehen davon, dass der Befreiungsschein gemäß § 4c AuslBG nicht den Zweck hat, als Reisedokument zu dienen, ist hinsichtlich des Gebotes der praktischen Wirksamkeit („effet utile“) anzumerken, dass – wenn es denn eine Grundlage für einen unionsrechtlichen Anwendungsvorrang geben würde – sich der Anspruch auf eine wirksame und im internationalen Vollzug anerkannte Aufenthaltsberechtigungskarte beschränken müsste und nicht (überschießend) eine Erteilung eines Aufenthaltstitel geboten wäre, bloß um zu einem vermeintlich effektiveren Berechtigungsnachweis zu gelangen.

Schlagworte

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Rot-Weiß-Rot – Karte plus; Richtlinie 2011/98/EU; Assoziationsabkommen; Befreiungsschein

Anmerkung

VfGH v. 28.11.2019, E 3122/2019; Ablehnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.151.007.5395.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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