Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
05.07.2019Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG 2005 §41aRechtssatz
In Hinblick auf die Einreise bzw. den Aufenthalt in einem anderen EU- bzw. Schengen-Staat sind auch im Anwendungsbereich des Art. 6 ARB 1/80 jedenfalls die in diesem Staat maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften zu beachten. Die betreffenden türkischen Staatsangehörigen müssen daher – sofern sie im jeweiligen Staat der Visumspflicht unterliegen – ein Visum beantragen, zumal eine Berechtigung gemäß Art. 6 ARB 1/80 nur Rechtswirkungen im jeweiligen Mitgliedstaat entfalten kann.
Schlagworte
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Rot-Weiß-Rot – Karte plus; Richtlinie 2011/98/EU; Assoziationsabkommen; BefreiungsscheinAnmerkung
VfGH v. 28.11.2019, E 3122/2019; AblehnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.151.007.5395.2019Zuletzt aktualisiert am
14.12.2022