Entscheidungsdatum
14.06.2022Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schattauer über die Beschwerde des Herrn A. B., Wien, C.-straße, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Margareten, vom 17.03.2022, Zahl VStV/…/2021, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1b iVm § 5 Abs. 1 StVO, BGBl. Nr. 159/1969, zuletzt geändert durch BGBl. l Nr. 6/2017,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 160,--, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.
III. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die belangte Behörde erkannte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 17.03.2021 schuldig, er habe am 02.12.2021, 19.20 Uhr, in 1050 Wien, Leopold-Rister-Gasse 5 ein Fahrrad in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt.
Wegen Verletzung von § 99 Abs. 1b StVO iVm § 5 Abs. 1 StVO verhängte die belangte Behörde gemäß § 99 Abs. 1b StVO über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von € 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 7 Tage) und schrieb gemäß § 64 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € 80,-- vor. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer der Ersatz der Barauslagen in Höhe von € 792,-- für die Blutanalyse durch das Analyseinstitut Seibersdorf Labor auferlegt.
Mit Schreiben vom 11.4.2022 erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist Beschwerde gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde und brachte im Wesentlichen vor, dass er zu keinem Zeitpunkt durch Suchtgift beeinträchtigt gewesen sei. Die amtsärztliche Untersuchung sei eine Farce gewesen, die Laborbefunde habe er nie zu Gesicht bekommen. Weiters habe er momentan kaum Einkommen und könne die Strafe unmöglich bezahlen. Er beantrage Aufhebung des Strafbescheids, Einstellung des Verfahrens sowie in eventu Strafminderung.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen:
Der Beschwerdeführer lenkte am 02.12.2021, 19.20 Uhr, in 1050 Wien, Leopold-Rister-Gasse 5 ein Fahrrad in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand.
Aufgrund des auffälligen Fahrverhaltens (Fahren in Schlangenlinien) wurde der Beschwerdeführer von Organen der LPD Wien angehalten und in der Folge wegen weiterer auf Suchtgiftkonsum hindeutender Umstände (gerötete Bindehäute, aufgeregtes Verhalten, Eingeständnis der Konsumation von „Speed“ am Vorabend, aufgeregtes Verhalten uam.) dem Amtsarzt vorgeführt.
Der Amtsarzt der LPD Wien unterzog den Beschwerdeführer einer Untersuchung sowie diverser psychophysischer Bewegungs- und Konzentrationstests und stellte dabei u.a. einen erhöhten Muskeltonus, unkoordinierte Bewegungen, Zittern der Augenlider, bei geschlossenen Augen feines Zittern, stark erweiterte Pupillen und gerötete Skleren fest. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Untersuchung an, "am Vortag" Amphetamin konsumiert zu haben. Zugleich wurde beim Beschwerdeführer ein Urintest durchgeführt, welcher positiv für Amphetamin ausfiel. Im Anschluss an die Untersuchung hielt der Amtsarzt in seinem Gutachten vom 02.12.2021, 20:51 Uhr, fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund der beobachteten Symptome und der Ergebnisse der psychophysischen Tests zum Zeitpunkt des Lenkens des Fahrzeuges durch Übermüdung und Suchtgift beeinträchtigt und nicht fahrfähig war.
Dem Beschwerdeführer wurde vom Amtsarzt zudem Blut abgenommen und dieses an das Analyseinstitut Seibersdorf Labor GmbH übermittelt. Laut Befund und Gutachten des Dr. D. vom 10.12.2021 wurden folgende Substanzen im Blut des Beschwerdeführers nachgewiesen: Wirkstoff Amphetamin in Konzentration 25 ng/ml. Das Gutachten führt dazu aus, dass damit der Konsum von Amphetamin eindeutig bestätigt werde; Konzentrationen ab 25 ng/ml können mit charakteristischen Wirkungen sowie einer straßenverkehrsrelevanten Beeinträchtigung assoziiert sein.
Für die Blutanalyse entstanden Barauslagen in der Höhe von € 792,--.
Im amtsärztlichen Abschlussgutachten vom 10.01.2022 hielt der Amtsarzt der LPD Wien nochmalig fest, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Anhaltung durch den Konsum von Amphetaminen beeinträchtigt und nicht fahrfähig war.
Bei der Beweiswürdigung waren folgende Erwägungen maßgeblich:
Die Feststellungen – insbesondere jene zur vorliegenden Suchtgiftbeeinträchtigung des Beschwerdeführers im Tatzeitpunkt – ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt (Akt des Verwaltungsgerichts sowie Akt der belangten Behörde), insbesondere der darin befindlichen Anzeige der LPD Wien vom 3.12.2021 (AS 1), den Formularen zur "Beobachtung des Fahrverhaltens" (AS 7) und "Beobachtung beim Anhalten oder Antreffen" (AS 9), dem polizeiamtsärztlichen Gutachten vom 2.12.2021 (AS 11 ff) sowie dem Befund und Gutachten der Seibersdorf Labor GmbH vom 10.12.2021 (AS 27 ff).
Sofern der Beschwerdeführer daher pauschal und unsubstantiiert behauptet, er habe das Fahrrad nicht in beeinträchtigtem Zustand gelenkt, so steht dieser Behauptung der nicht in Zweifel zu ziehende Akteninhalt – insbesondere das polizeiamtsärztliche Gutachten und die Ergebnisse der Blutanalyse - diametral entgegen, weshalb das nicht näher begründete Vorbringen des Beschwerdeführers, die amtsärztliche Untersuchung wäre eine Farce gewesen, nicht nachvollziehbar ist. Der Akteninhalt dokumentiert vielmehr eine den üblichen Standards entsprechende Beweisaufnahme, insbesondere auch im Hinblick auf die amtsärztliche Begutachtung. (Die vom BF im Übrigen selbst zugestandene) Konsumation und Beeinträchtigung durch Amphetamin sind weiters durch die Blutanalyse belegt, welche einen im Hinblick auf die Fahrtüchtigkeit relevanten Beeinträchtigungswert ausweist. In Übereinstimmung damit finden sich die Angaben der Anzeige legenden Beamten bspw. zur auffälligen Fahrweise des BF.
Die Beeinträchtigung durch Suchtmittel ist daher auf Grund des Gutachtens der Seibersdorf Labor GmbH sowie der amtsärztlichen Beurteilung zweifelsfrei erwiesen. Der Beschwerdeführer trat diesen Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen und war sein Vorbringen auch nicht geeignet, die Richtigkeit der Gutachten auch nur ansatzweise in Zweifel zu ziehen.
Rechtlich folgt daraus:
Die maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 161/2020, lauten:
"§ 5. Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol.
(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
(1a) bis (4a) […]
(5) Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des § 5a Abs. 4 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung gemäß Abs. 2
1. keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Abs. 1 erreichenden Alkoholgehalt ergeben hat oder
2. aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich war.
Wer zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem Arzt gebracht wird, hat sich einer Untersuchung durch diesen zu unterziehen; die genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.
(6) bis (8) […]
(9) Die Bestimmungen des Abs. 5 gelten auch für Personen, von denen vermutet werden kann, daß sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden; wer zum Arzt gebracht wird, hat sich der Untersuchung zu unterziehen. Die in Abs. 5 genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.
(9a) […]
(10) (Verfassungsbestimmung) An Personen, die gemäß Abs. 9 zu einem Arzt gebracht werden, ist nach Feststellung einer Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, eine Blutabnahme vorzunehmen. Die Betroffenen haben die Blutabnahme vornehmen zu lassen.
(11) bis (12) […]
§ 5a.
(1) […]
(2) Ist bei einer Untersuchung nach § 5 Abs. 2, 4a, 5, 6 oder 8 Z 2 eine Alkoholbeeinträchtigung festgestellt worden, so sind die Kosten der Untersuchung vom Untersuchten zu tragen. Dasselbe gilt im Falle der Feststellung einer Suchtgiftbeeinträchtigung. Die Kosten der Untersuchung sind nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136, vorzuschreiben.
(3) bis (4) […]
§ 99. Strafbestimmungen.
(1) bis (1a) […]
(1b) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt. …
Der Beschwerdeführer bestritt die Tatanlastung, sein Fahrrad in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nach geltender Rechtslage das wesentliche Beweisergebnis für die Annahme einer Beeinträchtigung durch Suchtgift das Ergebnis der klinischen Untersuchung durch den Arzt. Die Blutanalyse dient (allenfalls) der Bestätigung der ärztlichen Feststellung einer Beeinträchtigung durch Suchtgift. Wird auf Grund dieser Maßnahmen eine Beeinträchtigung durch Suchtgift, die zur Fahruntüchtigkeit führt, festgestellt, verstieß das Lenken oder Inbetriebnehmen des Fahrzeuges gegen § 5 Abs. 1 StVO 1960 (vgl. z.B. VwGH 2.5.2018, Ra 2018/02/0134 und VwGH 24.10.2016, Ra 2016/02/0133).
Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, kam der Amtsarzt nach einer zuvor durchgeführten klinischen Untersuchung in seinem nicht in Zweifel zu ziehenden Gutachten zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer aufgrund der beobachteten Symptome und der Ergebnisse der psychophysischen Tests zum Zeitpunkt des Lenkens des Fahrzeuges durch Suchtgift (und Übermüdung) beeinträchtigt und nicht fahrfähig war. Darüber hinaus wurde im Blut und im Urin des Beschwerdeführers Suchtgift (Amphetamin) nachgewiesen. Der Beschwerdeführer hat damit den objektiven Tatbestand des Verstoßes gegen § 99 Abs. 1b iVm § 5 Abs. 1 StVO in objektiver Hinsicht verwirklicht.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt – wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt – zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Die angelastete Verwaltungsübertretung ist als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren. Bei solchen Delikten obliegt es sohin gemäß § 5 Abs. 1 VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass im konkreten Fall die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne vorwerfbares Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge.
Der Beschwerdeführer hat sein mangelndes Verschulden an den Übertretungen weder behauptet noch glaubhaft gemacht. Auch aus dem Akteninhalt haben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass ihn an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Es war daher auch vom Vorliegen der subjektiven Tatseite auszugehen.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches – StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die vorliegende Übertretung ist gemäß § 99 Abs. 1b StVO mit einer Geldstrafe von € 800,-- bis € 3700,--, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen.
Zu der innerhalb dieses gesetzlichen Strafrahmens vorzunehmenden Strafzumessung (§ 19 Abs. 1 und 2 VStG) ist vorerst festzustellen, dass durch die gegenständliche Verwaltungsübertretung das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit, respektive der Hintanhaltung von Gefährdungen anderer Verkehrsteilnehmer, geschädigt wurde. Der Unrechtsgehalt der Tat an sich war daher keinesfalls – selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen – als geringfügig anzusehen. Es ist vielmehr von einem durchaus gravierenden Unrechtsgehalt auszugehen, da die Teilnahme – aufgrund einer Suchtgiftbeeinträchtigung – nicht verkehrszuverlässiger Lenker am Straßenverkehr eine erhebliche Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellt (vgl. VwGH 28.9.2004, 2001/18/0100). Auch die Benutzung eines Fahrrades in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand weist einen entsprechenden Unrechtsgehalt auf.
Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig bezeichnet werden, da weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift durch den Beschwerdeführer im konkreten Fall eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Nach der vorliegenden Aktenlage kommt dem Beschwerdeführer zur Tatzeit der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute. Andere Milderungs- und/oder Erschwerungsgründe sind demgegenüber nicht hervorgekommen. Aufgrund des Vorbringens des BF war von ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers auszugehen.
Die von der belangten Behörde verhängte Strafe in Höhe von € 800,-- stellt bereits die Mindeststrafe des Strafrahmens dar (vgl. § 99 Abs. 1b StVO).
Eine Herabsetzung der Strafe über die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe von € 800,-- hinaus ist nur unter den Voraussetzungen des § 20 VStG möglich. Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte Jugendlicher ist.
Für die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach § 20 VStG kommt es nicht bloß auf das Vorliegen von Milderungsgründen an, sondern vielmehr allein darauf, dass solche Gründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen, und zwar nicht der Zahl, sondern dem Gewicht nach (VwGH 27.2.1992, 92/02/0095; VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0096). Hierfür bleibt im vorliegenden Fall kein Raum, schon zumal keine Milderungsgründe vorliegen.
Ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG kam nicht in Betracht, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als gering angesehen werden konnten.
Eine Herabsetzung der Strafe kommt sohin nicht in Betracht und war das Straferkenntnis spruchgemäß zu bestätigten und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zur Vorschreibung des Ersatzes der Barauslagen in Höhe von € 792,-- für die Blutanalyse:
Kommt der untersuchende Arzt zu dem Ergebnis, dass eine entsprechende Beeinträchtigung vorliegt, ist die Voraussetzung des § 5a Abs. 2 StVO für die Verpflichtung, die Kosten der Untersuchung (hier: Blutanalyse) zu tragen, erfüllt. Dasselbe gilt im Falle der Feststellung einer Suchtgiftbeeinträchtigung (VwGH 29.5.2015, 2013/02/0259).
Im gegenständlichen Fall erfolgte die Berechnung der Kosten durch die Seibersdorf Labor GmbH nach den Standardsätzen des Gebührenanspruchsgesetzes. Seitens des Verwaltungsgerichtes ergab sich dabei kein Anhaltspunkt, weshalb die Richtigkeit der im Akt befindlichen Kostenaufstellung in Zweifel zu ziehen wäre. Dass nach der Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile eine höhere Gebühr geltend gemacht werden hätte können, aber – aufgrund einer Vorgabe des Bundesministeriums für Inneres aus dem Jahr 2001 zur bundesweiten Vereinheitlichung der Analysekosten – nur eine geringere Pauschalgebühr verrechnet wurde, vermag keine Rechtswidrigkeit der Gebührenbestimmung und Kostenvorschreibung zu begründen.
Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass sowohl die Durchführung der Blutanalyse als auch die Vorschreibung der dadurch anfallenden Kosten in Höhe von € 792,-- in rechtskonformer Weise erfolgte.
Die Beschwerde war daher auch in dieser Hinsicht als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde (LPD Wien) gemäß § 54b Abs. 3 VStG einen Antrag auf angemessenen Aufschub oder Teilzahlung stellen kann, wenn ihm aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung der Geldstrafe nicht zuzumuten ist.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens stützt sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.
Zum Revisionsausspruch:
Eine ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Die Strafbemessung erfolgte anhand einer einzelfallbezogenen Abwägung, die nach den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätzen vorgenommen wurde, und warf daher keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung auf.
Schlagworte
Lenken eines Fahrrades; Suchtgift beeinträchtigenden Zustand; Fahruntüchtigkeit; klinische UntersuchungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.031.059.5289.2022Zuletzt aktualisiert am
14.12.2022