Entscheidungsdatum
12.09.2022Norm
AWG 2002 §73Text
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der A Ges.mbH, in ***, vertreten durch B Rechtsanwalts GmbH, in ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 29. Juni 2019, Zl. ***, betreffend einen abfallrechtlichen Behandlungsauftrag, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung den
BESCHLUSS
1. Der Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 29. Juni 2019, Zl. ***, wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung einen neuen Bescheides an die Landeshauptfrau von Niederösterreich zurückverwiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Begründung:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid vom 28. Oktober 1982, ***, wurde der Stadtgemeinde *** gemäß § 32 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung zur Verfüllung einer Grube auf den Gst. Nr. ***, *** sowie ***, KG ***, mit Bauschutt-, Aushub- und Abraummaterial, Glasabfällen, Straßenaufbruch mit Belag, Garten- und Holzabfällen sowie Materialien ohne wesentliche wasserbeeinträchtigenden bzw. organische Substanzen mit einer Gesamtkubatur von rund 600.000 m³ befristet bis 31. Dezember 1997 erteilt.
Mit Kaufvertrag vom 3. Oktober 1994 wurde das Eigentum am Grundstück Nr. *** an die A GesmbH übertragen.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 13. November 1996, ***, wurde der A GmbH ein Auftrag gem. § 21a WRG erteilt, welcher die Anpassung der Deponie an den Stand der Technik, die Vorschreibung einer Beweissicherung sowie einer Sicherstellung und die Bestellung einer Deponieaufsicht umfasste.
Gegen diesen Bescheid wurde vom Deponiebetreiber rechtzeitig berufen. Ende 1997 wurde von der A mitgeteilt, dass die Deponie größtenteils verfüllt und mit bewuchsfähigem Material abgedeckt wurde. Weiters wurde mitgeteilt, dass auf eine Weiterführung der Deponie ausdrücklich verzichtet wird.
Mit Bescheid des Bundesministerium BMLFUW vom 11.12.2013, ***, wurde der angefochtene Bescheid behoben, da es nach dem Stand der Sach- und Rechtslage keinen Sinn mehr machte, eine Bewilligung, die nicht mehr gebraucht wird, anzupassen.
Alle weiteren Maßnahmen zum Abschluss der Deponie wären von der zuständigen AWG-Behörde zu setzen.
Daraufhin wurde der Wasserrechtsakt mit Schreiben vom 15. Jänner 2014 an die Abteilung RU4 übermittelt.
Im nunmehrigen Verfahren unter der Zuständigkeit der Landeshauptfrau von Niederösterreich wurde am 8. Februar 2017 ein Überprüfungsverfahren unter der Teilnahme einer Amtssachverständigen Deponietechnik und Gewässerschutz durchgeführt.
Anhand des von der Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz erstellten Gutachten erlies die belangte Behörde den beschwerdegegenständlichen Behandlungsauftrag gemäß § 73 Abs. 4 AWG 2002 und verpflichtete die A Ges.mbH bis 31. Oktober 2019 zu nachstehenden Maßnahmen:
Erkundung der Deponieschüttung
Das Ablagerungsmaterial (Deponiegut) ist zu Zwecken der Beweissicherung im Sinne der Kontrolle gem. §32 DVO 1996 und zur Kontrolle seiner Umweltverträglichkeit (Boden- und Gewässerschutz) von einem befugten Unternehmen (Nachweis der Voraussetzungen nach §2 Abs.6 lit.6 AWG 2002) wie folgt untersuchen zu lassen:
1. Herstellen von rasterförmigen Aufschlüssen nach ÖNORM S2121 / ÖNORM S2123 über die Gesamthöhe der Schüttung bis zum ursprünglichen und gewachsenen Untergrund (z.B. mittels Tieflöffelbagger).
2. Liegt ein Teil des aufgeschlossenen Materials im Grundwasserschwankungsbereich (unterhalb des höchsten Grundwasserspiegels zuzüglich eines Sicherheitsabstandes von 1m) ist eine getrennte Untersuchung (Probennahme und Analyse) des Materials ober- und unterhalb dieser Grenze erforderlich.
3. Entnahme von Einzelmischproben aus jedem Aufschluss (Probeschurf / ggf. jedem Horizont in den Probeschürfen) in einer solchen Probenmenge, dass auch eine Rückstellprobe gebildet werden kann, um bei Bedarf auch diese analysieren zu können.
4. Rückstellen der übrigen Einzelmischproben und fachgerechte Aufbewahrung zumindest für einen Zeitraum von 2 Jahren. Die Rückstellproben sind der Behörde bzw. deren Vertretern auf Verlangen auszuhändigen.
5. Herstellen einer Gesamtmischprobe je (begonnene) 5000m³ Schüttgut aus aliquoten Anteilen der Einzelmischproben.
6. Analyse der Gesamtmischprobe im Eluat zumindest auf folgende Inhaltstoffe:
[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]
„…
…“
[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]
„…
…“
7. Der weitere Umfang der Analyse und der weitere Befund haben der ÖNORM 2072 vom Dez. 1990 zu entsprechen.
Werden die Grenzwerte der ÖNORM 2072 überschritten, sind die Untersuchungen zu erweitern und sind die Ergebnisse der DVO 2008 Tabelle 2 Anhang 1 DVO 2008 gegenüber zu stellen.
8. In diesem Fall sind zumindest für folgende Parameter die Gesamtgehalte zu bestimmen:
TOC, KW (-Index), PAK(16), Benzo(a)pyren, BTEX, As, Pb, Cd, Cr-ges., Co, Cu, Ni, Hg, Zn,
und sind die Ergebnisse der DVO 2008 Tabelle 1, Spalte I Anhang 1 DVO 2008 gegenüber zu stellen.
9. Bei Vorliegen von Grenzwertüberschreitungen der DVO 2008 sind zur Eingrenzung des nicht entsprechenden Bereiches alle rückgestellten Einzelmischproben auf die überschrittenen Parameter zu analysieren.
10. Die Erkundungsmaßnahme ist in einem Ortsbefund genau zu beschreiben (Materialart, Aufschlussbeschreibung, Tiefenlage der Probenentnahme, Schüttungsunterkante, Endteufe, evtl. Grundwasserzutritte, evtl. Sickerwasserhorizonte etc.), zur weiteren Dokumentation sind die gesamte räumliche Schüttungsausdehnung und die Beprobungsstellen planlich in Lage und Höhe (staatliches System) darzustellen und jeweils Fotos anzuschließen.
11. Bei Vorliegen von Aushubmaterial mit sensorischen Auffälligkeiten sind Art und Umfang der Probenahme gemäß ÖNORM S2121 bzw. S2123 für heterogene Anschüttungen zu führen.
Vom 1998 beanstandeten oberflächlich aufgebrachten Altholz Shreddermaterial sind gesonderte Proben zu nehmen.
Für das auf der Deponieschüttung aufgebrachte Altholz-Shreddermaterial ist zu prüfen, inwieweit es umweltverträglich (Boden- und Gewässerschutz) bzw. für die Herstellung der Rekultivierungsschicht geeignet ist. Wenngleich das Material nicht als Bodenaushubmaterial anzusprechen ist, sind dennoch hinsichtlich des Chemismus ähnliche Anforderungen (Einhaltung der Grenzwerte A2, wenn keine landwirtschaftliche Folgenutzung) zu fordern. Hinsichtlich des TOC-Gehaltes gelten bei oberflächennahem Einsatz die Bestimmungen der Rekultivierungsrichtlinie. Für das Shreddermaterial ist eine rasterförmige Erkundung durchzuführen, wobei je 1.000m³ eine analytische Untersuchung zu erfolgen hat.
Im Hinblick auf den Aufbringungszeitraum ist als Beurteilungsgrundlage der BAWPL 2001 heranzuziehen.
Erkundung der Altholz-Shreddermaterial
Das aufgebrachte Shreddermaterial ist zur Kontrolle seiner Umweltverträglichkeit (Boden- und Gewässerschutz) und zum Zweck der Klärung inwieweit das Material für die Rekultivierung der Oberfläche geeignet ist von einem befugten Unternehmen (Nachweis der Voraussetzungen nach §2 Abs.6 lit.6 AWG 2002) wie folgt untersuchen zu lassen:
1. Herstellen von rasterförmigen Aufschlüssen nach ÖNORM S2121 / ÖNORM S2123 über die Gesamthöhe der Schüttung bis zur OK des eingebrachten Deponiegutes.
2. Entnahme von Einzelmischproben aus jedem Aufschluss (Probeschurf) in einer solchen Probenmenge, dass auch eine Rückstellprobe gebildet werden kann, um bei Bedarf auch diese analysieren zu können.
3. Rückstellen der übrigen Einzelmischproben und fachgerechte Aufbewahrung zumindest für einen Zeitraum von 2 Jahren. Die Rückstellproben sind der Behörde bzw. deren Vertretern auf Verlangen auszuhändigen.
4. Herstellen einer Gesamtmischprobe je (begonnene) 1000m³ Schüttgut aus aliquoten Anteilen der Einzelmischproben.
5. Analyse der Gesamtmischprobe auf zumindest folgende Parameter (Bundesabfallwirtschaftsplan 2001, Teilband: Leitlinien zur Abfallverbringung und Behandlungsgrundsätze S 65)
[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]
„…
…“
Der weitere Umfang der Analyse und der weitere Befund haben dem BAWPL 2001 zu entsprechen.
6. Bei Vorliegen von Grenzwertüberschreitungen sind alle rückgestellten Einzelmischproben auf die überschrittenen Parameter zur Eingrenzung des nicht entsprechenden Bereiches zu analysieren.
7. Die Erkundungsmaßnahme ist in einem Ortsbefund genau zu beschreiben (Materialart, Aufschlussbeschreibung, Tiefenlage der Probenentnahme, Schüttungsunterkante, Endteufe, evtl. Grundwasserzutritte, evtl. Sickerwasserhorizonte etc.), zur weiteren Dokumentation sind die gesamteräumliche Schüttungsausdehnung (Shreddermaterial getrennt vom Deponiekörper) und die Beprobungsstellen planlich in Lage und Höhe (staatliches System) darzustellen und jeweils Fotos anzuschließen.
Zur Anerkennung als Verwertungsmaßnahme zur Herstellung einer Rekultivierungsschicht (ohne landwirtschaftliche Folgenutzung mit Einbringung der Produkte in die Nahrungskette) ist grundsätzlich die Klasse A2 nach dem BAWPL maßgeblich. Im Hinblick auf den Aufbringungszeitraum ist als Beurteilungsgrundlage der BAWPL 2001 heranzuziehen.
2. Zum Beschwerdevorbringen:
In der rechtzeitigen Beschwerde vom 9. Juli 2019 wurde der Bescheid zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.
Inhaltlich wurde ausgeführt, dass der Stadtgemeinde *** mit Bescheid vom 28. Oktober 1982 die wasserrechtliche Bewilligung zur Verfüllung einer Grube auf den Grst. Nr. ***, *** sowie ***, KG *** mit einer Gesamtkubatur von rund 600.000 m³ befristet bis 31. Dezember 1997 erteilt wurde.
Mit Kaufvertrag vom 3. Oktober 1994 wurde das Eigentum am Grst. Nr. *** an die Beschwerdeführerin übertragen.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 13. November 1996 wurde der Beschwerdeführerin ein Auftrag gemäß § 21a WRG erteilt, welcher die Anpassung der Deponie an den Stand der Technik, die Vorschreibung einer Beweissicherung sowie einer Sicherstellung und die Bestellung einer Deponieaufsicht umfasste.
Gegen diesen Bescheid wurde vom Deponiebetreiber rechtzeitig berufen. Ende 1997 wurde von der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die Deponie größtenteils verfüllt sei und mit bewuchsfähigem Material abgedeckt worden sei. Auf die Weiterführung der Deponie wurde verzichtet. Es wurde daher 1997 die Verfüllung eingestellt und dies der Behörde mitgeteilt.
Mit Bescheid des BMLUFW vom 11. Dezember 2013 wurde der angefochtene Bescheid behoben, da es nach dem Stand der Sach- und Rechtslage keinen Sinn mehr machte, eine Bewilligung, die nicht mehr gebraucht wird, anzupassen.
Alle weiteren Maßnahmen zum Abschluss der Deponie wären von der zuständigen AWG-Behörde zu setzen.
Zur fachlichen Stellungnahme der Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz wurde ausgeführt, dass eine Teilverfüllung durch die Gemeinde stattgefunden habe, weshalb die von der Beschwerdeführerin erfolgte Verfüllung von 56.000 m³ im Zeitraum von 1994 bis 1997 nur eine Teilmenge der Verfüllung darstelle.
Durch den angefochtenen Bescheid erachte sich die Beschwerdeführerin in ihren gesetzlich gewährleisteten Rechten auf Anwendung der richtigen Gesetze, auf eine angemessene Verfahrensdauer iSd Art 6 EMRK sowie der Einhaltung grundlegender und tragender Verfahrensgrundsätze verletzt, wobei der Bescheid sowohl an der Rechtswidrigkeit des Inhalts als an Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften leide.
Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit wurde dargelegt, dass kein öffentliches Interesse iSd § 73 Abs. 4 AWG 2002 vorliege.
Verwiesen wurde hierbei auf die Rechtsprechung des VwGH vom 28. Mai 2015, Ra 2011/07/0218.
Der angefochtene Bescheid enthalte keine auf die Tatbestände des § 1 Abs. 3 AWG 2002 bezogenen Sachverhaltsfeststellungen zum Vorliegen solcher öffentlichen Interessen, welche die der beschwerdeführenden Partei vorgeschriebenen Maßnahmen als erforderlich iSd § 73 Abs. 4 AWG 2002 erscheinen lasse.
Im beschwerdegegenständlichen Bescheid wären nur die Ausführungen des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz wiedergegeben worden und dies reiche nach der Rechtsprechung des VwGH nicht aus, die vorgeschriebenen Maßnahmen zu rechtfertigen. Diese Ausführungen werfen Fragen auf, die die Behörde zu klären gehabt hätte.
Aufgrund des Alters der Berichte, auf die sich die Behörde stützt, diese stammen aus den Jahren 1996 – 1998, hätte es einer Befragung eines Amtssachverständigen bedurft, um festzustellen, ob die dem Bescheid zugrunde liegenden Untersuchungen noch eine ausreichende Grundlage für die Maßnahmenvorschreibung sind.
Vorgebracht wurde weiters, dass die Behörde mit § 32 DVO 1996 ein unrichtiges Gesetz angewendet habe.
Die DVO 2008 sei mit 1. März 2008 in Kraft getreten und zugleich sei die Verordnung von Abfällen (Deponieverordnung), BGBl. Nr. 164/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 49/2004, außer Kraft getreten.
Die Behörde habe daher eine Verordnung ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt, welche bereits außer Kraft getreten sei.
Überdies habe die belangte Behörde die geltenden Bestimmungen im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides zu berücksichtigen. Die belangte Behörde habe daher die Rechtslage insoweit verkannt, als sie ohne entsprechende gesetzliche Deckung auf einen nach Inkrafttreten der DVO 2008 zu beurteilenden Sachverhalt die alte Rechtslage (DVO 1996) angewendet habe.
Zur Verletzung der Verfahrensvorschriften wurde ausgeführt, dass tragende Verfahrensgrundsätze betreffend der Bescheidbegründung grundlegend verkannt worden seien.
Es liege auch ein Verstoß gegen Art 6 EMRK betreffend die Verletzung des Rechts auf eine angemessene Verfahrensdauer vor. Konkret wurde dargelegt, dass gegenständlich eine Verfahrensdauer von ca. 22 Jahren seit der Verfüllung vorliege. Die beschwerdeführende Partei sieht diese Verfahrensdauer im Lichte der EGMR-Judikatur als unverhältnismäßig an und führt hierzu Rechtsprechung des EGMR an.
Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben oder in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
In der gegenständlichen Rechtsache wurde am 12. August 2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, in der durch Verlesung der Akten der belangten Behörde, der Einvernahme des Vertreters der Beschwerdeführerin und des Vertreters der belangten Behörde unter dem Beisein einer Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz Beweis erhoben wurde.
Ergänzend wurde hier von der Beschwerdeführervertretung vorgebracht, dass von den bewilligten 600.000 m³ an Verfüllungen am Grst. Nr. ***, KG ***, ca 9 % von der beschwerdeführenden Partei verfüllt worden sei.
Im Beweisverfahren wurde von der Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz anhand des Deponieaufsichtsberichtes aus dem Jahr 1996/1997 dargelegt, dass die A ca. 86.000 m³ am gegenständlichen Grundstück verfüllt habe. Dies ergebe eine Anschüttungsmenge auf dem ganzen Grundstück im Ausmaß von 116.000 m³. Mit Einberechnung der Verfüllungstiefe kommt die Amtssachverständige für Deponietechnik auf eine Menge im Ausmaß von ca. 145.000 m³. Dies ist bezogen auf die Fläche des Grundstückes ohne Einbeziehung von Randstreifen und Sonstiges.
Anhand des Planes, der im Deponieaufsichtsbericht 1996/1997 vorhanden ist, erklärte die Amtssachverständige für Deponietechnik, in welchem Bereich die Schüttungen durch die A vorgenommen wurden. Es ist im Vergleich dazu mit dem Orthofoto erkennbar, dass im nordwestlichen Bereich das Grundstück eine nach Norden hinausragende Ausbuchtung aufweist. Die Amtssachverständige erklärte, dass der Bereich der Schüttungen der Firma A ab dem Punkt der Sonde G3 in Richtung Südosten begonnen hat. Die Sonde G3 ist am Grundstück *** auf Höhe des Kompostierplatzes der Stadtgemeinde ***.
Über Befragen gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht mehr genau weiß, wann die Schüttungen begonnen haben, weil er hierzu keine Unterlagen mehr habe. Aber es werde schon richtig sein, dass die Schüttungen 1996 bis 1997 stattgefunden haben.
Über weiteres Befragen gab er an, dass er bei den Schüttungen damals nicht dabei gewesen sei und deshalb auch nicht weiß, ab welchem Bereich des Grundstückes die Schüttungen begonnen haben. Durchgeführt wurden sie damals von der Firma C. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass er nicht mehr genau weiß, wie viel bereits an Verfüllung des Grundstückes vorhanden war. Er sei sich jedoch sicher, dass bereits verfüllt wurde. Er gab auch an, dass der Verfüllungsstand mit Sicherheit berechnet werden könne.
Zur Frage, ob am Grundstück, wie in der Verhandlung der Wasserrechtsabteilung 1996 aufgefordert, eine Oberflächenabdeckung gemacht wurde, gab der Beschwerdeführer an, dass die Firma C dies gemacht habe. Verwiesen wurde hierbei auf einen Zwischenbericht des Deponieaufsichtsorgans vom Februar 1998, woraus hervorgehe, dass Holzabfälle geschreddert am Grundstück aufgebracht wurden. Angeliefert wurden diese Holzabfälle von der Firma C und sei die Herkunft dieser Abfälle unbekannt. Auf Fotos zu diesem Zwischenbericht des Deponieaufsichtsorgans sind zerkleinerte, zerhäckselte Abfälle von Holz und Holzwerkstoffen wie Span- und Faserplatten, Reste von Kunststoffbeschichtungen, erkennbar.
Die Amtssachverständige für Deponietechnik führte aus, dass dieser Zwischenbericht des Deponieaufsichtsorgans die Aktenzahl *** hat. Aus dem Zwischenbericht gehe hervor, dass zu Beginn der Holzlieferungen ein Umfang von ca. 30 m³ abgelagert wurde. Aus dem Bericht gehe auch hervor, dass weitere Lieferungen von geschreddertem Holz über die Firma C zum Grundstück gebracht wurden. Eine Mengenangabe sei im Zwischenbericht nicht vorhanden.
Der Beschwerdeführer wurde befragt, ob nicht konsensgemäßes Material auf das Grundstück eingebracht wurde und wurde dabei auf den Bericht des Amtssachverständigen für Deponietechnik vom 08.07.1999 verwiesen. Hierzu gab der Beschwerdeführer an, dass er mit der Firma C die Vereinbarung hatte, die Verfüllung gemäß dem wasserrechtlichen Bescheid aus 1982 durchzuführen.
Über weiteres Befragen gab der Beschwerdeführer an, dass vom Amtssachverständigen für Deponietechnik einmal festgestellt wurde, dass Material angeliefert wurde, dass zur Verfüllung nicht geeignet war. Der Beschwerdeführer beauftragte daraufhin die Firma C, dieses Material wieder zu entfernen. Da der Beschwerdeführer vom Amtssachverständigen diesbezüglich keine weiteren Rückmeldungen erhalten hatte, ging er davon aus, dass die Sache somit erledigt gewesen wäre. Entfernungsnachweise hat er hierzu keine.
Über Befragen, ob jemals chemische analytische Untersuchungen der Verfüllungen durchgeführt wurden, gab der Beschwerdeführer an, dass dies nie gemacht wurde, weil es auch nie beauftragt wurde. Zu regelmäßigen Eingangskontrollen an der Deponie gab der Beschwerdeführer an, dass diese nie durchgeführt wurden.
Auf die Frage, ob Aufzeichnungen über die Verfüllungen vorhanden sind, führte der Beschwerdeführer aus, dass er mit der Firma C die Vereinbarung hatte gemäß dem Bescheid von 1982 die Verfüllung bis Ende 1997 abzuschließen.
Aufzeichnungen über Menge und Materialqualitäten, die zur Verfüllung kamen, gibt es nicht.
Auf die Frage, von welcher Abfallqualität der Beschwerdeführer bei den Verfüllungen in der Deponie ausgeht, gab er an, dass er das nicht weiß. Er habe seit dieser Geschichte nichts mehr mit Deponien zu tun.
Von der Beschwerdeführervertretung wurde die Berechnung der Amtssachverständigen für Deponietechnik angezweifelt, wonach die Firma A am Grundstück *** in den Jahren 1996 bis 1997 eine Menge von 86.000 m³ verfüllt hat.
Von der Amtssachverständigen für Deponietechnik wurde anhand des Planes aus dem Deponieaufsichtsbericht 1996/1997 und über einen weiteren Plan der Gruppe Wasser vom Jänner 1995 dargelegt, dass im westlichen Bereich des gegenständlichen Grundstückes die Verfüllung durch die Gemeinde bereits vorhanden war und erklärte hierzu, dass auf diesem Plan zwei Schürfe erkennbar sind, mit denen der Eluatgehalt der Verfüllung festgestellt wurde. Der damalige Amtssachverständige für Deponietechnik kam daher zum Ergebnis, dass für diese Verfüllung eine Oberflächenabdeckung notwendig ist. Für die Amtssachverständige für Deponietechnik ergibt sich daraus, dass die A östlich von dieser Verfüllung mit ihrer Verfüllung begonnen hat.
Für die Beschwerdeführervertretung sei dies dennoch unschlüssig, wenn man sich hierzu den ursprünglichen Genehmigungsbescheid von 1982 ansieht. Sie ergänzte, dass das Grundstück *** am NÖ Atlas nicht vorzufinden ist.
Die Beschwerdeführervertretung wird darauf hingewiesen, dass es für den ursprünglichen Bescheid aus 1982 einen Berichtigungsbescheid gegeben hat. Bei dem Grundstück im Bescheid mit der Nr. *** ist höchstwahrscheinlich das Grundstück *** gemeint. Dieses Grundstück schließt südlich an *** an.
Durch neuerliches Befragen des Verhandlungsleiters an die Amtssachverständige für Deponietechnik gab sie bekannt, dass die ausgerechneten 86.000 m³ Verfüllmaterial durch die Firma A am gegenständlichen Grundstück Platz finden.
Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführervertretung nehmen zur Kenntnis, dass das Verfüllvolumen durchgeführt durch die Firma A einen Umfang von 86.000 m³ hat.
Nach konzentrierter Feststellung des Sachverhaltes war auszuführen, dass für die Beauftragung eines Behandlungsauftrages nach § 74 Abs. 4 AWG 2002 es notwendig sein wird, dass
- Kontakt mit dem Nachfolger des kürzlich verstorbenen Deponieaufsichtsorgans D und
- Kontakt zu der Stadtgemeinde *** aufgenommen wird.
Hierzu gibt E bekannt, dass ein Herr F zuständig für die Deponie der Stadtgemeinde *** ist.
- voraussichtlich eine Vermessung der Schüttung durchgeführt werden muss und dies von der Fa. A in Auftrag zu geben sein wird.
- der Beschwerdeführer Kontakt mit einem chemisch analytischen Labor aufnimmt und dieses über den Sachverhalt informiert.
- der Beschwerdeführer Kontakt zur Firma C aufnimmt, um eventuelle Lieferscheine, Eingangsscheine vorzulegen.
Zur Notwendigkeit der Vermessung wurde von der Amtssachverständigen für Deponietechnik ausgeführt, dass es notwendig sein wird, die bereits vorhandenen Pläne mit den neu zu erstellenden Vermessungsplänen zu verknüpfen. Hierzu notwendig wäre auch eine Kubaturermittlung ausgehend von einer Sole von 155,5 m über Adria.
Von der Beschwerdeführervertretung wurde beantragt den gegenständlichen Bescheid aufzuheben und gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG an die belangte Behörde
zurückzuverweisen.
Dies wurde vom Vertreter der belangten Behörde zur Kenntnis genommen.
4. Feststellungen:
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 28. Oktober 1982, Zl. ***, wurde der Stadtgemeinde *** gemäß § 32 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung zur Verfüllung einer Grube auf den Gst. Nr. ***, *** sowie ***, KG ***, mit Bauschutt-, Aushub- und Abraummaterial, Glasabfällen, Straßenaufbruch mit Belag, Garten- und Holzabfällen sowie Materialien ohne wesentliche wasserbeeinträchtigenden bzw. organische Substanzen mit einer Gesamtkubatur von rund 600.000m³ befristet bis 31. Dezember 1997 erteilt.
Mit Kaufvertrag vom 3. Oktober 1994 wurde das Eigentum am Grundstück Nr. *** an die A GesmbH übertragen.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 13. November 1996, ***, wurde der A GmbH ein Auftrag gem. § 21a WRG erteilt, welcher die Anpassung der Deponie an den Stand der Technik, die Vorschreibung einer Beweissicherung sowie einer Sicherstellung und die Bestellung einer Deponieaufsicht umfasste.
Aufgrund einer rechtzeitigen Berufung durch die Beschwerdeführerin erlangte der Bescheid keine Rechtskraft.
Mit Bescheid des Bundesministerium BMLFUW vom 11.12.2013, ***, wurde der angefochtene Bescheid behoben, da es nach dem Stand der Sach- und Rechtslage keinen Sinn mehr machte, eine Bewilligung, die nicht mehr gebraucht wird, anzupassen.
Aufgrund der Überleitung dieser Anlage ins Regime des Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) erfolgte noch kein Abschluss der Deponie nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002).
Nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung durch die belangte Behörde wurde der beschwerdegegenständliche Bescheid erlassen und der Beschwerdeführerin Maßnahmen aufgetragen, damit die Deponie zum Abschluss kommt.
Im beschwerdegegenständlichen Bescheid ist im Spruch nicht enthalten, auf welchem Grundstück die aufgetragenen Maßnahmen durchzuführen sind.
Festzustellen ist jedoch, dass die aufgetragenen Maßnahmen das Grst. Nr. ***, KG *** betreffen.
Auf diesem Grundstück erfolgten bereits vor Eigentumserwerb durch die Beschwerdeführerin Verfüllungen durch die Stadtgemeinde ***.
In welchem genauen Ausmaß diese Verfüllungen stattfanden ist nicht bekannt.
Nicht bekannt ist weiters, ab welchem Abschnitt des gegenständlichen Grundstücks die Verfüllungen durch die Beschwerdeführerin begonnen haben. Durchgeführt wurden Sie in den Jahren 1996 bis 1997.
Ebenso kann nicht festgestellt werden, ob die Beschwerdeführerin im Zeitraum von 1996 bis 1997 eine Verfüllung, wie in der Verhandlung ausgeführt wurde, von rund 86.000 m³ durchgeführt hat.
Weiters kann nicht festgestellt werden, ob das Gesamtausmaß mit Einberechnung der Verfüllungstiefe ein Volumen von ca. 145.000 m³ erreichte.
Eine diesbezügliche Berechnung oder Vermessung wurde nie durchgeführt.
Nachweise über die Materialien, die zur Verfüllung gelangten, sowie Nachweise von diversen Eingangskontrollen oder analytische Untersuchungen der zur Verfüllung gelangten Materialien liegen nicht vor.
Es ist daher weder möglich festzustellen, welchem Deponietyp die gegenständliche Deponie zuzuordnen ist noch welche Auswirkungen auf die öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) auftreten können.
Nicht festgestellt kann des Weiteren, ob ein, wie mit Bescheid des NÖ Landeshauptmannes vom 13. November 1996 vorgeschriebener, jedoch nie rechtskräftig gewordener Auftrag zur Herstellung einer Oberflächenabdeckung zur Anpassung an den damals geltenden Stand der Technik noch notwendig ist.
In welchem Ausmaß eine bereits durchgeführte Oberflächenabdeckung durchgeführt wurde und ob diese das gesamte Grst. Nr. *** abdeckt ist, ist nicht bekannt.
5. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen stützen sich auf den Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie auf das Ergebnis dieser Verhandlung, insbesondere auf die fachlichen Ausführungen der Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz.
Es ist unbestritten, dass der Stadtgemeinde *** mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich gemäß § 32 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung zur Verfüllung einer Grube auf den Gst. Nr. ***, *** sowie ***, KG ***, mit Bauschutt-, Aushub- und Abraummaterial, Glasabfällen, Straßenaufbruch mit Belag, Garten- und Holzabfällen sowie Materialien ohne wesentliche wasserbeeinträchtigenden bzw. organische Substanzen mit einer Gesamtkubatur von rund 600.000m³ befristet bis 31. Dezember 1997 erteilt wurde.
Weiters unbestritten ist der Eigentumserwerb des Grst. Nr. ***, KG *** durch die Beschwerdeführerin mit Kaufvertrag vom 3. Oktober 1994, sowie die nie rechtskräftig gewordene Aufforderung zur Anpassung der Deponie mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 13. November 1996, da dieser Bescheid, ebenso unbestritten, mit Bescheid des Bundesministeriums für Land- u. Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 11. Dezember 2013 behoben wurde.
Unwidersprochen blieb auch, dass die verfahrensgegenständliche Deponie, nachdem sie ins Regime des Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) übergeleitet wurde, nie zu einem Abschluss gekommen ist.
Aus dem beschwerdegegenständlichen Bescheid ergibt sich, dass der Spruch kein Grundstück der gegenständlichen Deponie anspricht, auf dem die aufgetragenen Maßnahmen durchzuführen sind.
Dass am gegenständlichen Grundstück bereits vor dem Eigentumserwerb durch die Beschwerdeführerin Verfüllungen durch die Stadtgemeinde *** stattgefunden haben, ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Begründung des beschwerdegegenständlichen Bescheides, dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung und insbesondere aus dem Plan der Gruppe Wasser vom Jänner 1995, aus dem ersichtlich ist, dass zwei Schürfe aus der Verfülltätigkeit der Stadtgemeinde *** entnommen wurden und der Eluatgehalt daraus festgestellt wurde.
Weder aus diesem Plan noch aus dem Verwaltungsakt ist zu entnehmen, in welchem Ausmaß die Verfüllung durch die Stadtgemeinde *** durchgeführt wurde. Auch ist nicht erkennbar, wie weit diese Verfüllung von Westen in Richtung Osten vorangeschritten war, als die Beschwerdeführerin Eigentümerin dieses Grundstücks wurde. Unbestritten ist hingegen, dass die Verfüllungen durch die Beschwerdeführerin in den Jahren 1996 bis 1997 erfolgten und mit 1997 abgeschlossen waren.
In welchem Ausmaß die Beschwerdeführerin die mit Bescheid aus dem Jahre 1982 genehmigten Verfüllungen durchgeführt hat, ist weder dem Verwaltungsakt zu entnehmen, noch konnte das durchgeführte Ermittlungsverfahren in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ein diesbezügliches Ergebnis liefern.
Dass keine Vermessung des Verfüllungsabschnittes der Beschwerdeführerin und auch keine diesbezügliche Berechnung der verfüllten Materialien durchgeführt wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und der Einvernahme der Verfahrensparteien.
Das Nichtvorliegen von analytischen Untersuchungen und fehlende Nachweise über diverse Eingangskontrollen bei der Anlieferung der Verfüllmaterialien schließt sich ebenfalls aus der Einvernahme der Verfahrensparteien.
Die Feststellung zur Oberflächenabdeckung der gegenständlichen Deponie sind dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere aus den gutachterlichen Stellungnahmen des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz aus 1996 (Schreiben des Amtes der NÖ Landesregierung, Gruppe Wasser, Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt vom 28. November 1996, Zl. ***) sowie einer Stellungnahme des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz vom 8. Juli 1999, Zl. ***.
Hierzu ist auszuführen, das der Vertreter der Beschwerdeführerin glaubwürdig dargelegt hat, dass auch im Schüttbereich der Beschwerdeführerin eine Oberflächenabdeckung, durchgeführt von der Fa. C, hergestellt wurde, jedoch konnte bis dato kein Nachweis darüber erbracht werden, ob diese Abdeckung ausreichend ist, um die öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 AWG 2002 nicht zu gefährden. Auch gibt’s für das hierfür verwendete Material keine Nachweise.
6. Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten auszugsweise:
Erkenntnisse und Beschlüsse
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Beschlüsse
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes (VwGG 1985) lautet:
Revision
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) lauten:
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Ziele und Grundsätze
§ 1.
[…]
(3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls
1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,
3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,
8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder
9. Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.
8. Abschnitt
Behandlungsaufträge, Überprüfung
Behandlungsauftrag
§ 73. (1) Wenn
1. Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder
2. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist,
hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen.
(2) Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
(3) Werden gefährliche Abfälle entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit anderen Abfällen oder Sachen vermischt, hat die Behörde dem Verpflichteten eine entsprechende Trennung aufzutragen, wenn dies technisch und wirtschaftlich möglich und zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist. Abs. 1 bleibt unberührt.
(4) Sind nach rechtlicher oder faktischer Stilllegung oder Schließung bei einer Deponie gemäß § 2 Abs. 7 Z 4 Maßnahmen, wie Untersuchungen, regelmäßige Beprobungen, die Vorlage eines Sicherungs- oder Sanierungskonzeptes, Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen, im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, so hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen demjenigen, der die Deponie betrieben hat, innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen.
[…]
7. Erwägungen:
Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin von der Landeshauptfrau von Niederösterreich mit einem abfallrechtlichen Behandlungsauftrag anhand genauer Vorgaben verpflichtet, an der gegenständlichen Deponie Erkundungen der Deponieschüttungen und des aufgebrachten Altholz-Shreddermaterials durchzuführen.
Vorauszuschicken ist zunächst, dass ein behördlicher Auftrag, wie er gegenständlich vorliegt, so bestimmt sein muss, dass er Gegenstand eines Vollstreckungsverfahrens sein kann. Jedenfalls muss aber durch die Spruchfassung einerseits den Beauftragten die überprüfbare Möglichkeit gegeben werden, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, andererseits muss dadurch auch der Umfang einer allfälligen Ersatzvornahme deutlich abgegrenzt sein (vgl. VwGH 31.05.2022, Ro 2021/06/0008; VwGH 16. 09.1997, 97/05/0080 uva.).
Im konkreten Fall wurde von der Abfallrechtsbehörde vorgeschrieben „nachstehende Maßnahmen“ bis zum 31. Oktober 2019 zu erfüllen.
Aus dem gesamten Spruch dieses Abfallbehandlungsauftrages ist nicht ersichtlich, um welche Deponie bzw. um welches Grundstück einer Deponie es sich hierbei zu handeln hat.
Vor dem Hintergrund der oa. höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist der Spruch des Bescheides nicht so gefasst, dass der mit dem Maßnahmen Beauftragte den Leistungsauftrag erfüllen kann.
Grundsätzlich ist der Behörde zuzustimmen, dass die vorliegende Deponie noch keinen Abschluss erfahren hat, und dass Maßnahmen hierfür notwendig sind.
Das bisherige Verfahren hat ergeben, dass es sich bei dem Behandlungsauftrag um das Grst. Nr. ***, KG ***, handelt, und dass auf diesem Grundstück bereits nach Bewilligung der Verfüllung der Deponie vom 28. Oktober 1982 die Stadtgemeinde *** mit dieser Verfüllung begonnen wurde und diese fortgesetzt wurde bis die Beschwerdeführerin Eigentümerin dieses Grundstücks wurde.
Nach diesen Feststellungen ist weder aus dem Spruch noch aus der Begründung des Bescheides erkennbar, wie groß der Abschnitt der Verfüllung durch die Gemeinde war bzw. von welchem Abschnitt aus die Beschwerdeführerin die Verfüllung fortgesetzt hat. Hierzu ist jedenfalls auszuführen, dass auf dem Abschnitt, der durch die Stadtgemeinde *** verfüllt wurde, zumindest zwei Schürfe stattgefunden haben, aus denen der Eluatgehalt untersucht wurde.
Auch ist dem bisherigen Verfahren und somit auch nicht dem Bescheid zu entnehmen, welcher der Eigentümer wieviel an Verfüllkubatur am Grst. Nr. ***, KG ***, eingesetzt hat.
Faktum ist, dass die belangte Behörde diesbezüglich keine Ermittlungen durchgeführt hat und auch vor Ort bei der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung keine Untersuchungen angestellt hat.
Ebenso hat es die Behörde unterlassen, einerseits diese Details als auch vorgenommene Verfülltätigkeiten mit der Fa. C bzw. mit der Stadtgemeinde *** in ihr Ermittlungsverfahren aufzunehmen.
Auch vor diesem Hintergrund ist auch erkennbar, dass die Beschwerdeführerin ohne die notwendigen Ermittlungen nicht im Stande sein wird, den vorgeschriebenen Behandlungsauftrag erfüllen zu können.
Im § 28 VwGVG ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die im § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG vorgesehenen Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist.
Angesprochen sind damit etwa Fälle, in denen mit einer Kostenersparnis und im Interesse der Raschheit der Verfahrenserledigung gelegen ist (vgl. etwa VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt aber insbesondere jedenfalls dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde – auch in Teilbereichen – zum einen jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat oder wenn sie zum anderen zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. VwGH 31.08.2015, Ra 2015/11/0039; VwGH 30.03.2017, Ra 2014/08/0050).
Ein derartiger Ausnahmefall liegt nun im gegenständlichen Fall vor. Von der Abfallrechtsbehörde wurde nicht geprüft, über welchen Bereich der Deponie sich die aufgetragenen Maßnahmen zu erstrecken haben bzw. in welchem Ausmaß diese auf einen bereits nach einer fachlichen Stellungnahme vom 8. Juli 1999 abgeschlossenen Teil (Verfüllbereich der Stadtgemeinde ***) durchzuführen sind. Es ist nicht eindeutig, ob sich die aufgetragenen Maßnahmen nun auf das gesamte Grundstück bzw. nur auf den Verfüllbereich der Beschwerdeführerin bezieht (vgl. VwGH 7.04.2022, Ra 2021/03/0151; auch zu fehlenden Ermittlungen VwGH 27.01.2016, Ra 2015/08/0171).
Es ist daher vor allem für die beschwerdeführende Partei völlig unklar, wie diese Deponie nach dem Regime des Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) abzuschließen sein wird.
Um dieses Verfahren zu einem Abschluss zu bringen, ist es notwendig, die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung aufgenommen Ermittlungstätigkeiten im Verfahren bei der Abfallrechtsbehörde durchzuführen.
Im fortgesetzten Verfahren wird nun anhand der Unterlagen des ehemaligen Deponieaufsichtsorgans, der Stadtgemeinde *** und der Fa. C sowie mittels einer Vermessung und einer Berechnung herauszufinden sein, welche Materialien am Grst. Nr. *** zur Verfüllung gelangten. Hierzu wird es auch notwendig sein, dass in Zusammenarbeit der Beschwerdeführerin und einem analytischen Labor die notwendigen Schritte für den Abschluss der Deponie eingeleitet werden.
Insgesamt zeigt sich sohin, dass das Ermittlungsverfahren bislang nicht nur lückenhaft ist, sondern dieses auch rascher und kostengünstiger durch die Abfallrechtsbehörde, bei der der Anlagenakt vollständig aufliegt, durchgeführt werden kann als durch das Verwaltungsgericht selbst. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides und eine Zurückverweisung der Verwaltungssache führt auch zu keinem Nachteil für die Beschwerdeführerin, sondern trägt im Gegenteil dafür Sorge, dass ihr nicht durch erstmalige weitere Sachverhaltsfeststellungen in einem – nur eingeschränkt bekämpfbaren – verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis der Instanzenzug beschnitten wird.
Es war somit spruchgemäß mit einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides und einer Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde vorzugehen.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Deponie; Stilllegung; Behandlungsauftrag;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.893.001.2019Zuletzt aktualisiert am
14.12.2022