TE Vwgh Erkenntnis 1996/1/26 96/02/0007

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Veröffentlicht am 26.01.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
AVG §71 Abs6;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §26;
FrG 1993 §41 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des M in D, vertreten durch Mag. G, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 22. November 1995, Zl. III-370-24342/94, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 22. November 1995 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 41 Abs. 1 und 2 Fremdengesetz (FrG) die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung im Anschluß an die "Strafhaft" (Gerichtshaft) angeordnet. In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, gegen den Beschwerdeführer sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. Oktober 1995 ein befristetes Aufenthaltsverbot für die Dauer von 5 Jahren erlassen worden. Dieses Aufenthaltsverbot sei am 28. Oktober 1995 in Rechtskraft erwachsen. Auch im Zuge des von der belangten Behörde gewährten Parteiengehörs im Verwaltungsverfahren betreffend Erlassung des angefochtenen Bescheides habe der Beschwerdeführer keine Gründe geltend gemacht, die ein Absehen von der Anordnung der Schubhaft möglich gemacht hätten. Auch gehe aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers eindeutig hervor, daß er nicht gewillt sei, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in "seinem Freiheitsrecht, in seinem Recht auf Aufenthalt in Österreich, in seinem Recht auf Freizügigkeit der Person und in seinem Recht auf freien Umgang in Österreich" verletzt. Er führt dazu aus, die Anordnung der Schubhaft im Anschluß an die Strafhaft sei nicht gerechtfertigt, weil er mit Eingabe vom 30. November 1995 einen Wiedereinsetzungsantrag und gleichzeitig Berufung gegen den Bescheid der belangten Behörde im Verfahren betreffend das Aufenthaltsverbot eingebracht habe und daher dieses Aufenthaltsverbot "noch nicht rechtskräftig bzw. noch nicht endgültig" sei.

Mit diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer, daß die belangte Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Schubhaftbescheides nur zu prüfen hatte, ob das für eine Anhaltung in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung eine (mittelbare) Tatbestandswirkung erzeugende (durchsetzbare) Aufenthaltsverbot nach wie vor aufrecht war oder nicht (vgl. u. a. das hg. Erkenntnis vom 7. April 1995, Zl. 95/02/0108, mwN).

Wie der Beschwerdeführer selbst ausführte, hat er am 30. November 1995 im Verfahren betreffend das Aufenthaltsverbot einen Wiedereinsetzungantrag sowie Berufung eingebracht. Nach den - vom Beschwerdeführer unbestritten gebliebenen - Ausführungen der belangten Behörde wurde das befristete Aufenthaltsverbot bereits am 28. Oktober 1995 rechtskräftig. Unbestritten ist ferner, daß der angefochtene Bescheid zu einem Zeitpunkt ergangen ist, zu dem die belangte Behörde noch nicht über den Wiedereinsetzungsantrag entschieden hat. Im Hinblick auf § 71 Abs. 6 AVG entfaltet jedoch die Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages keine unmittelbaren Rechtswirkungen (vgl. Walter-Mayer, Grundriß des Österreichischen Verwaltungseverfahrentsrechtes, 6. Auflage, Rz. 625). Die belangte Behörde hatte daher zu Recht das rechtskräftig verhängte Aufenthaltsverbot im Zeitpunkt ihrer Entscheidung zu beachten. Selbst bei Bewilligung des Wiedereinsetzungsantrages wäre jedoch für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, da die Behörde nach § 41 Abs. 1 FrG auch berechtigt ist, die Schubhaft zur Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zu verhängen.

Da nach dem Gesagten die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Im Hinblick darauf erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996020007.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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