TE Vwgh Erkenntnis 1996/1/26 95/02/0193

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Veröffentlicht am 26.01.1996
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Index

L70703 Theater Veranstaltung Niederösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
VeranstaltungsG NÖ 1978 §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde der E in G, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 13. Februar 1995, Zl. VIII/3-6634-94, betreffend eine Bewilligung nach dem Niederösterreichischen Veranstaltungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin und Betreiberin eines Tanzcafes in G. (Niederösterreich). Mit Schreiben vom 28. Oktober 1991 beantragte sie die Erteilung einer Veranstaltungs- bzw. Varietegenehmigung. Mit Schreiben vom 26. November 1993 wurde der Antrag hinsichtlich der Abhaltung von Striptease-Veranstaltungen durch die Beschwerdeführerin konkretisiert.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin die Genehmigung der Abhaltung von Kabarett- und Varieteveranstaltungen erteilt. In diesem Bescheid wurde weiters verfügt, daß Personen unter 18 Jahren diese Veranstaltungen nicht besuchen dürften sowie, daß dieses Verbot durch die Beschwerdeführerin zu überwachen wäre. Des weiteren dürften keine geschlechtlichen oder sexuellen Darbietungen von einer oder mehreren Personen durchgeführt werden. Die Bewilligung wurde bis 28. Februar 1996 befristet erteilt.

Die Beschwerdeführerin bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde beantragte in ihrer Gegenschrift, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ihr Antrag auf Erteilung der Bewilligung von Striptease-Veranstaltungen sei unbehandelt geblieben bzw. nicht abgewiesen worden, so ist der Beschwerdeführerin im Ergebnis beizupflichten:

Weder im Spruch noch in der (zur Auslegung eines unklaren Spruches heranzuziehenden) Begründung des angefochtenen Bescheides ist ausdrücklich die Abhaltung von Striptease-Veranstaltungen als genehmigt erwähnt. Selbst wenn man den Ausführungen der belangten Behörde in der Gegenschrift folgt, daß der Begriff "Kabarett- und Varieteveranstaltungen" die Durchführung von Striptease-Veranstaltungen mitumfaßt (was nicht zwingend ist), kann eine solche Auslegung der der Beschwerdeführerin erteilten Bewilligung durch die erwähnte Vorschreibung, daß "geschlechtliche oder sexuelle Darbietungen von einer oder mehreren Personen" nicht durchgeführt werden dürften, nicht zur geforderten Deutlichkeit des Spruches im Sinne des § 59 Abs. 1 AVG führen. Die belangte Behörde hat es nämlich unterlassen, die von ihr ins Auge gefaßten, verbotenen "geschlechtlichen oder sexuellen Darbietungen" näher zu definieren, was gerade im Zusammenhang mit der behaupteten Bewilligung der Durchführung von Striptease-Veranstaltungen dazu führt, daß der Gegenstand der Bewilligung unklar bleibt, zumal auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides eine entsprechende Darstellung unterblieben ist. Dies allein führt schon zur (inhaltlichen) Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Mai 1987, Zl. 87/10/0038).

Zu Recht rügt die Beschwerdeführerin auch die im Spruch des angefochtenen Bescheides enthaltene Befristung der Bewilligung, hat es doch die belangte Behörde unterlassen, in der Begründung des angefochtenen Bescheides (die in der Gegenschrift nicht nachgeholt werden kann) ihre diesbezüglichen Erwägungen darzustellen.

Der angefochtene Bescheid war sohin wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994 im Rahmen des gestellten Begehrens.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995020193.X00

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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