TE Vwgh Beschluss 1996/1/26 95/17/0041

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Veröffentlicht am 26.01.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Höfinger, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des Vereins XY in G, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in G, gegen die Steiermärkische Landesregierung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Zuschlag zur Lustbarkeitsabgabe, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit vier Bescheiden des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Leoben vom 8. Juli 1993 und 17. August 1993 wurde dem beschwerdeführenden Verein die Lustbarkeitsabgabe und der Zuschlag zur Lustbarkeitsabgabe vorgeschrieben, und zwar für den jeweiligen Zeitraum 1. Juli bis 31. Juli 1993 bzw. 1. August bis 31. August 1993 für 56 Unterhaltungsspielapparate die Lustbarkeitsabgabe in der Höhe von insgesamt S 2.800,-- bzw. S 2.900,-- und der Zuschlag zur Lustbarkeitsabgabe in der Höhe von S 560,-- bzw. S 580,-- sowie für 9 Geldspielapparate die Lustbarkeitsabgabe in der Höhe von insgesamt S 36.000,-- und der Zuschlag zur Lustbarkeitsabgabe in der Höhe von S 7.200,--.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 24. Mai 1994 wies die Steiermärkische Landesregierung die gegen den Bescheid vom 15. November 1993 erhobene Vorstellung betreffend Lustbarkeitsabgabe als unbegründet ab. Gegen diesen Bescheid wurde die zu Zl. 94/17/0315 protokollierte beim Verwaltungsgerichtshof am 7. Juli 1994 eingelangte Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof erhoben (Erkenntnis vom 22. Februar 1995).

Mit Bescheid vom 23. Februar 1994 gab die belangte Behörde den Berufungen des beschwerdeführenden Vereins in den in Rede stehenden Fällen betreffend die Vorschreibung des Zuschlages zur Lustbarkeitsabgabe statt und behob die erstinstanzlichen Bescheide. Dies mit der Begründung, mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1993, G 230 bis 232/93-8, sei das Gesetz vom 20. Juli 1950 über die Einhebung eines Zuschlages zur Lustbarkeitsabgabe der Gemeinden zugunsten der Kriegsopfer (Lustbarkeitsabgabezuschlagsgesetz 1950), LGBl. Nr. 38, gemäß Art. 140 B-VG rückwirkend als verfassungswidrig aufgehoben worden. Die Aufhebung sei auf Grund ihrer Kundmachung im LGBl. Nr. 5/1994 bereits mit 4. Februar 1994 in Kraft getreten. Dies bedeute, daß Berufungen gegen nicht rechtskräftige Vorschreibungen von Zuschlägen zur Lustbarkeitsabgabe stattzugeben sei.

Mit dem am 7. Juli 1994 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Beschwerdeschriftsatz wurde neben der Vorschreibung der Lustbarkeitsabgabe auch die Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Lustbarkeitsabgabezuschlag bekämpft.

Gemäß Art. 132 erster Satz B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war.

Die Erhebung der Säumnisbeschwerde ist an die Voraussetzung geknüpft, daß die Behörde, die nach dem organisatorischen Aufbau der Verwaltung an höchster Stufe steht und von der Partei in der Sache noch angerufen werden kann, ein Begehren unerledigt gelassen hat, obwohl dem Beschwerdeführer ein Rechtsanspruch zusteht, daß diese Behörde über sein Begehren in der Sache entscheidet (Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 220).

Im Zeitpunkt des Einlanges der in Rede stehenden, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erhobenen Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof - dies war am 7. Juli 1994 - war der Bescheid der belangten Behörde vom 23. Februar 1994 (zugestellt am 28. Februar 1994) bereits erlassen und damit das Begehren des beschwerdeführenden Vereins nicht mehr unerledigt.

Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zur Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Ein Aufwandersatz war der belangten Behörde mangels Antrages nicht zuzusprechen.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995170041.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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