Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §63 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des F in B, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in H, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 14. September 1994, Zl. Senat-NK-93-484, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Verwaltungsstrafsache nach dem KFG 1967, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 10. September 1993, GZ. 15.1/1992/3609, wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach dem KFG 1967 für schuldig erkannt; über ihn wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14. September 1994 hat die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 iVm § 63 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen; dies mit der Begründung, daß ein begründeter Berufungsantrag fehle.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Gemäß § 63 Abs. 3 AVG (§ 24 VStG) hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Fehlt einer fristgerecht eingebrachten Berufung ein begründeter Berufungsantrag, so fehlt eines der Mindesterfordernisse, die an eine Berufung zu stellen sind, und es ist eine Berufung, die keinen begründeten Berufungsantrag enthält - unbeschadet der im Beschwerdefall auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht in Betracht zu ziehenden Bestimmung des § 61 Abs. 5 AVG - von der Behörde als unzulässig zurückzuweisen. Wenn auch bei der Beurteilung der für ein zur meritorischen Behandlung geeignetes Rechtsmittel im Gesetz aufgestellten Voraussetzungen eine streng formalistische Auslegung nicht anzuwenden ist, hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, daß aus der Berufung zumindest erkennbar sein müsse, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft wird. Einer schriftlich oder telegrafisch eingebrachten Berufung, der nur zu entnehmen ist, daß der Einschreiter gegen einen bestimmten Bescheid einer bestimmten Verwaltungsbehörde Berufung erhebe, nicht aber, welchen Antrag er stelle und worin er die Unrichtigkeit dieses Bescheides erblicke, mangelt ein derartiger begründeter Berufungsantrag (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 19. November 1985, Zl. 85/04/0177 und vom 10. Dezember 1991, Zl. 91/04/0141). Auch der bloße Hinweis in der Berufung auf das bisherige Vorbringen einer Partei im Verwaltungsverfahren stellt keinen begründeten Berufungsantrag dar (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 8. März 1989, Zl. 88/01/0341 und vom 14. Februar 1989, Zl. 89/07/0012). Ausgehend von diesen Grundsätzen und den auch in der Beschwerde unbestritten gebliebenen Feststellungen über den Inhalt der schriftlich eingebrachten Berufung des Beschwerdeführers vermag der Verwaltungsgerichtshof eine rechtswidrige Gesetzesanwendung durch die belangte Behörde nicht zu erkennen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994020456.X00Im RIS seit
20.11.2000