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L70714 Spielapparate Oberösterreich;Norm
SpielapparateG OÖ 1992 §13 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des F in P, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 8. August 1995, Zl. VwSen-300009/2/Gf/Rt, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Oberösterreichischen Spielapparategesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.830,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 8. August 1995 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ - handelsrechtlicher Geschäftsführer - der B. GesmbH in P am 23. November 1994 um ca. 19.30 Uhr an einem näher beschriebenen Ort drei näher bezeichnete TV-Spielapparate gegen Entgelt betrieben, ohne im Besitz der hiefür erforderlichen Spielapparatebewilligung gewesen zu sein, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Z. 4 des
O.ö. Spielapparategesetzes (LGBl. Nr. 55/1992 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 68/1993, im folgenden kurz: SG) begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Gemäß § 5 Abs. 1 SG ist das Aufstellen und der Betrieb von Spielapparaten nur mit Bewilligung durch die Behörde zulässig (Spielapparatebewilligung), sofern kein Verbot nach diesem Landesgesetz besteht.
Nach § 13 Abs. 1 Z. 4 SG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer bewilligungspflichtige Spielapparate ohne Spielapparatebewilligung aufstellt und betreibt (§ 5 Abs. 1).
Der Beschwerdeführer bringt unter anderem vor, eine Bestrafung nach § 13 Abs. 1 Z. 4 SG komme nur dann in Betracht, wenn (durch den Täter) Spielapparate ohne Spielapparatebewilligung aufgestellt UND (kumulativ) betrieben würden.
Dem ist beizupflichten. Hingegen vermag der Gerichtshof der gegenteiligen Ansicht der belangten Behörde nicht zu folgen:
Nach der hg. Rechtsprechung ist entsprechend dem im Strafrecht allgemein geltenden Grundsatz "nullum crimen sine lege" Voraussetzung für die Verhängung einer Strafe, daß die Tat zur Zeit ihrer Begehung ausdrücklich durch ein Gesetz für strafbar erklärt war. Strafrechtsquelle ist ausschließlich das geschriebene Gesetz. Eine Ergänzung dieses Gesetzes durch Analogie oder jede andere Art von Lückenschließung (etwa durch Größenschluß) zum Nachteil des Täters ist untersagt. Dies schließt zwar eine Auslegung des Gesetzes nach Inhalt, Sinn und Tragweite eines bestehenden Rechtssatzes nicht aus, doch muß die Auslegung jedenfalls ihre äußerste Grenze stets im möglichen Wortsinn der auszulegenden Norm haben; sie muß immer noch im Wortlaut des Gesetzes eine Stütze finden (vgl. zum Ganzen das Erkenntnis vom 14. Juni 1988, Slg. Nr. 12 741/A).
Von daher gesehen kann dem Wort "und" im § 13 Abs. 1 Z. 4 SG nur jene Bedeutung beigemessen werden, daß die Strafbarkeit nach dieser Bestimmung sowohl das Aufstellen als auch das Betreiben (also kumulativ) bewilligungspflichtiger Spielapparate durch den Täter ohne Spielapparatebewilligung voraussetzt. Diese Rechtsansicht wird dadurch untermauert, daß in anderen Strafbestimmungen des § 13 Abs. 1 SG (vgl. die Ziffern 1, 2, 3 und 8) ausdrücklich das Aufstellen "oder" Betreiben von Spielapparaten unter näher normierten Voraussetzungen zur Verwaltungsübertretung erklärt wird.
Damit erhält der weitere Einwand des Beschwerdeführers, der Spruch des im Instanzenzug ergangenen Bescheides verstoße gegen § 44a Z. 1 VStG, entscheidendes Gewicht: Gemäß § 44a Z. 1 VStG hat nämlich der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten; es bedarf daher im Bescheidspruch der Ausführung aller WESENTLICHEN Tatbestandselemente, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat und die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift erforderlich sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. April 1994, Zl. 92/03/0127). Im vorliegenden Beschwerdefall enthält allerdings der im Instanzenzug aufrecht erhaltene Schuldspruch das nach dem oben Gesagten wesentliche Tatbestandsmerkmal, daß der Beschwerdeführer die in Rede stehenden Spielapparate nicht nur betrieben, sondern auch "aufgestellt" habe, nicht. Der These, daß der Betreiber eines Spielapparates "denknotwendig" auch der Aufsteller desselben ist - sollte das Vorbringen der belangten Behörde in der Gegenschrift auch dahin zu verstehen sein -, kann der Gerichtshof nicht beipflichten.
Der angefochtene Bescheid war daher aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne daß in das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995020435.X00Im RIS seit
11.07.2001