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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
VStG §51 Abs7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des V in W, vertreten durch Dr. U, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 17. Mai 1995, Zl. Senat-BN-94-012, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Meldegesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 5. Jänner 1994 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung des Meldegesetzes für schuldig befunden und hiefür bestraft.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung, welche am 10. Februar 1994 bei der Erstbehörde einlangte.
Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 17. Mai 1995 wurde der Berufung (unter Modifizierung des Schuldspruches) keine Folge gegeben.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen (im Verfahren betreffend Verfahrenshilfe) am 29. Mai 1995 zugestellt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Gemäß § 51 Abs. 7 VStG (in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 620/1995) gilt dann, wenn die Berufungsentscheidung nicht innerhalb von 15 Monaten ab Einbringung der Berufung erlassen wird, der angefochtene Bescheid als aufgehoben und es ist das Verfahren einzustellen. Dies gilt nicht in Sachen, in denen nicht nur der Beschuldigte das Recht der Berufung hat. Letzteres trifft für den Beschwerdefall nicht zu.
Unter Einbringung der Berufung ist deren Einlangen bei der Einbringungsbehörde zu verstehen; der Berufungsbescheid wurde mit der Zustellung an den Beschwerdeführer erlassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1995, Zl. 95/04/0073).
Da die gegenständliche Berufung am 10. Februar 1994 bei der Erstbehörde (als Einbringungsbehörde) einlangte, endete die Frist des § 51 Abs. 7 VStG mit Ablauf des 10. Mai 1995.
Die belangte Behörde räumte über Vorhalt des Verwaltungsgerichtshofes ein, daß gegen die zitierte Vorschrift des § 51 Abs. 7 VStG verstoßen wurde.
Der angefochtene Bescheid war daher aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne daß in das Beschwerdevorbringen einzugehen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995020419.X00Im RIS seit
20.11.2000